Dokument-ID: 1049778

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

2. Hauptstück
Strafbestimmungen

§ 82. Strafbestimmungen

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich

  1. den Einsatz einer Feuerwehr in Erfüllung der ihr gemäß § 23 obliegenden Aufgaben behindert oder vereitelt;
  2. die Hilfe der Feuerwehr missbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;
  3. seinen Pflichten gemäß § 7 zuwiderhandelt;
  4. seinen Pflichten gemäß § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt;
  5. Anordnungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;
  6. seinen Pflichten gemäß §§ 16 und 17 zuwiderhandelt;
  7. das Feuerwehrkorpsabzeichen oder das Feuerwehrjugendkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 26 Abs. 1);
  8. unbefugt eine Ehrenmedaille (§ 73), die Dienst- oder Einsatzbekleidung, Dienst- oder Rangabzeichen unbefugt öffentlich trägt.

(2) Der Versuch ist strafbar.