Dokument-ID: 1049763

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

7. Hauptstück
Ehrenmedaille

§ 73. Schaffung einer Ehrenmedaille

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Für 25-, 40- und 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird eine Ehrenmedaille mit dem Namen „Ehrenmedaille für vieljährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens” geschaffen. Sie wird in gesonderter Ausstattung für 25-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiet verliehen.

(2) Nähere Regelungen hat die Landesregierung mit Verordnung zu erlassen.