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Dokument-ID: 1049788

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 89. Übergangsbestimmungen

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die auf Grund des Bgld. FWG 1994 erlassenen Verordnungen gelten, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in Kraft sind, bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes weiter.

(2) Das auf Grund des Bgld. FWG 1994 geführte Feuerwehrregister gilt als Feuerwehrregister gemäß § 24 dieses Gesetzes. Die darin eingetragenen Feuerwehren gelten als Feuerwehren nach diesem Gesetz. Die Funktionsperiode ihrer Funktionäre (Organe und sonstige Mitglieder der Kollegialorgane) endet spätestens mit Wahl oder Ernennung der Organe auf Grund dieses Gesetzes; die in diesem Gesetz vorgesehenen Gründe für das Enden einer Funktion bleiben davon unberührt.

(3) Der gemäß § 22 Bgld. FWG 1994 eingerichtete Landesfeuerwehrverband gilt als gemäß § 47 dieses Gesetzes eingerichtet. Die Funktionsperiode seiner Funktionäre endet spätestens mit Wahl oder Ernennung der Organe auf Grund dieses Gesetzes; die in diesem Gesetz vorgesehenen Gründe für das Enden der Funktion bleiben davon unberührt. Bis zur erstmaligen Durchführung der in § 68 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Wahlen

  1. ist der bisherige Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter (§ 21 Abs. 4 Bgld. FWG 1994) erster Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von § 52 Abs. 4 und 6 dieses Gesetzes;
  2. ist der bisherige Landesfeuerwehrinspektor (§ 21 Abs. 4 Bgld. FWG 1994) zweiter Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von § 52 Abs. 4 und 6 dieses Gesetzes;
  3. sind die bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter (§ 20 Abs. 2 Bgld. FWG 1994) erste Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von § 56 Abs. 3 und 5 dieses Gesetzes;
  4. sind die bisherigen Bezirksfeuerwehrinspektoren (§ 20 Abs. 6 Bgld. FWG 1994) zweite Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von § 56 Abs. 3 und 5 dieses Gesetzes.

(4) Die Durchführung der in § 68 Abs. 2 Z 1 genannten Wahlen haben erstmals im Jahr 2021 stattzufinden. Die Durchführung der in § 68 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Wahlen haben erstmals im Jahr 2022 stattzufinden; die Funktionsperiode nach den erstmaligen in § 68 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Wahlen dauert fünf Jahre. Bis zur erstmaligen Durchführung der Wahl sind die in § 68 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Organe nach der bisherigen Rechtslage auf Grund des Bgld. FWG 1994 zu ernennen.

(5) Die vom Landesfeuerwehrkommandanten auf Grund des Bgld. FWG 1994 erlassenen Geschäftsordnungen, Geschäftseinteilungen, Dienstordnungen und Dienstanweisungen gelten bis zur Erlassung der nach § 27 dieses Gesetzes zu erlassenden Dienstordnung und Dienstanweisungen insoweit weiter, als sie diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht widersprechen.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereinbarungen im Sinne des § 24 Abs. 5 und des § 28 Abs. 2 sind der (den) betroffenen Gemeinde(n) - soweit die nach diesem Gesetz erforderlichen Beschlüsse noch nicht gefasst wurden - längstens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Zustimmung vorzulegen.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Versicherungsverträge gemäß § 20 Bgld. FWG 1994 sind längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Aufwandsentschädigungsregelungen betreffend die Funktionen des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters gelten bis zur Neuwahl dieser Funktionen weiter.

(9) Die im § 29 Abs. 4 normierte Frist von zehn Jahren für die Durchführung der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.