Dokument-ID: 320071

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Teil 2

PHYSIKALISCHE GEFAHREN

2.

TEIL 2: PHYSIKALISCHE GEFAHREN

2.1.

Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

2.1.1.

Begriffsbestimmungen

2.1.1.1.

Zur Klasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff gehören

  1. explosive Stoffe und Gemische,
  2. Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und
  3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den vorangegangenen Buchstaben a und b genannt sind, jedoch hergestellt werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen. (ABl. L 86/2019)

2.1.1.2.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • Explosive Stoffe/Gemische: feste oder flüssige Stoffe oder Stoffgemische, die durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten. Dazu gehören auch pyrotechnische Stoffe, selbst wenn sie kein Gas entwickeln.
  • Pyrotechnische Stoffe/Gemische: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht,Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.
  • Instabile explosive Stoffe/Gemische: explosive Stoffe/Gemische, die thermisch instabil und/oder zu empfindlich für eine normale Handhabung, Beförderung und Verwendung sind.
  • Erzeugnisse mit Explosivstoff: Erzeugnisse, die einen oder mehrere explosive Stoffe bzw. ein oder mehrere explosive Gemische enthalten.
  • Pyrotechnische Erzeugnisse: Erzeugnisse, die einen oder mehrere pyrotechnische Stoffe bzw. ein oder mehrere pyrotechnische Gemische enthalten.
  • Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit beabsichtigter Explosionswirkung oder pyrotechnischer Wirkung: Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die eigens zu dem Zweck hergestellt werden, eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.1.2.

Einstufungskriterien

2.1.2.1.

Für die Einstufung der Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dieser Klasse als instabile explosive Stoffe ist das Ablaufschema in Abbildung 2.1.2 maßgeblich. Die Prüfverfahren werden in Teil I des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien der UN RTGD (UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter) beschrieben. (ABl. L 149/2013)

2.1.2.2.

Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dieser Klasse, die nicht als instabile explosive Stoffe eingestuft werden, sind je nachdem, welche Art von Gefahr sie darstellen, einer der folgenden sechs Unterklassen zuzuordnen:

  1. Unterklasse 1.1: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte vorhandene Menge praktisch gleichzeitig erfasst.)
  2. Unterklasse 1.2: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
  3. Unterklasse 1.3: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr entweder durch Luftdruck oder durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke bzw. durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,
    1. bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht
    2. oder die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück- oder Wurfstückwirkung bzw. beide Wirkungen entstehen.
  4. Unterklasse 1.4: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die keine erhebliche Gefahr darstellen:
    • Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die im Falle der Entzündung oder Zündung nur eine geringe Gefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf die Verpackung beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts der Verpackung zur Folge haben.
  5. Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe/Gemische:
    • Stoffe und Gemische, die zwar massenexplosionsfähig, aber so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes zu einer Detonation unter normalen Bedingungen sehr gering ist.
  6. Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Erzeugnisse, die nicht massenexplosionsfähig sind:
    • Erzeugnisse, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe oder Gemische enthalten
    • und eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Weiterleitung aufweisen. (ABl. L 86/2019)

2.1.2.3.

Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, die nicht als instabil eingestuft sind, sind anhand der Ergebnisse der Prüfungen nach Tabelle 2.1.1 in eine der sechs in Absatz 2.1.2.2 des vorliegenden Anhangs genannten Unterklassen einzustufen, die auf den UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil I Prüfserien 2 bis 8, beruhen: (ABl. L 149/2013)

Tabelle 2.1.1
Kriterien für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

Kategorie

Kriterien

Bei explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit beabsichtitgter Explosionswirkung oder pyrotechnischer Wirkung der Unterklassen 1.1 bis 1.6 sind folgende Prüfserien durchzuführen:

Explosionsfähigkeit: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 2 (Abschnitt 12 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien). Für Explosivzwecke bestimmte Stoffe (1) unterliegen nicht der UN-Prüfserie 2. (ABl. L 149/2013)

Empfindlichkeit: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 3 (Abschnitt 13 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien). (ABl. L 149/2013)

Thermische Stabilität: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 3c (Unterabschnitt 13.6.1 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien). (ABl. L 149/2013)

Für eine Einordnung in die korrekte Unterklasse sind weitere Prüfungen erforderlich.

(1)Dazu gehören Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.1.2.4.

Explosive Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse mit Explosivstoff, die unverpackt sind oder die in eine andere als die Originalverpackung oder eine dieser ähnelnde Verpackung umgepackt werden, müssen erneut geprüft werden.

2.1.3.

Gefahrenkommunikation
Bei Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.1.2 zu verwenden.

HINWEIS 1: Explosive Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse mit Explosivstoff, die unverpackt sind oder die in eine andere als die Originalverpackung oder eine dieser ähnlichen Verpackung umgepackt werden, müssen alle folgenden Kennzeichnungselemente tragen:

  1. das Piktogramm mit der explodierenden Bombe,
  2. das Signalwort „Gefahr“ und
  3. den Gefahrenhinweis „Explosiv, Gefahr der Massenexplosion“. 

Entspricht die Gefahr jedoch nachgewiesenermaßen einer der Gefahrenkategorien von Tabelle 2.1.2, ist das/der entsprechende Symbol, Signalwort und/oder Gefahrenhinweis zuzuordnen.

HINWEIS 2: Stoffe und Gemische in ihrer bereitgestellten Form, die ein positives Ergebnis bei Prüfserie 2 in Teil I Abschnitt 12 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, erzielt haben und die von der Einstufung als explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (auf der Grundlage eines negativen Ergebnisses bei Prüfserie 6 in Teil I Abschnitt 16 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien) freigestellt sind, besitzen dennoch explosive Eigenschaften. Der Anwender ist über diese intrinsischen explosiven Eigenschaften zu informieren, da sie bei der Handhabung — vor allem, wenn der Stoff oder das Gemisch aus seiner Verpackung genommen oder umverpackt wird – und bei der Lagerung zu beachten sind. Daher sind die explosiven Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs in Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren), in Abschnitt 9 (Physikalische und chemische Eigenschaften) des Sicherheitsdatenblatts und – sofern zutreffend – in anderen Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts anzugeben.
(ABl. L 156/2016)

Tabelle 2.1.2
Kennzeichnungselemente für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

Ein-
stufung

Instabil,
explosiv

Unter-
klasse
1.1:

Unter-
klasse
1.2:

Unter-
klasse
1.3:

Unter-
klasse
1.4:

Unter-
klasse
1.5:

Unter-
klasse
1.6:

GHS-
Pikto-
gramm

GHS
GHS
GHS
GHS
GHS

Signal-
wort

Gefahr

Gefahr

Gefahr

Gefahr

Achtung

Gefahr

Kein
Signal-
wort

Gefahren-
hinweis

H200:
Instabil,
explosiv

H201:
Explosiv;
Gefahr der
Massen-
explosion

H202:
Explosiv;
große Gefahr
durch Splitter,
Spreng-
und Wurfstücke

H203:
Explosiv;
Gefahr
durch Feuer,
Luftdruck
oder Splitter,
Spreng- und Wurfstücke

H204:
Gefahr
durch Feuer
oder Splitter,
Spreng- und
Wurfstücke

H205:
Gefahr
der
Massen-
explosion
bei Feuer

Kein
Gefahren-
hinweis

Sicher-
heits-
hinweise –
Prävention

P201
P250
P280

P210
P230
P234
P240
P250
P280

P210
P230
P234
P240
P250
P280

P210
P230
P234
P240
P250
P280

P210
P230
P234
P240
P250
P280

P210
P230
P234
P240
P250
P280

Kein
Sicher-
heits-
hinweis

Sicher-
heits-
hinweise –
Reaktion

P370 + P372 +
P380 + P373

P370 + P372 +
P380 + P373

P370 + P372 +
P380 + P373

P370 + P372 +
P380 + P373

P370 + P372 +
P380 + P373 +
P370 + P380 +
P375

P370 + P372 +
P380 + P373

Kein
Sicher-
heits-
hinweis

Sicher-
heits-
hinweise –
Lagerung

P401

P401

P401

P401

P401

P401

Kein
Sicher-
heits-
hinweis

Sicher-
heits-
hinweise –
Ent-
sorgung

P501

P501

P501

P501

P501

P501

Kein
Sicher-
heits-
hinweis

(ABl. L 156/2016)

2.1.4.

Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.1.4.1.

Die Einstufung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen in die Gefahrenklasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und die anschließende Einordnung in einer Unterklasse ist ein sehr komplexes Verfahren in drei Schritten. Dabei ist auf Teil I der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Bezug zu nehmen.

Als erstes muss festgestellt werden, ob der Stoff oder das Gemisch explosive Wirkungen hat (Prüfserie 1). Danach erfolgt das Aufnahmeverfahren (Prüfserien 2 bis 4) und als dritter Schritt die Einordnung in eine Gefahrenunterklasse (Prüfserien 5 bis 7). Die Beurteilung, ob ein Stoff oder Gemisch, der/das für eine Einstufung als „Ammoniumnitratemulsion, -suspension oder -gel, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, (ANE)“ in Betracht kommt, hinreichend unempfindlich ist, um als oxidierende Flüssigkeit (Abschnitt 2.13) oder als oxidierender Feststoff (Abschnitt 2.14) eingeordnet zu werden, erfolgt auf der Grundlage von Prüfungen im Rahmen der Prüfserie 8.

Einige explosive Stoffe und Gemische sind mit Wasser oder Alkohol befeuchtet, mit anderen Stoffen verdünnt oder in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken oder zu verringern. Sie kommen für die Einstufung als desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff in Betracht (siehe Kapitel 2.17). (ABl. L 86/2019)

Bestimmte physikalische Gefahren (die durch explosive Eigenschaften bedingt sind) werden durch Verdünnung, wie im Fall desensibilisierter explosiver Stoffe/Gemische, durch Hinzufügen zu einem Gemisch oder Erzeugnis, durch Verpackung oder weitere Faktoren beeinflusst.

Das Einstufungsverfahren ist gemäß der nachstehenden Entscheidungslogik festgelegt (siehe Abbildungen 2.1.1 bis 2.1.4).

Abbildung 2.1.1
Fließdiagramm für das gesamte Verfahren zur Einstufung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses in die Gefahrenklasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung)

CLP komplett-48

(*) siehe UN RTDG Modellvorschriften, 16. überarb. Ausgabe, Unterabschnitt 2.1.2. (ABl. L 149/2013)

Abbildung 2.1.2
Verfahren zur vorläufigen Aufnahme eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses in die Gefahrenklasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung)

CLP-komplett-7

Abbildung 2.1.3
Verfahren für die Zuordnung zu einer Unterklasse der Klasse explosiver Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung)

CLP 1

(ABl. L 86/2019)

Abbildung 2.1.4
Verfahren zur Einstufung von Ammoniumnitratemulsionen, -suspensionen oder -gels

CLP-VO-Kons-6

(ABl. L 83/2011)

2.1.4.2.

Screeningverfahren

Explosive Eigenschaften sind verknüpft mit dem Vorhandensein von bestimmten chemischen Gruppen im Molekül, die bei einer Reaktion einen sehr raschen Temperatur- oder Druckanstieg bewirken können. Zweck des Screeningverfahrens ist es festzustellen, ob derartige reaktive Gruppen und das Potenzial für eine rasche Energiefreisetzung vorhanden sind. Wird anhand des Screeningverfahrens erkannt, dass der Stoff oder das Gemisch möglicherweise explosiv ist, muss das Aufnahmeverfahren (siehe Abschnitt 10.3 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien) durchgeführt werden.

Hinweis:
Beträgt die exotherme Zersetzungsenergie des organischen Materials weniger als 800 J/g, braucht weder die Detonationsweiterleitung nach Prüfmethode a noch die Empfindlichkeit gegen Detonationsstoß nach Prüfmethode 2a geprüft zu werden. Beträgt die Zersetzungsenergie von organischen Stoffen oder Gemischen aus organischen Stoffen 800 J/g oder mehr, brauchen die Prüfmethoden 1a und 2a nicht durchgeführt zu werden, falls das Ergebnis der Ballistischen-Mörser-Mk.IIID-Prüfung (F.1) oder der Ballistischen Mörserprüfung (F.2) oder der BAM-Trauzl-Prüfung (F.3) mit Auslösung über einen Standarddetonator Nr. 8 (siehe Anlage 1 des Handbuchs für Prüfungen und Kriterien der UN RTDG) „Nein“ lautet. In diesem Fall gelten die Ergebnisse, die mit Prüfmethode 1a und 2a erzielt werden, als „–“. (ABl. L 149/2013)

2.1.4.3.

Das Aufnahmeverfahren für die Gefahrenklasse „explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ muss nicht angewendet werden, wenn: (ABl. L 86/2019)

a.

in dem Molekül keine chemischen Gruppen vorhanden sind, die auf mögliche explosive Eigenschaften hinweisen. Beispiele für Gruppen, die Anhaltspunkte für explosive Eigenschaften geben können, sind in Anhang 6 Tabelle A6.1 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, aufgeführt sind, oder

b.

der Stoff chemische Gruppen mit Sauerstoffatomen enthält, die auf explosive Eigenschaften hinweisen, die errechnete Sauerstoffbilanz aber kleiner als - 200 ist.

Die Sauerstoffbilanz der chemischen Reaktion berechnet sich wie folgt:

CxHyOz+ [x+ (y/4)-(z/2)] O2 → x CO2 + (y/2) H2O

unter Verwendung folgender Formel:

Sauerstoffbilanz = -1 600 [2x + (y/2)-z]/Molekulargewicht;

c.

bei einem organischen Stoff oder einem homogenen Gemisch organischer Stoffe, der/das eine chemische Gruppe (oder chemische Gruppen) enthält, die auf explosive Eigenschaften hinweisen,

  • die exotherme Zersetzungsenergie kleiner als 500 J/g ist oder
  • die exotherme Zersetzung bei 500 °C oder mehr einsetzt,

wie in Tabelle 2.1.3 angegeben. (ABl. L 86/2019)

d.

bei Gemischen aus anorganischen oxidierenden Stoffen und organischen Materialien die Konzentration des anorganischen oxidierenden Stoffes:

  • unter einem Massenanteil von 15 % liegt, falls der oxidierende Stoff den Kategorien 1 oder 2 zugeordnet ist,
  • unter einem Massenanteil von 30 % liegt, falls der oxidierende Stoff der Kategorie 3 zugeordnet ist.

Tabelle 2.1.3

Entscheidung über die Anwendung des Aufnahmeverfahrens für die Gefahrenklasse „explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ auf einen organischen Stoff oder ein homogenes Gemisch organischer Stoffe

Zersetzungsenergie
(J/g)

Onset-Temperatur der Zersetzung
( °C)

Aufnahmeverfahren anwenden?
(Ja/Nein)

< 500

< 500

Nein

< 500

≥ 500

Nein

≥ 500

< 500

Ja

≥ 500

≥ 500

Nein

 

Die exotherme Zersetzungsenergie kann mit einem geeigneten kalorimetrischen Verfahren bestimmt werden (siehe Abschnitt 20.3.3.3 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien). (ABl. L 86/2019)

2.1.4.4.

Bei Gemischen, die irgendeinen bekanntermaßen explosiven Stoff enthalten, ist das Aufnahmeverfahren durchzuführen.

2.2.

Entzündbare Gase (ABl. L 86/2019)

2.2.1.

Begriffsbestimmungen (ABl. L 86/2019)

2.2.1.1.

Entzündbares Gas: Gas oder Gasgemisch, das in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich hat. (ABl. L 86/2019)

2.2.1.2.

Selbstentzündliches (pyrophores) Gas: ein entzündbares Gas, das dazu neigt, sich in Luft bei einer Temperatur von 54 °C oder weniger spontan zu entzünden. (ABl. L 86/2019)

2.2.1.3.

Chemisch instabiles Gas: entzündbares Gas, das auch in Abwesenheit von Luft oder Sauerstoff explosionsartig reagieren kann. (ABl. L 86/2019)

2.2.2.

Einstufungskriterien

2.2.2.1.

Ein entzündbares Gas wird nach Tabelle 2.2.1. in die Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft. Entzündbare Gase, die selbstentzündlich (pyrophor) und/oder chemisch instabil sind, werden stets in die Kategorie 1A eingestuft. (ABl. L 86/2019)

Tabelle 2.1.1

Kriterien für die Kategorisierung entzündbarer Gase

Kategorie

Kriterien

1A

Entzündbare Gase

Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa:

a)

entzündbar sind, wenn sie im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von 13 % oder weniger vorliegen oder

b)

in Luft einen Explosionsbereich von mindestens 12 Prozentpunkten haben, unabhängig von der unteren Explosionsgrenze,

außer wenn die Daten zeigen, dass sie die Kriterien der Kategorie 1B erfüllen.

Selbstentzündliche (pyrophore) Gase

Entzündbare Gase, die sich in Luft bei einer Temperatur von 54 °C oder weniger spontan entzünden.

Chemisch instabile Gase

A

Entzündbare Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa chemisch instabil sind.

B

Entzündbare Gase, die bei einer Temperatur von mehr als 20 °C und/oder einem Druck von mehr als 101,3 kPa chemisch instabil sind.

1B

Entzündbare Gase

Gase, die die Entzündbarkeitskriterien der Kategorie 1A erfüllen, jedoch weder selbstentzündlich (pyrophor) noch chemisch instabil sind und die entweder

a)

eine untere Explosionsgrenze von mehr als 6 % Volumenanteil in der Luft haben oder

b)

eine fundamentale Flammengeschwindigkeit von weniger als 10 cm/s haben.

2

Entzündbare Gase

Gase, die nicht in Kategorie 1A oder 1B und die im Gemisch mit Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich haben.

HINWEIS 1: Aerosole sind nicht als entzündbare Gase einzustufen. Siehe Kapitel 2.3.

HINWEIS 2: Liegen keine Daten vor, die eine Einstufung in Kategorie 1B zulassen, wird ein entzündbares Gas, das die Kriterien der Kategorie 1A erfüllt, grundsätzlich in die Kategorie 1A eingestuft.

HINWEIS 3: Die spontane Entzündung selbstentzündlicher (pyrophorer) Gase erfolgt nicht immer unmittelbar und kann verzögert erfolgen.

HINWEIS 4: Liegen keine Daten zu seinen pyrophoren Eigenschaften vor, wird ein entzündbares Gasgemisch als selbstentzündliches (pyrophores) Gas eingestuft, wenn es einen Volumenanteil von mehr als 1 % pyrophore Bestandteile enthält.

(ABl. L 86/2019)

2.2.3.

Gefahrenkommunikation

 

Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.2.3 zu verwenden.

Tabelle 2.2.3

Kennzeichnungselemente für entzündbare Gase

Kategorie 1A

Gase, die in die Kategorie 1A eingestuft werden, weil sie die Kriterien für selbstentzündliche (pyrophore) oder instabile Gase der Kategorie A/B erfüllen

Kategorie 1B

Kategorie 2

 

Selbstentzündliches (pyrophores) Gas

Chemisch instabiles Gas

 

 

Kategorie A

Kategorie B

GHS-Piktogramm

Gefahr Flamme
Gefahr Flamme
Gefahr Flamme
Gefahr Flamme
Gefahr Flamme

Kein Piktogramm

Signalwort

Gefahr

Gefahr

Gefahr

Gefahr

Gefahr

Achtung

Gefahrenhinweis

H220: Extrem entzündbares Gas

H220: Extrem entzündbares Gas

H232: Kann sich bei Kontakt mit Luft spontan entzünden

H220: Extrem entzündbares Gas

H230: Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren

H220: Extrem entzündbares Gas

H231: Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren

H221: Entzündbares Gas

H221: Entzündbares Gas

Sicherheitshinweise – Prävention

P210

P210

P222

P280

P202

P210

P202

P210

P210

P210

Sicherheitshinweise – Reaktion

P377

P381

P377

P381

P377

P381

P377

P381

P377

P381

P377

P381

Sicherheitshinweise – Lagerung

P403

P403

P403

P403

P403

P403

Sicherheitshinweise – Entsorgung

 

 

 

 

 

 

Das Einstufungsverfahren ist gemäß der nachstehenden Entscheidungslogik festgelegt (siehe Abbildung 2.2.1).

(ABl. L 86/2019)

Abbildung 2.2.1
Entzündbare Gase

Abb 221

(1) Liegen keine Daten zur Selbstentzündung vor, wird ein entzündbares Gasgemisch als selbstentzündliches (pyrophores) Gas eingestuft, wenn es einen Volumenanteil von mehr als 1 % pyrophore Bestandteile enthält.

(ABl. L 86/2019)

Abb 221a

Ist ein entzündbares Gas oder Gasgemisch als selbstentzündlich (pyrophor) und/oder chemisch instabil eingestuft, sind alle relevanten Einstufungen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf dem Sicherheitsdatenblatt und die einschlägigen Elemente der Gefahrenkommunikation auf dem Kennzeichnungsetikett anzugeben.
(ABl. L 86/2019)

2.2.4.

Zusätzliche Hinweise für die Einstufung
(ABl. L 149/2013)

2.2.4.1.

Die Entzündbarkeit ist durch Prüfungen zu bestimmen oder, sofern bei Gemischen genügend Daten vorliegen, durch Berechnung nach den von der ISO verabschiedeten Verfahren (vgl. ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe, „Gasflaschen – Gase und Gasgemische – Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen“ („Gas cylinders – Gases and gas mixtures – Determination of fire potential and oxidising ability for the selection of cylinder valve outlets“) und, falls die fundamentale Flammengeschwindigkeit der Kategorie 1B verwendet wird, ISO 817 in der aktuellen Ausgabe „Kältemittel – Kurzzeichen und Sicherheitsklassifikation“, Anhang C: „Prüfverfahren für die Messung der Flammengeschwindigkeit von entzündbaren Gasen“ („Refrigerants — Designation and safety classification, Annex C: Method of test for burning velocity measurement of flammable gases“). Anstelle der Prüfvorrichtung nach ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe kann die Prüfvorrichtung für das Rohrverfahren gemäß Abschnitt 4.2 der Norm DIN EN 1839 in der geänderten Fassung („Bestimmung der Explosionsgrenzen von Gasen und Dämpfen“) verwendet werden. (ABl. L 86/2019)

2.2.4.2.

Die pyrophoren Eigenschaften sind bei 54 °C gemäß der Norm ISO/IEC 60079-20-1 ed1.0 (2010-01) „Explosionsfähige Atmosphären – Teil 20-1: Stoffliche Eigenschaften zur Klassifizierung von Gasen und Dämpfen – Prüfmethoden und Daten“ („Explosive atmospheres – Part 20-1: Material characteristics for gas and vapour classification – Test methods and data“) oder der Norm DIN 51794 „Prüfung von Mineralölkohlenwasserstoffen – Bestimmung der Zündtemperatur“ zu bestimmen. (ABl. L 86/2019)

2.2.4.3.

Das Einstufungsverfahren für selbstentzündliche (pyrophore) Gase muss nicht angewendet werden, wenn die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass sich der Stoff in Kontakt mit Luft bei einer Temperatur von 54 °C oder weniger nicht spontan entzündet. Entzündbare Gasgemische, die nicht auf pyrophore Eigenschaften geprüft wurden und mehr als ein Prozent pyrophore Bestandteile enthalten, sind als selbstentzündliche (pyrophore) Gase einzustufen. Bei der Bewertung der Notwendigkeit einer Einstufung entzündbarer Gasgemische mit 1 % oder weniger pyrophoren Bestandteilen wird auf eine Beurteilung durch Experten zu den Eigenschaften und physikalischen Gefahren selbstentzündlicher (pyrophorer) Gase und ihrer Gemische zurückgegriffen. In diesem Fall ist die Prüfung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Beurteilung durch Experten darauf hindeutet, dass zusätzliche Daten zur Unterstützung des Einstufungsverfahrens benötigt werden. (ABl. L 86/2019)

2.2.4.4

Chemische Instabilität ist gemäß der in Teil III der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, beschriebenen Methode zu bestimmen. Wenn die Berechnungen gemäß der aktuellen Ausgabe der ISO 10156 zeigen, dass ein Gasgemisch nicht entzündbar ist, ist die Durchführung der Prüfungen zur Ermittlung der chemischen Instabilität für Einstufungszwecke nicht erforderlich. (ABl. L 86/2019)

2.3.

Aerosole (ABl. L 149/2013)

2.3.1.

Begriffsbestimmungen:
Aerosole, d. h. Aerosolpackungen: alle nicht nachfüllbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand austreten zu lassen. (ABl. L 149/2013)

2.3.2.

Einstufungskriterien

2.3.2.1.

Aerosole sind je nach ihren entzündbaren Eigenschaften und ihrer Verbrennungswärme in eine der drei Kategorien dieser Gefahrenklasse einzustufen. Sie sind im Hinblick auf eine Einstufung in Kategorie 1 oder 2 zu prüfen, falls sie mehr als 1 % (Massenprozent) Bestandteile enthalten, die anhand der in diesem Teil enthaltenen Kriterien wie folgt als entzündbar eingestuft sind:

  • entzündbare Gase (siehe Kapitel 2.2)
  • Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 93 °C, zu denen auch entzündbare Flüssigkeiten gemäß Kapitel 2.6 zählen
  • entzündbare Feststoffe (siehe Kapitel 2.7)

oder wenn ihre Verbrennungswärme mindestens 20 kJ/g beträgt.

Hinweis 1:
Pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe und Gemische gehören nicht zu den entzündbaren Bestandteilen, weil sie nie als Aerosolbestandteile verwendet werden.

Hinweis 2:
Aerosole fallen nicht zusätzlich in den Anwendungsbereich der Kapitel 2.2 (Entzündbare Gase), 2.5 (Gase unter Druck), 2.6 (Entzündbare Flüssigkeiten) und 2.7 (Entzündbare Feststoffe). Je nach Inhalt können Aerosole jedoch in den Anwendungsbereich anderer Gefahrenklassen einschließlich ihrer Kennzeichnungselemente fallen.

(ABl. L 156/2016)

2.3.2.2.

Ein Aerosol ist in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen, und zwar anhand seiner Bestandteile, seiner chemischen Verbrennungswärme und gegebenenfalls anhand der Ergebnisse des Schaumtests (bei Schaumaerosolen) sowie des Flammstrahl- und des Fasstests (bei Sprühaerosolen) gemäß Abbildung 2.3.1 Buchstaben a bis c dieses Anhangs und Teil III Abschnitte 31.4, 31.5 und 31.6 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien. Aerosole, die den Kriterien für Kategorie 1 oder Kategorie 2 nicht entsprechen, sind in Kategorie 3 einzustufen.

Hinweis:
Aerosole mit mehr als 1 % entzündbare Bestandteile oder einer Verbrennungswärme von mindestens 20 kJ/g, die nicht den in diesem Abschnitt aufgeführten Verfahren zur Einstufung aufgrund ihrer Entzündbarkeit unterzogen wurden, sind als Aerosole der Kategorie 1 einzustufen.

Abbildung 2.3.1 a)
Aerosole

CLP_2_3_1_a

(ABl. L 156/2016)

Für Sprüaerosole siehe Entscheidungslogik 2.3.1 (b)
Für Schaumaerosole siehe Entscheidungslogik 2.3.1 (c)

Abbildung 2.3.1 (b)
Sprühaerosole

CLP 4

Abbildung 2.3.1 (c)
Schaumaerosole

CLP 5

2.3.3.

Gefahrenkommunikation

 

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.3.1 zu verwenden.

Tabelle 2.3.1
Kennzeichnungselemente für Aerosole
(ABl. L 156/2016)

Einstufung

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

GHS-Piktogramm

Gefahr Flamme
Gefahr Flamme

Kein Piktogramm

Signalwort

Gefahr

Achtung

Achtung

Gefahrenhinweis

H222:
Extrem
entzündbares
Aerosol
H229:
Behälter steht unter Druck:
Kann bei Erwärmung bersten.

223:
Entzündbares Aerosol
H229:
Behälter steht unter Druck:
Kann bei Erwärmung bersten.

H229:
Behälter steht unter Druck:
Kann bei Erwärmung bersten.

Sicherheitshinweise –
Prävention

P210

P210

P210

P211

P211

P251

P251

P251

Sicherheitshinweise –
Reaktion

Sicherheitshinweise –
Lagerung

P410 + P412

P410 + P412

P410 + P412

Sicherheitshinweise –
Entsorgung

 

 

 

2.3.4.

Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.3.4.1.

Die chemische Verbrennungswärme (ΔHc) in Kilojoule pro Gramm (kJ/g) ist das Produkt der theoretischen Verbrennungswärme (ΔHcomb) und der Verbrennungseffizienz, die gewöhnlich unter 1,0 liegt (eine typische Verbrennungseffizienz ist 0,95 oder 95 %).

Bei einer zusammengesetzten Aerosolformulierung entspricht die chemische Verbrennungswärme der Summe der gewichteten Verbrennungswärmen ihrer Einzelbestandteile:

CLP-komplett-57

wobei gilt:

ΔHc= chemische Verbrennungswärme (kJ/g)
wi % = Massenanteil von Bestandteil i des Produkts

ΔHc(i) = spezifische Verbrennungswärme (kJ/g) von Bestandteil i des Produkts
Die chemische Verbrennungswärme kann der Literatur entnommen, berechnet oder durch Prüfungen ermittelt werden (siehe ASTM D 240 in der aktuellen Ausgabe – „Standard Test Methods for Heat of Combustion of Liquid Hydrocarbon Fuels by Bomb Calorimeter“; EN/ISO 13943 in der aktuellen Ausgabe, 86.1 bis 86.3 – Brandsicherheit – Terminologie; NFPA 30B in der aktuellen Ausgabe — „Code for the Manufacture and Storage of Aerosol Products“). (ABl. L 149/2013)

2.4.

Oxidierende Gase

2.4.1.

Begriffsbestimmung:
Oxidierende Gase: alle Gase oder Gasgemische, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen können als Luft.

2.4.2.

Einstufungskriterien

2.4.2.1.

Ein oxidierendes Gas ist nach Tabelle 2.4.1 in die einzige Kategorie dieser Klasse einzustufen.

Tabelle 2.4.1
Kriterien für oxidierende Gase

Kategorie

Kriterien

1

Alle Gase, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen können als Luft.

Hinweis:
Gase, die die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen als Luft„: reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationskraft von mehr als 23,5 %, wie mithilfe einer in ISO 10156 (aktuelle Ausgabe) festgelegten Methode bestimmt. (ABl. L 149/2013)

2.4.3.

Gefahrenkommunikation
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.4.2 zu verwenden.

Tabelle 2.4.2
Kennzeichnungselemente für oxidierende Gase

Einstufung

Kategorie 1

GHS-Piktogramm

GHS

Signalwort

Gefahr

Gefahrenhinweis

H270: Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel

Sicherheitshinweise – Prävention

P220

P244

Sicherheitshinweise – Reaktion

P370 + P376

Sicherheitshinweise – Lagerung

P403

Sicherheitshinweise – Entsorgung

2.4.4.

Zusätzliche Hinweise für die Einstufung
Zur Einstufung eines oxidierenden Gases sind die Prüfungen oder Berechnungsverfahren nach ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe “Gase und Gasgemische — Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen„ durchzuführen. (ABl. L 149/2013)

2.5.

Gase unter Druck

2.5.1.

Begriffsbestimmung

2.5.1.1.

Gase unter Druck: Gase, die in einem Behältnis unter einem Druck von 200 kPa (Überdruck) oder mehr bei 20 °C enthalten sind oder die verflüssigt oder verflüssigt und tiefgekühlt sind.
Dazu gehören verdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase. (ABl. L 149/2013)

2.5.1.2.

Die kritische Temperatur ist die Temperatur, oberhalb derer ein reines Gas sich unabhängig vom Druck nicht mehr verflüssigen lässt.

2.5.2.

Einstufungskriterien

2.5.2.1.

Gase unter Druck sind, je nach ihrem Aggregatzustand in verpacktem Zustand, anhand der Tabelle 2.5.1 in eine von vier Gruppen einzustufen.

Tabelle 2.5.1
Kriterien für Gase unter Druck

Gruppe

Kriterien

verdichtetes
Gas

Ein Gas, das in verpacktem Zustand unter Druck bei 50 °C vollständig gasförmig ist, einschließlich aller Gase mit einer kritischen Temperatur ≤ –50 °C.

verflüssigtes
Gas

Ein Gas, das in verpacktem Zustand unter Druck bei Temperaturen über – 50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen:

  1. unter hohem Druck verflüssigtem Gas: ein Gas, dessen kritische Temperatur zwischen – 50 °C and + 65 °C liegt, und
  2. unter geringem Druck verflüssigtem Gas: ein Gas, dessen kritische Temperatur über + 65 °C liegt.

Tiefgekühlt
verflüssigtes Gas

Ein Gas, das in verpacktem Zustand aufgrund seiner niedrigen Temperatur teilweise verflüssigt wird.

Gelöstes
Gas

Ein Gas, das in verpacktem Zustand unter Druck in einem flüssigen Lösemittel gelöst wird.

Hinweis:
Aerosole sind nicht als Gase unter Druck einzustufen; Siehe Kapitel 2.3. (ABl. L 149/2013)

2.5.3.

Gefahrenkommunikation
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.5.2 zu verwenden.
 

Tabelle 2.5.2
Kennzeichnungselemente für Gase unter Druck

Einstufung

verdichtetes Gas

verflüssigtes Gas

tiefgekühlt
verflüssigtes Gas

gelöstes Gas

GHS-Piktogramm

GHS
GHS
GHS
GHS

Signal-
wort

Achtung

Achtung

Achtung

Achtung

Gefahren-
hinweis

H280:
Enthält Gas
unter Druck;
kann bei Erwärmung
explodieren

H280:
Enthält Gas
unter Druck;
kann bei Erwärmung
explodieren

H281:
Enthält
tiefgekühltes Gas;
kann
Kälte-
verbrennungen
oder -verletzungen
verursachen

H280:
Enthält
Gas unter Druck;
kann bei Erwärmung
explodieren

Sicherheitshinweise –
Prävention

P282

Sicherheitshinweise –
Reaktion

P336 + P315

P315

Sicherheitshinweise –
Lagerung

P410 + P403

P410 + P403

P403

P410 + P403

Sicherheitshinweise –
Entsorgung

(ABl. L 156/2016)

Hinweis:
Das Piktogramm GHS04 ist für Gase unter Druck nicht vorgeschrieben, sofern das Piktogramm GHS02 oder das Piktogramm GHS06 abgebildet ist.
(ABl. L 83/2011)

2.5.4.

Zusätzliche Hinweise für die Einstufung
 Für diese Gruppe von Gasen müssen folgende Informationen bekannt sein:

  • der Dampfdruck bei 50° C,
  • der Aggregatzustand bei 20° C und Standarddruck,
  • die kritische Temperatur.

Die Daten können der Literatur entnommen, berechnet oder durch Prüfung ermittelt werden. Der Großteil der reinen Gase ist bereits in den UN RTDG, Modellvorschriften, eingestuft. (ABl. L 149/2013)

2.6.

Entzündbare Flüssigkeiten

2.6.1.

Begriffsbestimmung
Entzündbare Flüssigkeiten: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60° C.

2.6.2.

Einstufungskriterien

2.6.2.1.

Eine entzündbare Flüssigkeit ist nach Tabelle 2.6.1 in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen.

Tabelle 2.6.1
Kriterien für entzündbare Flüssigkeiten

Kategorie

Kriterien

1

Flammpunkt < 23° C und Siedebeginn ≤ 35° C

2

Flammpunkt < 23° C und Siedebeginn > 35° C

3

Flammpunkt ≥ 23° C und ≤ 60° C (1)

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung können Gasöle, Diesel und leichte Heizöle, die einen Flammpunkt zwischen 55° C und 75° C haben, als zur Kategorie 3 gehörend gelten.

Hinweis:
Aerosole dürfen nicht als entzündbare Flüssigkeiten eingestuft werden; siehe Kapitel 2.3. (ABl. L 83/2011)

2.6.3.

Gefahrenkommunikation
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.6.2 zu verwenden.

Tabelle 2.6.2
Kennzeichnungselemente für entzündbare Flüssigkeiten

Einstufung

Kategorie
1

Kategorie
2

Kategorie
3

GHS-
Piktogramm

Gefahr Flamme
Gefahr Flamme
Gefahr Flamme

Signalwort

Gefahr

Gefahr

Achtung

Gefahren-
hinweis

H224:
Flüssigkeit und
Dampf
extrem
entzündbar

H225:
Flüssigkeit und
Dampf
leicht
entzündbar

H226:Flüssigkeit und
Dampf
entzündbar

Sicherheitshinweise –
Prävention

P210

P210

P210

P233

P233

P233

P240

P240

P240

P241

P241

P241

P242

P242

P242

P243

P243

P243

P280

P280

P280

Sicherheitshinweise –
Reaktion

P303 +
P361 +
P353

P303 +
P361 +
P353

P303 +
P361 +
P353

P370 +
P378

P370 +
P378

P370 +
P378

Sicherheitshinweise –
Lagerung

P403 + P235

P403 +
P235

P403 +
P235

Sicherheitshinweise –
Entsorgung

P501

P501

P501

2.6.4.

Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.6.4.1.

Zur Einstufung entzündbarer Flüssigkeiten sind Daten über den Flammpunkt und den Siedebeginn erforderlich. Sie können durch Prüfung ermittelt, der Literatur entnommen oder berechnet werden. Sind keine Daten verfügbar, müssen der Flammpunkt und der Siedebeginn durch Prüfung ermittelt werden. Für die Ermittlung des Flammpunktes muss eine Methode angewandt werden, bei der ein geschlossener Tiegel verwendet wird.

2.6.4.2.

Bei Gemischen (5), die bekannte entzündbare Flüssigkeiten in festgelegten Konzentrationen enthalten, muss der Flammpunkt nicht experimentell bestimmt werden, selbst wenn sie nichtflüchtige Bestandteile wie Polymere oder Additive enthalten, falls der nach der im nachstehenden Abschnitt 2.6.4.3 genannten Methode berechnete Flammpunkt des Gemisches mindestens 5 °C (6) über dem relevanten Einstufungskriterium liegt und sofern: (ABl. L 86/2019)

  1. die Zusammensetzung des Gemisches genau bekannt ist (wenn die Zusammensetzung eine festgelegte Bandbreite aufweist, ist jene Zusammensetzung mit dem niedrigsten berechneten Flammpunkt für die Bewertung heranzuziehen);
  2. die untere Explosionsgrenze jedes Bestandteils bekannt ist (werden diese Daten auf andere Temperaturen als in den Prüfbedingungen extrapoliert, ist eine geeignete Korrelation zu verwenden), und auch die Methode zur Berechnung der unteren Explosionsgrenze des Gemisches; (ABl. L 83/2011)
  3. die Temperaturabhängigkeit des Sättigungsdampfdrucks und des Aktivitätskoeffizienten für jeden in dem Gemisch vorkommenden Bestandteil bekannt ist;
  4. die Flüssigphase homogen ist.

(5) Bislang ist die Berechnungsmethode für Gemische validiert, die bis zu sechs flüchtige Bestandteile enthalten. Zu diesen Bestandteilen können entzündbare Flüssigkeiten wie Kohlenwasserstoffe, Ether, Alkohole, Ester (außer Acrylate) und Wasser gehören. Die Methode wurde allerdings noch nicht für Gemische validiert, die halogenierte, schwefelhaltige und/oder phosphorhaltige Bestandteile sowie reaktive Acrylate enthalten.

(6) Wenn der berechnete Flammpunkt weniger als 5 °C über dem relevanten Einstufungskriterium liegt, darf die Berechnungsmethode nicht angewandt werden. In einem solchen Fall ist der Flammpunkt experimentell zu ermitteln.

2.6.4.3.

Eine geeignete Methode wird in Gmeling und Rasmussen (Ind. Eng. Fundament, 21, 186, (1982)) beschrieben. Bei einem Gemisch, das nichtflüchtige Bestandteile enthält, wird der Flammpunkt anhand der flüchtigen Bestandteile errechnet. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein nichtflüchtiger Bestandteil den Partialdruck der Lösemittel nur geringfügig senkt und der berechnete Flammpunkt nur knapp unter dem Messwert liegt.

2.6.4.4.

Mögliche Prüfverfahren zur Bestimmung des Flammpunkts von entzündbaren Flüssigkeiten sind in der Tabelle 2.6.3. aufgeführt.

Tabelle 2.6.3
Methoden zur Bestimmung des Flammpunkts von entzündbaren Flüssigkeiten

Europäische Normen

EN ISO 1516
in der aktuellen Ausgabe
Flammpunktbestimmung –
Ja/Nein-Verfahren –
Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiege

 

EN ISO 1523
in der aktuellen Ausgabe
Bestimmung des Flammpunktes –
Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel

 

EN ISO 2719
in der aktuellen Ausgabe
Bestimmung des Flammpunktes –
Verfahren nach Pensky-Martens
mit geschlossenem Tiegel

 

EN ISO 3679
in der aktuellen Ausgabe
Bestimmung des Flammpunktes –
Schnelles Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel

 

EN ISO 3680
in der aktuellen Ausgabe
Bestimmung des Flammpunktes –
Ja/Nein-Verfahren –
Schnelles Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel

 

EN ISO 1373
 in der aktuellen Ausgabe
Mineralölprodukte und Flüssigkeiten –
Bestimmung des Flammpunktes –
Verfahren mit geschlossenem Tiegel nach Abel

Einzelstaatliche Normen:

 

Association française de normalisation (AFNOR):

NF M07-036 in der aktuellen Ausgabe
Bestimmung des Flammpunktes – geschlossener Tiegel nach Abel-Pensky
(identisch mit DIN 51755)

Deutsches Institut für Normung e. V.

DIN 51755 (Flammpunkte unter 65 °C) in der aktuellen Ausgabe Prüfung von Mineralölen und anderen brennbaren Flüssigkeiten; Bestimmung des Flammpunktes im geschlossenen Tiegel, nach Abel-Pensky
(identisch mit NF M07-036)

(ABl. L 83/2011)

2.7.

Entzündbare Feststoffe

2.7.1.

Begriffsbestimmung

2.7.1.1.

Entzündbarer Feststoff: Feststoff, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann.
Leicht brennbare Feststoffe: pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische, die gefährlich sind, wenn sie durch kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Streichholz leicht entzündet werden können und die Flammen sich rasch ausbreiten.

2.7.2.1.

Pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische (ausgenommen Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen – siehe Abschnitt 2.7.2.2) sind als leicht brennbare Feststoffe einzustufen, wenn bei einem oder mehreren Prüfdurchläufen nach der Prüfmethode gemäß den UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.2.1, die Abbrandzeit kürzer als 45 Sekunden ist oder die Abbrandgeschwindigkeit mehr als 2,2 mm/s beträgt. (ABl. L 149/2013)

2.7.2.2.

Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen sind als entzündbare Feststoffe einzustufen, wenn sie entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe (100 mm) ausbreitet. (ABl. L 86/2019)

2.7.2.3.

Ein entzündbarer Feststoff ist anhand der Methode N.1 gemäß den UN RTDG Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitt 33.2.1, nach Tabelle 2.7.1 in eine der beiden Kategorien dieser Klasse einzustufen: (ABl. L 149/2013)

Tabelle 2.7.1
Kriterien für entzündbare Feststoffe

Kategorie

Kriterien

 

Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit

 

Andere Stoffe und Gemische als Metallpulver:

1

1. befeuchtete Zone hält Brand nicht auf und

 

2. Abbrandzeit < 45 Sekunden oder Abbrandgeschwindigkeit > 2,2 mm/s

 

Metallpulver:

 

Abbrandzeit ≤ 5 Minuten

 

Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit

 

Andere Stoffe und Gemische als Metallpulver:

2

1. befeuchtete Zone hält Brand für mindestens 4 Minuten auf und

 

2. Abbrandzeit < 45 Sekunden oder Abbrandgeschwindigkeit > 2,2 mm/s

 

Metallpulver:

 

Abbrandzeit > 5 Minuten und ≤ 10 Minuten

Hinweis 1:
Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt. Wenn z. B. zu Lieferungs- oder Transportzwecken eine Chemikalie in einer anderen physikalischen Form vorliegt als in der geprüften und in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass bei einer Einstufungsprüfung die Ergebnisse wahrscheinlich wesentlich abweichen, muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden.

Hinweis 2:
Aerosole dürfen nicht als entzündbare Feststoffe eingestuft werden; siehe Kapitel 2.3.

(ABl. L 83/2011)

2.7.3.

Gefahrenkommunikation
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.7.2 zu verwenden.
 

Tabelle 2.7.2
Kennzeichnungselemente für entzündbare Feststoffe

Einstufung

Kategorie 1

Kategorie 2

GHS-Piktogramm

Gefahr Flamme
Gefahr Flamme

Signalwort

Gefahr

Achtung

Gefahrenhinweis

H228:
Entzündbarer
Feststoff

H228:
Entzündbarer
Feststoff

Sicherheitshinweise –
Prävention

P210
P240
P241
P280

P210
P240
P241
P280

Sicherheitshinweise –
Reaktion

P370 +
P378

P370 +
P378

Sicherheitshinweise –
Lagerung

Sicherheitshinweise –
Entsorgung

2.8.

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

2.8.1.

Begriffsbestimmung

2.8.1.1.

Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische: thermisch instabile, flüssige oder feste Stoffe oder Gemische, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Diese Definition schließt Stoffe oder Gemische aus, die nach diesem Teil des Anhangs als explosive Stoffe/Gemische, als organische Peroxide oder als oxidierend eingestuft wurden.

2.8.1.2.

Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische werden als Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften angesehen, wenn die Formulierungen im Laborversuch leicht detonieren, schnell deflagrieren oder bei Erhitzen unter Einschluss heftig reagieren.

2.8.2.

Einstufungskriterien

2.8.2.1.

Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische sind für eine Einstufung in diese Klasse in Betracht zu ziehen, es sei denn:

  1. es handelt sich um oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe gemäß den Kriterien der Kapitel 2.13 oder 2.14, mit der Ausnahme, dass Gemische oxidierender Stoffe, die 5 % oder mehr brennbare organische Stoffe enthalten, entsprechend dem in Abschnitt 2.8.2.2 beschriebenen Verfahren als selbstzersetzliche Stoffe einzustufe
  2. es handelt sich um explosive Stoffe/Gemische gemäß den Kriterien von Kapitel 2.1,
  3. n sind,
  4. es handelt sich um organische Peroxide gemäß den Kriterien von Kapitel 2.15,
  5. ihre Zersetzungswärme ist geringer als 300 J/g, oder • [Fußnote: Siehe UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitte 28.1, 28.2, 28.3 und Tabelle 28.3.
  6. ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) ist bei einem 50-kg-Versandstück größer als 75 °C.

2.8.2.2.

Gemische aus oxidierenden Stoffen, die die Kriterien für die Einstufung als oxidierende Stoffe erfüllen, in denen 5 % oder mehr brennbare organische Stoffe enthalten sind und die die obigen Kriterien nach den Buchstaben a, c, d oder e in Abschnitt 2.8.2.1 nicht erfüllen, werden dem Verfahren für die Einstufung als selbstzersetzlicher Stoff unterzogen. Weist ein solches Gemisch die Eigenschaften eines selbstzersetzlichen Stoffes der Typen B bis F (siehe Abschnitt 2.8.2.3) auf, ist es als selbstzersetzlicher Stoff einzustufen. Wird die Prüfung in der verpackten Form durchgeführt und die Verpackung dann verändert, ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, falls davon auszugehen ist, dass die Veränderung der Verpackung das Prüfergebnis beeinflusst.

2.8.2.3.

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische sind anhand folgender Grundsätze in eine der sieben Kategorien „Typ A bis Typ G“ dieser Klasse einzustufen:

a)

Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die in der Verpackung detonieren oder schnell deflagrieren können, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS A.

b)

Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die explosive Eigenschaften haben und in der Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren, aber in dieser Verpackung zur thermischen Explosion neigen, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS B.

c)

Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die explosive Eigenschaften haben, aber in der Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren oder thermisch explodieren können, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS C.

d)

Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die im Laborversuch

i)

teilweise detonieren, nicht schnell deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss keine heftige Wirkung zeigen oder

ii)

überhaupt nicht detonieren, langsam deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss keine heftige Wirkung zeigen oder

iii)

überhaupt nicht detonieren oder deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss eine mittlere Wirkung zeigen,

gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS D.

e)

Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die im Laborversuch nicht detonieren, überhaupt nicht deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss geringe oder keine Wirkung zeigen, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS E.

f)

Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die im Laborversuch im kavitierten Zustand nicht detonieren, überhaupt nicht deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss nur geringe oder keine Wirkung sowie nur eine geringe oder keine explosive Kraft zeigen, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS F.

g)

Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die im Laborversuch im kavitierten Zustand nicht detonieren, überhaupt nicht deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss keinerlei Wirkung und auch keine explosive Kraft zeigen, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS G, vorausgesetzt sie sind thermisch stabil (Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung für ein 50-kg-Versandstück liegt bei 60 °C bis 75 °C) und im Fall flüssiger Gemische wird ein Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 °C zur Desensibilisierung verwendet. Ist das Gemisch thermisch instabil oder wird ein Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt unter 150 °C zur Desensibilisierung verwendet, gilt das Gemisch als selbstzersetzlicher Stoff des TYPS F.

Wird die Prüfung in der verpackten Form durchgeführt und die Verpackung dann verändert, ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, falls davon auszugehen ist, dass die Veränderung der Verpackung das Prüfergebnis beeinflusst.

2.8.2.4.

Kriterien für die Temperaturkontrolle
Für selbstzersetzliche Stoffe mit einer Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) von 55 °C oder weniger ist eine Temperaturkontrolle erforderlich. Die Prüfverfahren zur SADT-Bestimmung und die Ableitung von Kontroll- und Notfalltemperaturen sind in den UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II Abschnitt 28, angegeben. Die ausgewählte Prüfung ist so durchzuführen, dass sie sowohl für die Größe als auch für das Material der Verpackung repräsentativ ist. (ABl. L 149/2013)

2.8.3.

Gefahrenkommunikation
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.8.1 zu verwenden.

Tabelle 2.8.1
Kennzeichnungselemente für selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

Einstufung

Typ A

Typ B

Typen C & D

Typen E & F

Typ G • [Fußnote: Die Einleitung von Anhang IV gibt genaueren Aufschluss über die Verwendung eckiger Klammern.

GHS-
Pikto-
gramm

GHS
Gefahr Flamme
GHS
Gefahr Flamme
Gefahr Flamme

Dieser Gefahren-
kategorie
sind keine
Kenn-
zeichnungs-
elemente
zugeordnet.

Signalwort

Gefahr

Gefahr

Gefahr

Achtung

Gefahren-
hinweis

H240:
Erwärmung kann
Explosion
verursachen

H241:
Erwärmung kann
Brand oder
Explosion
verursachen

H242:
Erwärmung
kann Brand
verursachen

H242:
Erwärmung
kann
Brand
verursachen

Sicherheits-
hinweise –
Prävention

P210
P234
P235
P240
P280

P210
P234
P235
P240
P280

P210
P234
P235
P240
P280

P210
P234
P235
P240
P280

Sicherheits-
hinweise –
Reaktion

P370 +P370 +
P380 + P375

P370 + P380 + P375
[+ P378] • [Fußnote: Dem Typ G sind keine Gefahrenhinweise zugeordnet, aber er sollte für Eigenschaften in Betracht gezogen werden, die zu anderen Gefahrenklassen gehören. 

P370 + P378

P370 + P378

Sicherheits-
hinweise –
Lagerung

P403 + P235
P411
P420

P403 + P235
P411
P420

P403 + P235
P411
P420

P403 + P235
P411
P420

Sicherheits-
hinweise –
Entsorgung

P501

P501

P501

P501

(ABl. L 156/2016)

Dem Typ G sind zwar keine Elemente der Gefahrenkommunikation zugewiesen, doch kommt er für Eigenschaften in Frage, die unter andere Gefahrenklassen fallen.

2.8.4.

Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.8.4.1.

Die einstufungsrelevanten Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe oder Gemische sind experimentell zu bestimmen. Die Einstufung eines selbstzersetzlichen Stoffes oder Gemisches ist anhand der Prüfserien A bis H gemäß den UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II, vorzunehmen. Das Einstufungsverfahren ist in Abbildung 2.8.1 dargestellt. (ABl. L 149/2013)

2.8.4.2.

Die Einstufungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe und Gemische entfallen,

  1. wenn im Molekül keine chemischen Gruppen vorhanden sind, die auf explosive oder selbstzersetzliche Eigenschaften hinweisen. Beispiele für solche Gruppen sind in Anhang 6 Tabellen A6.1 und A6.2 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, aufgeführt, (ABl. L 149/2013)
    oder
  2. wenn bei einem reinen organischen Stoff oder einem homogenen Gemisch aus organischen Stoffen die geschätzte SADT bei einem 50-kg-Versandstück höher als 75 °C oder die exotherme Zersetzungsenergie geringer als 300 J/g ist. Die Onset-Temperatur (Beginn der Exothermie) und die Zersetzungsenergie können mit einem geeigneten kalorimetrischen Verfahren bestimmt werden (siehe UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II Unterabschnitt 20.3.3.3). (ABl. L 149/2013)

Abbildung 2.8.1
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

CLP_2_8_1

(ABl. L 156/2016)

2.9.

Pyrophore Flüssigkeiten

2.9.1.

Begriffsbestimmung
Pyrophore Flüssigkeiten: flüssige Stoffe oder Gemische, die schon in kleinen Mengen dazu neigen, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden.

2.9.2.

Einstufungskriterien

2.9.2.1.

Eine pyrophore Flüssigkeit ist anhand der Prüfung N.3 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.3.1.5, nach der Tabelle 2.9.1 in eine einzige Kategorie dieser Klasse einzustufen: (ABl. L 149/2013)

Tabelle 2.9.1
Kriterien für pyrophore Flüssigkeiten

Kategorie

Kriterien

1

In Berührung mit Luft entzündet sich die Flüssigkeit innerhalb von 5 Minuten, wenn sie auf ein inertes Trägermaterial aufgetragen wird, oder sie entzündet oder verkohlt ein Filterpapier innerhalb von 5 Minuten.

2.9.3.

Gefahrenkommunikation
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.9.2 zu verwenden.

Tabelle 2.9.2
Kennzeichnungselemente für pyrophore Flüssigkeiten

Einstufung

Kategorie 1

GHS-Piktogramm

Gefahr Flamme

Signalwort

Gefahr

Gefahren-
hinweis

H250: Entzündet sicht in Berührung mit Luft von selbst

Sicherheitshinweise – Prävention

P210
P222
P231 + P232
P233
P280

Sicherheitshinweise – Reaktion

P302 + P334
P370 + P378

Sicherheitshinweise – Lagerung

Sicherheitshinweise – Entsorgung

(ABl. L 156/2016)

2.9.4.

Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.9.4.1.

Das Einstufungsverfahren für pyrophore Flüssigkeiten braucht nicht angewandt zu werden, wenn die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass sich der Stoff oder das Gemisch in Berührung mit Luft und bei normalen Temperaturen nicht von selbst entzündet (d.h. von diesem Stoff ist bekannt, dass er bei Raumtemperatur über längere Zeiträume (Tage) hinweg stabil ist).

2.10.

Pyrophore Feststoffe

2.10.1.

Begriffsbestimmung
Pyrophore Feststoffe: feste Stoffe oder Gemische, die schon in kleinen Mengen dazu neigen, sich in Berührung mit Luft bereits innerhalb von fünf Minuten zu entzünden.

2.10.2.

Einstufungskriterien

2.10.2.1.

Ein pyrophorer Feststoff ist anhand der Prüfung N.2 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.3.1.4, nach Tabelle 2.10.1 in die einzige Kategorie dieser Klasse einzustufen: (ABl. L 149/2013)

 Tabelle 2.10.1
 Kriterien für pyrophore Feststoffe

Kategorie

Kriterien

1

Der Feststoff entzündet sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten.

Hinweis:
Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt. Wenn z.B. zu Lieferungs- oder Transportzwecken eine Chemikalie in einer anderen physikalischen Form vorliegt als in der geprüften und in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass bei einer Einstufungsprüfung die Ergebnisse wahrscheinlich wesentlich abweichen, muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden.

2.10.3.

Gefahrenkommunikation
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.10.2 zu verwenden.

Tabelle 2.10.2
Kennzeichnungselemente für pyrophore Feststoffe

Einstufung

Kategorie 1

GHS-Piktogramm

Gefahr Flamme

Signalwort

Gefahr

Gefahrenhinweis

H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst

Sicherheitshinweise – Prävention

P210
P222
P231 + P232
P233
P280

Sicherheitshinweise – Reaktion

P302 + P335 + P334
P370 + P378

Sicherheitshinweise – Lagerung

Sicherheitshinweise – Entsorgung

(ABl. L 156/2016)

2.10.4.

Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.10.4.1.

Das Einstufungsverfahren für pyrophore Feststoffe braucht nicht angewandt zu werden, wenn die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass sich der Stoff in Berührung mit Luft und bei normalen Temperaturen nicht von selbst entzündet (d.h. von diesem Stoff ist bekannt, dass er bei Raumtemperatur über längere Zeiträume (Tage) hinweg stabil ist).

2.11.

Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

2.11.1.

Begriffsbestimmung

2.11.1.1.

Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische: flüssige oder feste Stoffe oder Gemische, die keine pyrophoren Flüssigkeiten oder Feststoffe sind und die dazu neigen, sich in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbst zu erhitzen; derartige Stoffe oder Gemische unterscheiden sich von pyrophoren Flüssigkeiten oder Feststoffen darin, dass sie sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tage) entzünden.

2.11.1.2.

Bei der Selbsterhitzung eines Stoffs oder Gemisches handelt es sich um einen Prozess, bei dem die allmähliche Reaktion des Stoffes oder Gemisches mit dem (Luft-) Sauerstoff Wärme erzeugt. Ist die Menge der erzeugten Wärme größer als die Menge der abgeführten Wärme, steigt die Temperatur des Stoffs oder Gemisches an, was nach einer Induktionszeit zur Selbstentzündung und zum Verbrennen führen kann. (ABl. L 83/2011)

2.11.2.

Einstufungskriterien

2.11.2.1.

Stoffe oder Gemische sind als selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische dieser Klasse einzustufen, wenn die Prüfungen gemäß dem Prüfverfahren in Teil III Unterabschnitt 33.3.1.6 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Folgendes ergeben: (ABl. L 149/2013)

  1. Das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 25 mm Kantenlänge ist bei 140 °C positiv
  2. Das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist bei 140 °C positiv und das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist bei 120 °C Versuchstemperatur negativ und der Stoff oder das Gemisch wird in Verpackungen mit einem Volumen von mehr als 3 m3 verpackt.
  3. Das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist bei 140 °C positiv und das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist bei 100 °C negativ und der Stoff oder das Gemisch wird in Verpackungen mit einem Volumen von mehr als 450 Liter verpackt.
  4. Das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist bei 140 °C positiv und das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist bei 100 °C positiv.

2.11.2.2.

Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische sind in eine der beiden Kategorien dieser Klasse einzustufen, sofern bei einer Prüfung nach dem Prüfverfahren N.4 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.3.1.6, das Ergebnis den Kriterien nach Tabelle 2.11.1 entspricht. (ABl. L 149/2013)

Tabelle 2.11.1.
Kriterien für selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

Kategorie

Kriterien

1

 

Das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 25 mm Kantenlänge ist bei 140 °C positiv.

 

a)

In einer kubischen Probe mit 100 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 °C positiv und in einer kubischen Probe mit 25 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 °C negativ und der Stoff oder das Gemisch wird in Verpackungen mit einem Volumen von mehr als 3 m3 verpackt, oder

2

b)

in einer kubischen Probe mit 100 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 °C positiv und in einer kubischen Probe mit 25 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 °C negativ, in einer kubischen Probe mit 100 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 120 °C positiv und der Stoff oder das Gemisch wird in Verpackungen mit einem Volumen von mehr als 450 Liter verpackt, oder

 

c)

in einer kubischen Probe mit 100 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 °C positiv und in einer kubischen Probe mit 25 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 °C negativ und in einer kubischen Probe mit 100 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 100 °C positiv.

Hinweis:
Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt. Wenn z.B. zu Lieferungs- oder Transportzwecken eine Chemikalie in einer anderen physikalischen Form vorliegt als in der geprüften und in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass bei einer Einstufungsprüfung die Ergebnisse wahrscheinlich wesentlich abweichen werden, muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden.

2.11.2.3.

Stoffe und Gemische mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m3 sind nicht als selbsterhitzungsfähig einzustufen.

2.11.2.4.

Stoffe und Gemische mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 450 Litern sind nicht der Kategorie 1 dieser Klasse zuzuordnen.

2.11.3.

Gefahrenkommunikation
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.11.2 zu verwenden.

Tabelle 2.11.2
Kennzeichnungselemente für selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

Einstufung

Kategorie 1

Kategorie 2

GHS-Piktogramm

Gefahr Flamme
Gefahr Flamme

Signalwort

Gefahr

Achtung

Gefahrenhinweis

H251:
Selbsterhitzungsfähig,
kann in Brand geraten

H252:
In großen Mengen
selbsterhitzungsfähig,
kann in Brand geraten

Sicherheitshinweise –
Prävention

P235
P280

P235
P280

Sicherheitshinweise –
Reaktion

Sicherheitshinweise –
Lagerung

P407
P413
P420

P407
P413
P420

Sicherheitshinweise –
Entsorgung

(ABl. L 156/2016)

2.11.4.

Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.11.4.1.

Eine ausführliche Darstellung der Entscheidungslogik für die Einstufung und die Prüfungen zur Feststellung der verschiedenen Kategorien ist Abbildung 2.11.1 zu entnehmen.

2.11.4.2.

Das Einstufungsverfahren für selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische braucht nicht angewandt zu werden, wenn sich die Ergebnisse eines Screeningtests sinnvoll mit der Einstufungsprüfung korrelieren lassen und eine angemessene Sicherheitsmarge besteht. Beispiele für Screeningtests sind:

  1. Grewer-Ofen-Test (VDI-Richtlinien 2263, Blatt 1, 1990, Untersuchungsmethoden zur Ermittlung von sicherheitstechnischen Kenngrößen von Stäuben) mit einer Onset-Temperatur (Beginn der Exothermie), die 80 K über der Referenztemperatur für ein Volumen von 1 l liegt,
  2. Schüttgut-Screeningtest (Gibson, N. Harper, D. J. Rogers, R.: Evaluation of the fire and explosion risks in drying powders, Plant Operations Progress, 4 (3), 181-189, 1985) mit einer Onset-Temperatur (Beginn der Exothermie), die 60 K über der Referenztemperatur für ein Volumen von 1 l liegt.

Abbildung 2.11.1
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

CLP-komplett-36

2.12.

Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2.12.1.

Begriffsbestimmung
Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln: feste oder flüssige Stoffe oder Gemische, die dazu neigen, sich durch Reaktion mit Wasser spontan zu entzünden oder in gefährlichen Mengen entzündbare Gase zu entwickeln.

2.12.2.

Einstufungskriterien

2.12.2.1.

Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind anhand der Prüfung N.5 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.4.1.4, nach Tabelle 2.12.1 in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen: (ABl. L 149/2013)

Tabelle 2.12.1

Kriterien für Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Kategorie

Kriterien

1

Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagieren, wobei das entwickelte Gas im Allgemeinen dazu neigt, sich spontan zu entzünden, oder die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die Entwicklungsrate des entzündbaren Gases mindestens 10 Liter pro Kilogramm des zu prüfenden Stoffes innerhalb einer Minute beträgt

2

Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die maximale Entwicklungsrate des entzündbaren Gases mindestens 20 Liter pro Kilogramm des zu prüfenden Stoffes pro Stunde beträgt, und die die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllen

3

Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagieren, wobei die maximale Entwicklungsrate des entzündbaren Gases mehr als 1 Liter pro Kilogramm des zu prüfenden Stoffes pro Stunde beträgt, und die die Kriterien für die Kategorien 1 und 2 nicht erfüllen

Hinweis:

Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt. Muss ein Stoff beispielsweise zum Zwecke der Lieferung oder der Beförderung in einer anderen physikalischen Form vorgelegt werden als der, in der er geprüft wurde, und von der angenommen wird, dass sie sein Verhalten in einem Einstufungstest wesentlich ändern wird, so muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden.

(ABl. L 86/2019)

2.12.2.2.

Ein Stoff oder Gemisch ist dann als Stoff oder Gemisch, der/das in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt, einzustufen wenn es bei irgendeinem Schritt des Prüfverfahrens zur spontanen Entzündung kommt.

2.12.3.

Gefahrenkommunikation
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.12.2 zu verwenden.

Tabelle 2.12.2
Kennzeichnungselemente für Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Einstufung

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

GHS-Piktogramm

Gefahr Flamme
Gefahr Flamme
Gefahr Flamme

Signalwort

Gefahr

Gefahr

Achtung

Gefahrenhinweis

H260:
In Berührung mit Wasser
entstehen
entzündbare Gase,
die sich spontan entzünden können

H261:In Berührung mit Wasser
entstehen
entzündbare Gase

H261: In Berührung mit Wasser
entstehen entzündbare Gase

Sicherheitshinweise –
Prävention

P223
P231 + P232
P280

P223
P231 + P232
P280

P231 + P232
P280

Sicherheitshinweise –
Reaktion

P302 + P335 + P334
P370 + P378

P 302 + P335 + P334
P370 + P378

P370 + P378

Sicherheitshinweise –
Lagerung

P402 + P404

P402 + P404

P402 + P404

Sicherheitshinweise –
Entsorgung

P501

P501

P501

(ABl. L 156/2016)

2.12.4.

Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.12.4.1.

Das Einstufungsverfahren für diese Klasse braucht nicht angewandt zu werden,

  1. wenn in der chemischen Struktur des Stoffes oder Gemisches keine Metalle oder Halbmetalle enthalten sind oder
  2. wenn die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass der Stoff oder das Gemisch nicht mit Wasser reagiert, so z.B. weil der Stoff mit Wasser hergestellt oder mit Wasser gewaschen wird, oder
  3. wenn der Stoff oder das Gemisch bekanntermaßen in Wasser löslich ist und ein stabiles Gemisch bildet.

2.13.

Oxidierende Flüssigkeiten

2.13.1.

Begriffsbestimmung
Oxidierende Flüssigkeiten: flüssige Stoffe oder Gemische, die, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch die Abgabe von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien verursachen oder unterstützen können.

2.13.2.

Einstufungskriterien

2.13.2.1.

Eine oxidierende Flüssigkeit ist anhand der Prüfung O.2 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 34.4.2, nach der Tabelle 2.13.1 in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen: (ABl. L 149/2013)

Tabelle 2.13.1
Kriterien für oxidierende Flüssigkeiten

Kategorie

Kriterien

1

Alle Stoffe oder Gemische, die sich in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) selbst entzünden, oder eine geringere durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch 50 %iger Perchlorsäure/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis).

2

Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen wie ein Gemisch aus 40 %igem Natriumchlorat in wässriger Lösung und Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis), und die die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllen.

3

Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen wie ein Gemisch aus 65 %iger Salpetersäure in wässriger Lösung und Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis), und die die Kriterien für die Kategorien 1 und 2 nicht erfüllen.

2.13.3.

Gefahrenkommunikation
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.13.2 zu verwenden.

Tabelle 2.13.2
Kriterien für oxidierende Flüssigkeiten

Einstufung

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

GHS-Piktogramm

GHS
GHS
GHS

Signalwort

Gefahr

Gefahr

Achtung

Gefahrenhinweis

H271: Kann Brand oder Explosion
verursachen;
starkes Oxidationsmittel

H272:
Kann Brand verstärken;
Oxidationsmittel

H272:
Kann Brand verstärken;
Oxidationsmittel

Sicherheitshinweise –
Prävention

P210
P220
P280
P283

P210
P220
P280 

P210
P220
P280

Sicherheitshinweise –
Reaktion

P306 + P360
P371 + P380 + P375
P370 + P378

P370 + P378

P370 + P378

Sicherheitshinweise –
Lagerung

Sicherheitshinweise –
Entsorgung

P501

P501

P501

(ABl. L 156/2016)

2.13.4.

Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.13.4.1.

Bei organischen Stoffen oder Gemischen ist das Einstufungsverfahren für diese Klasse nicht anzuwenden, wenn

  1. der Stoff oder das Gemisch keinen Sauerstoff, kein Fluor oder Chlor enthält oder
  2. der Stoff oder das Gemisch zwar Sauerstoff, Fluor oder Chlor enthält, diese Elemente aber chemisch nur an Kohlenstoff oder Wasserstoff gebunden sind.

2.13.4.2.

Bei anorganischen Stoffen oder Gemischen, die keine Sauerstoff- oder Halogenatome enthalten, ist das Einstufungsverfahren für diese Klasse nicht anzuwenden.

2.13.4.3.

Im Fall von Abweichungen zwischen Prüfergebnissen und der Erfahrung bei der Handhabung und Verwendung von Stoffen und Gemischen, die zeigt, dass sie oxidierend wirken, haben die Bewertungen aufgrund bekannter Erfahrungswerte Vorrang vor den Prüfergebnissen.

2.13.4.4.

Falls Stoffe oder Gemische aufgrund chemischer Reaktionen einen (zu hohen oder zu niedrigen) Druckanstieg erzeugen, der nicht auf die oxidierenden Eigenschaften des Stoffes oder Gemisches zurückzuführen ist, ist es erforderlich, die Prüfung nach Teil III Unterabschnitt 34.4.2 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, mit einem inerten Stoff wie beispielsweise Kieselgur (Diatomit) anstatt mit Cellulose zu wiederholen, um die Art der Reaktion festzustellen und ein ggf. falsch positives Ergebnis zu überprüfen. (ABl. L 149/2013)

2.14.

Oxidierende Feststoffe

2.14.1.

Begriffsbestimmung
Oxidierende Feststoffe: feste Stoffe oder Gemische, die, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, aber im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien verursachen oder unterstützen können.

2.14.2.

Einstufungskriterien

2.14.2.1.

Ein oxidierender Feststoff ist anhand der Prüfung O.1 in Teil III Unterabschnitt 34.4.1 oder anhand der Prüfung O.3 in Teil III Unterabschnitt 34.4.3 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, nach der Tabelle 2.14.1 in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen: (ABl. L 156/2016)

Tabelle 2.14.1
Kriterien für oxidierende Feststoffe

Kategorie

Kriterien bei Prüfung O.1

Kriterien bei Prüfung O.3

1

Alle Stoffe oder Gemische,
die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis)
eine geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen
als die durchschnittliche Brenndauer
eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:2 (Masseverhältnis).

Alle Stoffe oder Gemische,
die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis)
eine längere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen
als die durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit
eines Gemischs Calciumperoxid/Cellulose
von 3:1 (Masseverhältnis).

2

Alle Stoffe oder Gemische,
die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis)
eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen
als die durchschnittliche Brenndauer
eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose
von 2:3 (Masseverhältnis) und die die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllen.

Alle Stoffe oder Gemische,
die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis)
eine gleiche oder längere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen
als die durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit eines Gemischs Calciumperoxid/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und die die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllen.

3

Alle Stoffe oder Gemische,
die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis)
eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen
als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis)
und die die Kriterien für die Kategorien 1 und 2 nicht erfüllen.

Alle Stoffe oder Gemische,
die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis)
eine gleiche oder längere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen
als die durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit eines Gemischs Calciumperoxid/Cellulose
von 1:2 (Masseverhältnis) und die die Kriterien für die Kategorien 1 und 2 nicht erfüllen.

(ABl. L 156/2016)

Anmerkung 1:
Manche oxidierende Feststoffe weisen unter bestimmten Bedingungen (wenn sie in großen Mengen gelagert werden) auch eine Explosionsgefahr auf. Einige Arten von Ammoniumnitrat können unter extremen Bedingungen explosionsfähig werden und diese Gefahr kann mit dem Detonationstest (IMSBC-Code — Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See, IMO), Anhang 2 Abschnitt 5) bewertet werden. Zweckmäßige Informationen sind im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.
(ABl. L 156/2016)

Anmerkung 2:
Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt. Wenn z.B. zu Lieferungs- oder Transportzwecken eine Chemikalie in einer anderen physikalischen Form vorliegt als in der geprüften und in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass bei einer Einstufungsprüfung die Ergebnisse wahrscheinlich wesentlich abweichen werden, muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden.

2.14.3.

Gefahrenkommunikation
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.14.2 zu verwenden.

Tabelle 2.14.2
Kennzeichnungselemente für oxidierende Feststoffe

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

GHS-Piktogramm

GHS
GHS
GHS

Signalwort

Gefahr

Gefahr

Achtung

Gefahrenhinweis

H271:
Kann Brand oder Explosion
verursachen;
starkes Oxidationsmittel

H272:
Kann Brand verstärken;
Oxidationsmittel

H272:
Kann Brand verstärken;
Oxidationsmittel

Sicherheitshinweise –
Prävention

P210
P220
P280
P283

P210
P220
P280

P210
P220
P280

Sicherheitshinweise –
Reaktion

P306 + P360
P371 + P380 + P375
P370 + P378

P370 + P378

P370 + P378

Sicherheitshinweise –
Lagerung

P420 

Sicherheitshinweise –
Entsorgung

P501

P501

P501

(ABl. L 156/2016)

2.14.4.

Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.14.4.1.

Bei organischen Stoffen oder Gemischen ist das Einstufungsverfahren für diese Klasse nicht anzuwenden, wenn

  1. der Stoff oder das Gemisch keinen Sauerstoff, kein Fluor oder Chlor enthält oder
  2. der Stoff oder das Gemisch zwar Sauerstoff, Fluor oder Chlor enthält, diese Elemente aber chemisch nur an Kohlenstoff oder Wasserstoff gebunden sind.

2.14.4.2.

Bei anorganischen Stoffen oder Gemischen, die keine Sauerstoff- oder Halogenatome enthalten, ist das Einstufungsverfahren für diese Klasse nicht anzuwenden.

2.14.4.3.

Organische Peroxide

2.15.1.

Begriffsbestimmung

2.15.1.1

Organische Peroxide: flüssige oder feste organische Stoffe, die die bivalente Struktur -O-O- enthalten und als Wasserstoffperoxid-Derivate gelten können, bei denen eines der Wasserstoffatome oder beide durch organische Radikale ersetzt wurden. Der Begriff organische Peroxide umfasst auch Gemische (Formulierungen) mit mindestens einem organischen Peroxid. Organische Peroxide sind thermisch instabile Stoffe oder Gemische, die einer selbstbeschleunigenden exothermen Zersetzung unterliegen können. Ferner können sie eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften aufweisen:

i)

zu explosiver Zersetzung neigen,

ii)

schnell brennen,

iii)

schlag- oder reibempfindlich sein,

iv)

mit anderen Stoffen gefährlich reagieren.

2.15.1.2.

Ein organisches Peroxid wird als Stoff oder Gemisch mit explosiven Eigenschaften angesehen, wenn das Gemisch (die Formulierung) im Laborversuch dazu neigt, zu detonieren, schnell zu deflagrieren oder bei Erhitzen unter Einschluss eine heftige Wirkung zu zeigen.

2.15.2.

Einstufungskriterien

2.15.2.1.

Alle organischen Peroxide sind dieser Klasse zuzuordnen, außer:

  1. sie enthalten nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff und höchstens 1,0 % Wasserstoffperoxid, oder
  2. sie enthalten nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff und mehr als 1,0 % jedoch höchstens 7,0 % Wasserstoffperoxid.

Hinweis:
 Der Aktivsauerstoffgehalt ( %) eines Gemisches eines organischen Peroxids ergibt sich aus der folgenden Formel:

CLP-komplett-76a

 wobei gilt:
 ni= Anzahl der Peroxidgruppen pro Molekül des organischen Peroxids i
 ci = Konzentration (in Massenprozent) des organischen Peroxids i
 mi= molekulare Masse des organischen Peroxids i

2.15.2.2.

Organische Peroxide sind anhand folgender Grundsätze in eine der sieben Kategorien „Typ A bis Typ G“ dieser Klasse einzustufen:

a)

Alle organischen Peroxide, die in der Verpackung detonieren oder schnell deflagrieren können, gelten als organische Peroxide des TYPS A.

b)

Alle organischen Peroxide, die explosive Eigenschaften haben und in der Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren, aber in dieser Verpackung zur thermischen Explosion neigen, gelten als organische Peroxide des TYPS B.

c)

Alle organischen Peroxide, die explosive Eigenschaften haben, aber in der Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren oder thermisch explodieren können, gelten als organische Peroxide des TYPS C.

d)

Alle organischen Peroxide, die im Laborversuch

i)

teilweise detonieren, nicht schnell deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss keine heftige Wirkung zeigen oder

ii)

überhaupt nicht detonieren, langsam deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss keine heftige Wirkung zeigen oder

iii)

überhaupt nicht detonieren oder deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss eine mittlere Wirkung zeigen,

gelten als organische Peroxide des TYPS D.

e)

Alle organischen Peroxide, die im Laborversuch nicht detonieren, überhaupt nicht deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss geringe oder keine Wirkung zeigen, gelten als organische Peroxide des TYPS E.

f)

Alle organischen Peroxide, die im Laborversuch nicht im kavitierten Zustand detonieren, überhaupt nicht deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss nur geringe oder keine Wirkung sowie eine geringe oder keine explosive Kraft zeigen, gelten als organische Peroxide des TYPS F.

g)

Alle organischen Peroxide, die im Laborversuch nicht im kavitierten Zustand detonieren, überhaupt nicht deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss keinerlei Wirkung und auch keine explosive Kraft zeigen, gelten als organische Peroxide des TYPS G, vorausgesetzt sie sind thermisch stabil (d.h. die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung für ein 50-kg-Versandstück liegt bei 60 °C oder mehr und im Fall flüssiger Gemische wird ein Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 °C zur Desensibilisierung verwendet. Ist das Gemisch thermisch instabil oder wird ein Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt unter 150 °C zur Desensibilisierung verwendet, gilt das Gemisch als organisches Peroxid des TYPS F.
 Wird die Prüfung in der verpackten Form durchgeführt und die Verpackung dann verändert, ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, falls davon auszugehen ist, dass die Veränderung der Verpackung das Prüfergebnis beeinflusst. • [Fußnote: 

2.15.2.3.

Kriterien für die Temperaturkontrolle
 Für folgende organische Peroxide ist eine Temperaturkontrolle erforderlich:

  1. organische Peroxide der Typen B und C mit einer SADT von ≤ 50 °C,
  2. organische Peroxide des Typs D, die bei Erhitzen unter Einschluss eine mittlere Wirkung zeigen und deren SADT ≤ 50 °C ist oder die bei Erhitzen unter Einschluss geringe oder keine Wirkung zeigen und deren SADT ≤ 45 °C ist, • [Fußnote: Wie in der Prüfserie E der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II, festgelegt. und
  3. organische Peroxide der Typen E und F mit einer SADT von ≤ 45 °C.

Die Prüfverfahren zur SADT-Bestimmung und die Ableitung von Kontroll- und Notfalltemperaturen sind in den UN RTDG, Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Teil II Abschnitt 28, angegeben. Die ausgewählte Prüfung ist so durchzuführen, dass sie sowohl für die Größe als auch für das Material der Verpackung repräsentativ ist. (ABl. L 149/2013)

2.15.3.

Gefahrenkommunikation
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.15.1 zu verwenden.

Tabelle 2.15.1
Kennzeichnungselemente für organische Peroxide

Einstufung

Typ A

Typ B

Typen C & D

Typen E & F

Typ G

GHS-Piktogramm

GHS
Gefahr Flamme
GHS
Gefahr Flamme
Gefahr Flamme

Dieser Gefahren-
kategorie
sind keine
Kenn-
zeichnungs-
elemente
zugeordnet.

Signalwort

Gefahr

Gefahr

Gefahr

Achtung

Gefahren-
hinweis

H240:
Erwärmung
kann Explosion
verursachen

H241:
Erwärmung
kann Brand
oder Explosion
 verursachen

H242:
Erwärmung
kann Brand
verursachen

H242: Erwärmung
kann Brand
verursachen

Sicherheits-
hinweise –
Prävention

P210
P234
P235
P240
P280

P210
P234
P235
P240
P280

P210
P234
P235
P240
P280

P210
P234
P235
P240
P280

Sicherheits-
hinweise –
Reaktion

P370 + P372 + P380 + P373

P370 + P380 + P375 [+ P378] • [Fußnote: Die Einleitung von Anhang IV gibt genaueren Aufschluss über die Verwendung eckiger Klammern.

P370 + P378

P370 + P378

 

Sicherheits-
hinweise –
Lagerung

P403
P410
P411
P420

P403
P410
P411
P420

P403
P410
P411
P420

P403
P410
P411
P420

 

Sicherheits-
hinweise –
Entsorgung

P501

P501

P501

P501

 

(ABl. L 156/2016)

Dem Typ G sind zwar keine Elemente der Gefahrenkommunikation zugewiesen, doch kommt er für Eigenschaften in Frage, die unter andere Gefahrenklassen fallen.

2.15.4.

Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.15.4.1.

Organische Peroxide werden definitionsgemäß aufgrund ihrer chemischen Struktur und ihres Gehalts an Aktivsauerstoff und an Wasserstoffperoxid eingestuft (siehe Abschnitt 2.15.2.1). Die Eigenschaften organischer Peroxide, die für ihre Einstufung benötigt werden, sind mit Versuchen zu bestimmen. Die Einstufung organischer Peroxide ist anhand der Prüfserien A bis H der UN RTDG Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Teil II, vorzunehmen. Das Einstufungsverfahren ist in Abbildung 2.15.1 dargestellt. (ABl. L 149/2013)

2.15.4.2.

Gemische aus bereits eingestuften organischen Peroxiden können als derselbe Typ organisches Peroxid eingestuft werden wie ihr gefährlichster Bestandteil. Da zwei stabile Bestandteile jedoch ein thermisch instabileres Gemisch bilden können, ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches zu bestimmen.

Hinweis: Die Summe der einzelnen Bestandteile kann gefährlicher sein als die Einzelbestandteile.

Abbildung 2.15.1
Organische Peroxide

CLP_2_15_1

(ABl. L 156/2016)

2.16.

Korrosiv gegenüber Metallen

2.16.1.

Begriffsbestimmung
Gegenüber Metallen korrosive Stoffe oder Gemische: Stoffe oder Gemische, die auf Metalle chemisch einwirken und sie beschädigen oder sogar zerstören.

2.16.2.

Einstufungskriterien

2.16.2.1.

Stoffe oder Gemische, die gegenüber Metallen korrosiv sind, oder Gemische sind anhand der Prüfung der UN RTDG, Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 37 Unterabschnitt 37.4, nach der Tabelle 2.16.1 in eine einzige Kategorie dieser Klasse einzustufen: (ABl. L 149/2013)

Tabelle 2.16.1

Kriterien für Stoffe und Gemische, die gegenüber Metallen korrosiv sind

Kategorie

Kriterien

1

Bei Prüfung an beiden Werkstoffen übersteigt bei einer Prüftemperatur von 55 °C die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen 6,25 mm pro Jahr.

Hinweis:
Ergibt bereits die erste Prüfung an Stahl oder an Aluminium, dass der geprüfte Stoff oder das geprüfte Gemisch korrodierend wirkt, ist keine weitere Prüfung an dem anderen Metall erforderlich.

2.16.3.

Gefahrenkommunikation
Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.16.2 zu verwenden.

Tabelle 2.16.2
Kennzeichnungselemente für Stoffe und Gemische, die gegenüber Metallen korrosiv sind

Einstufung

Kategorie 1

GHS-Piktogramm

GHS

Signalwort

Achtung

Gefahrenhinweis

H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein

Sicherheitshinweise – Prävention

P234

Sicherheitshinweise – Reaktion

P390

Sicherheitshinweise – Lagerung

P406

Sicherheitshinweise – Entsorgung

Hinweis:
Wenn ein Stoff oder ein Gemisch als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft ist, sind die Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 1.3.6 anzuwenden. (ABl. L 149/2013)

2.16.4.

Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.16.4.1.

Die Korrosionsrate kann nach dem Prüfverfahren der UN RTDG, Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 37.4, gemessen werden. Die Versuchsproben müssen aus folgendem Material bestehen: (ABl. L 149/2013)

  1. zur Prüfung von Stahl aus den Stahltypen
    • S235JR+CR (1.0037 bzw. St 37-2),
    • S275J2G3+CR (1.0144 bzw. St 44-3), ISO 3574 in der aktuellen Ausgabe, Unified Numbering System (UNS) G 10200 oder SAE 1020;
  2. zur Prüfung von Aluminium aus den unbeschichteten Typen 7075-T6 oder AZ5GU-T6.

2.17.

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische

2.17.1.

Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

2.17.1.1.

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische sind feste oder flüssige explosive Stoffe oder Gemische, die phlegmatisiert werden, um ihre explosiven Eigenschaften so zu unterdrücken, dass es zu keiner Massenexplosion kommt und sie nicht zu schnell abbrennen, sodass sie von der Gefahrenklasse „explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ ausgenommen werden können (siehe auch Abschnitt 2.1.4.1 Absatz 3) (7).

2.17.1.2.

Zur Gefahrenklasse der desensibilisierten explosiven Stoffe/Gemische gehören

a) feste desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische: explosive Stoffe oder Gemische, die mit Wasser oder Alkohol befeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt sind und ein homogenes festes Gemisch bilden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken.

HINWEIS: Dazu gehört auch die Desensibilisierung durch Bildung von Hydraten der Stoffe.

b) Flüssige desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische: explosive Stoffe oder Gemische, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind und ein homogenes flüssiges Gemisch bilden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken.

2.17.2.

Einstufungskriterien

2.17.2.1.

Alle explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff in einem desensibilisierten Zustand sind für diese Klasse in Betracht zu ziehen, es sei denn,

a) sie sollen eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorrufen;

b) es besteht Massenexplosionsgefahr gemäß Prüfserie 6 (a) oder Prüfserie 6 (b) oder die korrigierte Abbrandgeschwindigkeit gemäß der Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit nach Teil V Unterabschnitt 51.4 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, ist mehr als 1 200 kg/min, oder

c) die exotherme Zersetzungsenergie ist kleiner als 300 J/g.

HINWEIS 1: Stoffe oder Gemische, die im desensibilisierten Zustand das Kriterium nach Buchstabe a oder b erfüllen, werden als explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff eingestuft (siehe Kapitel 2.1). Stoffe oder Gemische, die das Kriterium nach Buchstabe c erfüllen, können in den Geltungsbereich anderer physischer Gefahrenklassen fallen.

HINWEIS 2: Die exotherme Zersetzungsenergie kann mit einem geeigneten kalorimetrischen Verfahren abgeschätzt werden (siehe Abschnitt 20 Unterabschnitt 20.3.3.3 in Teil II der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien).

2.17.2.2.

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische werden entsprechend der korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (Ac) unter Verwendung des Prüfverfahrens in Teil V Unterabschnitt 51.4 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, „Abbrandrate (Außenbrandprüfung)“ in eine der vier Kategorien dieser Klasse gemäß Tabelle 2.17.1 eingestuft und für die Lieferung und Verwendung verpackt:

Tabelle 2.17.1.

Kriterien für desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische

Kategorie

Kriterien

1

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische mit einer korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (AC) von mindestens 300 kg/min, jedoch nicht mehr als 1 200 kg/min

2

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische mit einer korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (AC) von mindestens 140 kg/min, jedoch weniger als 300 kg/min

3

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische mit einer korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (AC) von mindestens 60 kg/min, jedoch weniger als 140 kg/min

4

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische mit einer korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (AC) von weniger als 60 kg/min

Hinweis 1: Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische sind so bereitzustellen, dass sie homogen bleiben und sich bei normaler Lagerung und Handhabung, insbesondere wenn sie durch Befeuchtung desensibilisiert sind, nicht auftrennen. Der Hersteller/Lieferant macht auf dem Sicherheitsdatenblatt Angaben über die Haltbarkeit und gibt Anweisungen zur Überprüfung der Desensibilisierung. Unter bestimmten Bedingungen kann der Gehalt des Desensibilisierungsmittels (z. B. Phlegmatisierungsmittel, Befeuchtungsmittel oder -behandlung) während der Lieferung und Verwendung abnehmen, sodass das Gefährdungspotenzial der desensibilisierten explosiven Stoffe/Gemische zunehmen kann. Außerdem enthält das Sicherheitsdatenblatt Empfehlungen zur Vermeidung einer erhöhten Gefahr durch Feuer, Druckstoß oder Sprengstücke, wenn der Stoff oder das Gemisch nicht ausreichend desensibilisiert ist.

Hinweis 2: Explosive Eigenschaften desensibilisierter explosiver Stoffe/Gemische werden durch die Prüfserie 2 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, bestimmt und sind im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.

Hinweis 3: Für die Zwecke der Lagerung, Lieferung und Verwendung fallen desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische nicht zusätzlich in den Anwendungsbereich der Kapitel 2.1 (Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff), 2.6 (Entzündbare Flüssigkeiten) und 2.7 (Entzündbare Feststoffe).

2.17.3.

Gefahrenkommunikation

Bei flüssigen oder festen Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.17.2 zu verwenden.

Tabelle 2.17.2

Kennzeichnungselemente für desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische

 

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

GHS-Piktogramm

Gefahr Flamme
Gefahr Flamme
Gefahr Flamme
Gefahr Flamme

 

Signalwort

Gefahr

Gefahr

Achtung

Achtung

 

Gefahrenhinweise

H206: Gefahr durch Feuer, Druckstoß oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird

H207: Gefahr durch Feuer oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird

H207: Gefahr durch Feuer oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird

H208: Gefahr durch Feuer; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird

 

Sicherheitshinweise – Prävention

P210

P212

P230

P233

P280

P210

P212

P230

P233

P280

P210

P212

P230

P233

P280

P210

P212

P230

P233

P280

 

Sicherheitshinweise – Reaktion

P370 +

P380+

P375

P370 +

P380+

P375

P370 +

P380+

P375

P371 +

P380 +

P375

 

Sicherheitshinweise – Lagerung

P401

P401

P401

P401

 

Sicherheitshinweise – Entsorgung

P501

P501

P501

P501

 

2.17.4. Zusätzliche Erwägungen für die Einstufung

Abbildung 2.17.1

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

Abb 2171

Abb 2172

2.17.4.1.

Das Einstufungsverfahren für desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische muss nicht angewendet werden, wenn

a) die Stoffe oder Gemische keine explosiven Stoffe/Gemische gemäß den Kriterien in Kapitel 2.1 enthalten oder

b) die exotherme Zersetzungsenergie kleiner als 300 J/g ist.

2.17.4.2.

Die exotherme Zersetzungsenergie wird anhand der bereits desensibilisierten explosiven Stoffe/Gemische (d. h. der homogenen festen oder flüssigen Gemische aus explosiven Stoffen/Gemischen und dem Stoff/den Stoffen zur Unterdrückung der explosiven Eigenschaften) bestimmt. Die exotherme Zersetzungsenergie kann mit einem geeigneten kalorimetrischen Verfahren abgeschätzt werden (siehe Abschnitt 20 Unterabschnitt 20.3.3.3 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien).

(ABl. L 86/2019)