Dokument-ID: 1049756

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 68. Funktionsperiode, Wahltermine

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Funktionsperiode der zu wählenden Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter beträgt sechs Jahre. Die Funktionsperiode beginnt jeweils mit dem, dem letztmöglichen Wahltermin gemäß Abs. 2 folgenden Kalendertag.

(2) Die Wahl

  1. der Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zwischen 1. Jänner und 28. Februar,
  2. der Bezirksfeuerwehrkommandanten, der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter und der Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist zwischen 1. März und 30. April und
  3. des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zwischen 1. Mai und 30. Juni

des jeweiligen Wahljahres abzuhalten.