Dokument-ID: 1049749

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 63. Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel aus:

  1. Zuwendungen des Landes;
  2. Kostenersätzen für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der von ihm beigestellten Sachmittel;
  3. Zuwendungen Dritter und
  4. sonstigen Einnahmen.

(2) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbands werden vom Landesfeuerwehrrat verwaltet.

(3) Der Haushaltsvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 74 sinngemäß.