Dokument-ID: 1049775

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 80. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Auskunft

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommt dem Betroffenen das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO nicht zu.