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Dokument-ID: 037525

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

ANHANG VI

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe

In Teil 1 dieses Anhangs wird eine Einführung zur Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gegeben, die auch die in Tabelle 3 aufgeführten Informationen je Eintrag und entsprechenden Einstufungen und Gefahrenhinweise umfasst.

In Teil 2 dieses Anhangs werden allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers festgelegt, mit denen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen auf Unionsebene vorgeschlagen und begründet wird.

In Teil 3 dieses Anhangs sind gefährliche Stoffe aufgeführt, für die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Unionsebene erstellt wurde. Die Einstufungen und Kennzeichnungen in Tabelle 3 beruhen auf den Kriterien in Anhang I dieser Verordnung.

(ABl. L 116/2017)

1.

TEIL 1: EINFÜHRUNG ZUR LISTE DER HARMONISIERTEN EINSTUFUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN

1.1.

Informationen je Eintrag

1.1.1.

Nummerierung der Einträge und Identifizierung eines Stoffes

1.1.1.1.

Indexnummern
Die Einträge in Teil 3 sind nach der Ordnungszahl des Elements geordnet, das für die Eigenschaften des jeweiligen Stoffes am kennzeichnendsten ist. Organische Stoffe wurden aufgrund ihrer Vielfältigkeit in Klassen eingeordnet. Die Indexnummer der einzelnen Stoffe besteht aus einer Zeichensequenz nach dem Muster ABCRST- VW-Y. ABC entspricht der Ordnungszahl des Elements bzw. der organischen Gruppe, das bzw. die am kennzeichnendsten für das Molekül ist. RST ist die laufende Nummer des Stoffes in der ABC-Reihe. VW gibt die Form an, in der der Stoff hergestellt oder in den Verkehr gebracht wird. Y ist die Kontrollziffer, die nach der zehnstelligen ISBN-Methode berechnet wird. Diese Nummer ist in der Spalte „Index No“ angegeben.

1.1.1.2.

EG-Nummer
Die EG-Nummer, d.h. die EINECS-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes in der Europäischen Union. Die EINECS-Nummer kann dem Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS)
 • [Fußnote: ABl. C 146 A vom 15.6.1990entnommen werden. Die ELINCS-Nummer kann der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (in der aktuellen Ausgabe) entnommen werden (EUR 22543 EN, Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1997, ISBN 1018-5593). Die NLP-Nummer kann der Liste „No-longer-polymers“ (in der aktuellen Ausgabe) entnommen werden (Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1997, ISBN 92-827-8995-0). Bei der EG-Nummer handelt es sich um ein System siebenstelliger Nummern nach dem Muster XXX-XXX-X, das bei 200-001-8 (EINECS), 400-010-9 (ELINCS) und 500-001-0 (NLP) beginnt. Diese Nummer ist in der Spalte „EC No“ angegeben.

1.1.1.3.

CAS-Nummer
Ferner wird die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) angegeben, um den Eintrag leichter identifizieren zu können. Es sei darauf hingewiesen, dass ein und dieselbe EINECS-Nummer Stoffe sowohl in ihrer wasserfreien Form als auch in ihrer Hydratform beinhaltet, während es dafür häufig unterschiedliche CAS-Nummern gibt. Die angegebene CAS-Nummer bezeichnet lediglich die wasserfreie Form und beschreibt deshalb den Eintrag nicht immer mit der gleichen Genauigkeit wie die EINECS-Nummer. Diese Nummer ist in der Spalte „CAS No“ angegeben.

1.1.1.4.

Chemische Bezeichnung (ABl. L 251/2018)
Gefährliche Stoffe werden nach Möglichkeit mit ihren IUPAC-Namen bezeichnet. In EINECS, ELINCS oder in der Liste „No-longer-polymers“ aufgeführte Stoffe werden mit den dort verwendeten Namen bezeichnet. In einigen Fällen sind auch andere Namen, wie z.B. der Trivialname oder der gebräuchliche Name, angegeben. Pflanzenschutzmittel und Biozidwirkstoffe werden nach Möglichkeit mit ihren ISO-Namen bezeichnet.
Verunreinigungen, Beimengungen und unbedeutende Bestandteile werden normalerweise nicht angegeben, es sei denn, sie haben einen wesentlichen Einfluss auf die Einstufung des Stoffes.
Bei einigen Stoffen wird der spezifische Reinheitsgrad prozentual angegeben. Stoffe mit einem höheren Gehalt an Wirkstoffen (z.B. organische Peroxide) als dieser Prozentanteil werden nicht in den Eintrag in Teil 3 aufgenommen und können andere gefährliche Eigenschaften haben (z.B. Explosionsgefahr); sie sollten entsprechend eingestuft und gekennzeichnet werden.
Stoffspezifische Konzentrationsgrenzen beziehen sich auf den Stoff bzw. die Stoffe des Eintrags. Insbesondere bei Einträgen, bei denen es sich um Mischungen von Stoffen oder um Stoffe mit prozentualer Angabe des spezifischen Reinheitsgrades handelt, beziehen sich die Konzentrationsgrenzen nicht auf den reinen, sondern auf den in Teil 3 beschriebenen Stoff.
Für in Teil 3 aufgeführte Stoffe hat der auf dem Kennzeichnungsetikett zu verwendende Stoffname einer der Bezeichnungen zu entsprechen, die dort angegeben sind. Bei bestimmten Stoffen wurden zur leichteren Identifizierung des Stoffes zusätzliche Angaben in eckigen Klammern angefügt. Diese zusätzlichen Informationen brauchen nicht in das Kennzeichnungsetikett aufgenommen zu werden.
Bestimmte Einträge enthalten einen Verweis auf Verunreinigungen; in diesen Fällen steht hinter dem Namen des Stoffes folgender Wortlaut: „(enthält ≥xx % Verunreinigungen)“. Der Verweis in Klammern gilt dann als Bestandteil des Namens und muss in das Kennzeichnungsetikett aufgenommen werden.

1.1.1.5.

Einträge für Stoffgruppen
Es werden eine Reihe von Gruppeneinträgen in Teil 3 aufgenommen. In diesen Fällen gelten die Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung für alle von der Beschreibung erfassten Stoffe.
In einigen Fällen gibt es Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen für bestimmte Stoffe eines Gruppeneintrags. Dann erfolgt für diesen Stoff ein eigener Eintrag in Anhang VI Teil 3, und beim Gruppeneintrag wird der Vermerk „mit Ausnahme der an einer anderen Stelle dieses Anhangs genannten Stoffe“ hinzugefügt.
In einigen Fällen können bestimmte Stoffe in verschiedenen Gruppeneinträgen erwähnt sein. In diesen Fällen entspricht die Einstufung des Stoffes derjenigen beider Gruppeneinträge. Sind für dieselbe Gefahr verschiedene Einstufungen angegeben, so ist die strengere Einstufung zu verwenden.
Einträge in Teil 3 für Salze (unter jeder Bezeichnung) gelten sowohl für Salze in wasserfreier Form als auch in Hydratform, sofern nicht etwas anderes festgelegt ist.
Bei Einträgen, die mehr als vier einzelne Stoffe umfassen, werden die EG- oder CAS-Nummern in der Regel nicht angegeben.

1.1.2.

Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung der einzelnen Einträge in Tabelle 3 (ABl. L 116/2017)

1.1.2.1.

Einstufungscodes

1.1.2.1.1.

Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes
Die Einstufung für die einzelnen Einträge basiert auf den Kriterien des Anhangs I gemäß Artikel 13 Buchstabe a und wird in Form von Abkürzungen dargestellt, die für die Gefahrenklasse und die Gefahrenkategorie oder Gefahrenkategorien/-unterklassen/-typen innerhalb dieser Gefahrenklasse stehen.
Die Gefahrenklassen und die für die einzelnen Gefahrenkategorien einer Klasse verwendeten Abkürzungen sind in Tabelle 1.1 angegeben.
 
Tabelle 1.1

Gefahrenklasse

Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code

Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

Inst. Expl.

 

Expl. 1.1

 

Expl. 1.2

 

Expl. 1.3

 

Expl. 1.4

 

Expl. 1.5

 

Expl. 1.6

Entzündbare Gase

Flam Gas 1

 

Flam Gas 2

 

 

Chem. Unst. Gas A

 

 

Chem. Unst. Gas B (ABl. L 149/2013)

Aerosole

Aerosol 1

 

Aerosol 2

 

 

Aerosol 3 (ABl. L 149/2013)

oxidierende Gase

Oxid. Gas 1

Gase unter Druck

Pressgas

Entzündbare Flüssigkeiten

Entz. Fl. 1

 

Entz. Fl. 2

 

Entz. Fl. 3

Entzündbare Feststoffe

Entz. Festst. 1

 

Entz. Festst. 2

Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische

Selbstzers. A

 

Selbstzers. B

 

Selbstzers. CD

 

Selbstzers. EF

 

Selbstzers. G

pyrophore Flüssigkeiten

Pyr. FL. 1

pyrophore Feststoffe

Pyr. Festst. 1

Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische

Selbsterh. 1

 

Selbsterh. 2

Stoffe oder Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben

Wasserreakt. 1

 

Wasserreakt. 2

 

Wasserreakt. 3

oxidierende Flüssigkeiten

Oxid. Fl. 1

 

Oxid. Fl. 2

 

Oxid. Fl. 3

oxidierende Feststoffe

Oxid. Festst. 1

 

Oxid. Festst. 2

 

Oxid. Festst. 3

Organische Peroxide

Org. Perox. A

 

Org. Perox. B

 

Org. Perox. CD

 

Org. Perox. EF

 

Org. Perox. G

Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische

Met. korr. 1

Akute Toxizität

Akut Tox. 1

 

Akut Tox. 2

 

Akut Tox. 3

 

Akut Tox. 4

Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung

Skin Corr. 1

 

Skin Corr. 1A

 

Skin Corr. 1B

 

Skin Corr. 1C

 

 

Skin Irrit. 2 (ABl. L 156/2016)

Schwere Augenschädigung/Augenreizung;

Augenschäd. 1

 

Augenreiz. 2

Sensibilisierung der Atemwege/Haut

Sens. Atemw. 1, Sens. Atemw. 1A, Sens. Atemw. 1B (ABl. L 83/2011)

 

Sens. Haut 1, Sens. Haut 1A, Sens. Haut 1B (ABl. L 83/2011)

Keimzell-Mutagenität

Mutag. 1A

 

Mutag. 1B

 

Mutag. 2

Karzinogenität

Karz. 1A

 

Karz. 1B

 

Karz. 2

Reproduktionstoxizität

Repr. 1A

 

Repr. 1B

 

Repr. 2

 

Lakt.

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

STOT einm. 1

 

STOT einm. 2

 

STOT einm. 3

Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

STOT wdh. 1

 

STOT wdh. 2

Aspirationsgefahr

Asp. 1

Endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit (ABl. L 93/2023)

ED HH 1

ED HH 2

Gewässergefährdend

Aqu. akut 1

 

Aqu. chron. 1

 

Aqu. chron. 2

 

Aqu. chron. 3

 

Aqu. chron. 4

Endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt (ABl. L 93/2023)

ED ENV 1

ED ENV 2

Persistent, bioakkumulierbar und toxisch

Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar

(ABl. L 93/2023)

PBT

vPvB

Persistent, mobil und toxisch

Sehr persistent und sehr mobil

(ABl. L 93/2023)

PMT

vPvM

Schädigt die Ozonschicht

Ozon 1 (ABl. L 83/2011)

1.1.2.1.2.

Gefahrenhinweis-Codes
Die gemäß Artikel 13 Buchstabe b zugeordneten Gefahrenhinweise werden gemäß Anhang III angegeben. Darüber hinaus werden dem dreistelligen Gefahrenhinweis-Code bei bestimmten Gefahrenhinweisen Buchstaben zur weiteren Differenzierung angefügt. Es werden die nachstehenden zusätzlichen Codes verwendet: (ABl. L 149/2013)

H350i

Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.

H360F

Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

H360D

Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

H361f

Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

H361d

Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

H360FD

Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

H361fd

Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

H360Fd

Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

H360Df

Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

1.1.2.2.

Kennzeichnungscodes
In der Kennzeichnungsspalte werden die folgenden Elemente aufgeführt:

i)

die Gefahrenpiktogramm-Codes gemäß Anhang V und in Übereinstimmung mit den Rangfolgevorschriften in Artikel 26;

ii)

der Signalwortcode „Gef.“ für „Gefahr“ oder „Achtg.“ für „Achtung“ in Übereinstimmung mit den Rangfolgevorschriften in Artikel 20 Absatz 3;

iii)

die Gefahrenhinweis-Codes gemäß Anhang III und entsprechend der Einstufung;

iv)

die Codes für die ergänzenden Hinweise gemäß Anhang II Teil 1, die in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 und den Vorschriften in Anhang II Teil 1 zugeordnet werden.

1.1.2.3.

Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE)

Im Falle einer Abweichung von den allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten des Anhangs I werden für eine bestimmte Kategorie spezifische Konzentrationsgrenzwerte in einer eigenen Spalte zusammen mit der betreffenden Einstufung unter Verwendung der Codes nach Abschnitt 1.1.2.1.1 aufgeführt. In derselben Spalte der Tabelle 3 sind auch harmonisierte ATE angegeben. Hersteller, Einführer oder nachgeschaltete Anwender müssen die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte und die harmonisierten ATE für die Einstufung eines diesen Stoff enthaltenden Gemisches verwenden. Wenn ein ATE angewandt wird, ist die Additivitätsformel gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.3.6 zu verwenden. Sind für eine bestimmte Kategorie in diesem Anhang keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte angegeben, gelten für die Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Zusatzstoffe und einzelne Bestandteile enthalten, und für Gemische die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte von Anhang I. Wenn harmonisierte ATE-Werte für akute Toxizität fehlen, ist der korrekte Wert anhand der verfügbaren Daten festzustellen.

Sofern nicht anders angegeben, sind die aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte als Gewichtsprozent, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Für den Fall, dass ein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) für Stoffe harmonisiert wurde, die als gewässergefährdend in die Kategorie ‚Aquatic Acute 1‘ oder ‚Aquatic Chronic 1‘ eingestuft sind, wird dieser M-Faktor in Tabelle 3 in derselben Spalte wie die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte angegeben. Falls ein M-Faktor für die Kategorie ‚Aquatic Acute 1‘ oder für die Kategorie ‚Aquatic Chronic 1‘ harmonisiert wurde, ist jeder M-Faktor in derselben Zeile aufzuführen wie seine entsprechende Differenzierung. Wird in Tabelle 3 ein einziger M-Faktor angegeben und ist der Stoff in die Kategorien ‚Aquatic Acute 1‘ und ‚Aquatic Chronic 1‘ eingestuft, so ist dieser M-Faktor vom Hersteller, Einführer oder nachgeschalteten Anwender für die Einstufung eines diesen Stoff enthaltenden Gemisches aufgrund seiner akuten und langfristigen Gewässergefährdung mithilfe der Summierungsmethode zu verwenden. Ist in Tabelle 3 kein M-Faktor angegeben, wird er auf der Grundlage der für den Stoff verfügbaren Daten vom Hersteller, Einführer oder nachgeschalteten Anwender festgelegt. Zur Festlegung und Verwendung des M-Faktors siehe Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5.5 (ABl. L 116/2017)

1.1.3.

Einem Eintrag zugeordnete Anmerkungen
Die Anmerkung/-en, die einem Eintrag zugeordnet ist/sind, ist/sind in der Spalte „Notes“ aufgeführt. Der Inhalt der Anmerkungen lautet wie folgt:

1.1.3.1.

Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
Anmerkung A :
Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsetikett mit einer der in der Liste des Teils 3 aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden.
In einigen Fällen wird in Teil 3 eine allgemeine Beschreibung wie „…verbindungen“ oder „…salze“ verwendet. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett den korrekten Namen angeben und dabei Abschnitt 1.1.1.4. gebührend beachten.
Anmerkung B :
Manche Stoffe (Säuren, Basen usw.) werden als wässrige Lösungen in unterschiedlichen Konzentrationen in Verkehr gebracht; dies erfordert auch eine unterschiedliche Einstufung und Kennzeichnung, da von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können.
In Teil 3 haben Einträge mit der Anmerkung B allgemeine Bezeichnungen wie „Salpetersäure ... %“.
In diesem Fall muss der Lieferant die Konzentration in Prozent auf dem Kennzeichnungsetikett angeben. Unter % ist ohne anderslautende Angabe stets der Gewichtsprozentsatz zu verstehen.
Anmerkung C :
Manche organischen Stoffe können entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomere in Verkehr gebracht werden.
In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett angeben, ob es sich um ein bestimmtes Isomer oder um ein Isomergemisch handelt.
Anmerkung D :
Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht. Sie werden in dieser Form in Teil 3 aufgeführt.
Allerdings werden solche Stoffe manchmal auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gebracht. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett nach dem Namen des Stoffes die Bezeichnung „nicht stabilisiert“ anfügen.
(Anm. d. Red.: Anmerkung E wurde gem. ABl. L 116/2017 aufgehoben.)
Anmerkung F:
Dieser Stoff kann einen Stabilisator enthalten. Wenn dieser Stabilisator die mit der Einstufung in Teil 3 angegebenen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes verändert, so sollten die Einstufung und die Kennzeichnung des Stoffes in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische vorgenommen werden.
Anmerkung G:
Diese Stoffe können in einer explosionsgefährlichen Form in Verkehr gebracht werden. In diesem Fall müssen die explosiven Eigenschaften durch entsprechende Prüfmethoden bestimmt werden. Die Einstufung und die Kennzeichnung müssen einen entsprechenden Hinweis auf diese Eigenschaften enthalten.
Anmerkung J:
Die harmonisierte Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (Einecs-Nr. 200-753-7) enthält; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklassen eine Einstufung gemäß Titel II dieser Verordnung vorzunehmen. (ABl. L 133/2021)
Anmerkung K :
Die harmonisierte Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent 1,3-Butadien (Einecs-Nr. 203-450-8) enthält; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklassen eine Einstufung gemäß Titel II dieser Verordnung vorzunehmen. Wird der Stoff nicht als karzinogen oder keimzellmutagen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (P102-)P210-P403 anzuwenden. (ABl. L 133/2021)
Anmerkung L:
Die harmonisierte Einstufung als karzinogen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Stoff weniger als 3 % Dimethylsulfoxid-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346 („Bestimmung der polyzyklischen Aromate in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode“, Institute of Petroleum, London), enthält; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklasse eine Einstufung nach Titel II dieser Verordnung vorzunehmen. (ABl. L 133/2021)
Anmerkung M:
Die harmonisierte Einstufung als karzinogen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Stoff weniger als 0,005 Gewichtsprozent Benzo[a]pyren (Einecs-Nr. 200-028-5) enthält; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklasse eine Einstufung gemäß Titel II dieser Verordnung vorzunehmen. (ABl. L 133/2021)
Anmerkung N :
Die harmonisierte Einstufung als karzinogen wird vorgenommen, es sei denn, der ganze Raffinationsprozess ist bekannt und es kann nachgewiesen werden, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklasse eine Einstufung gemäß Titel II dieser Verordnung vorzunehmen. (ABl. L 133/2021)
Anmerkung P :
Die harmonisierte Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (Einecs-Nr. 200-753-7) enthält; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklassen eine Einstufung gemäß Titel II dieser Verordnung vorzunehmen. Wird der Stoff nicht als karzinogen oder keimzellmutagen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (P102-)P260-P262-P301 + P310-P331 anzuwenden. (ABl. L 133/2021)
Anmerkung Q:
Die harmonisierte Einstufung als karzinogen wird vorgenommen, es sei denn, eine der nachstehenden Bedingungen ist erfüllt:

  • Mit einem Kurzzeit-Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 10 Tage beträgt; oder
  • mit einem Kurzzeit-Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 40 Tage beträgt;
    oder
  • bei einem geeigneten Intraperitonealtest ergaben sich keine Belege für übermäßige Karzinogenität; oder
  • bei einem geeigneten Langzeit-Inhalationstest wurden keine relevante Pathogenität oder neoplastische Veränderungen beobachtet.

(ABl. L 133/2021)

Anmerkung R :
Die harmonisierte Einstufung als karzinogen wird vorgenommen außer im Falle von Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen geometrischen Standardabweichung, gemessen nach der Prüfmethode A.22 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission • [Fußnote: Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1)., größer ist als 6 μm. (ABl. L 133/2021)
Anmerkung S :
Für diesen Stoff ist gegebenenfalls kein Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 17 erforderlich (siehe Anhang I Abschnitt 1.3) (Tabelle 3). (ABl. L 116/2017)
Anmerkung T:
Dieser Stoff kann in einer Form in Verkehr gebracht werden, die nicht die physikalischen Eigenschaften aufweist, wie im Einstufungseintrag in Teil 3 angegeben. Wenn die Ergebnisse der einschlägigen Methode/-n gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zeigen, dass die betreffende Form des in Verkehr gebrachten Stoffes diese physikalische/-n Eigenschaft/-en nicht aufweist, ist der Stoff gemäß den Ergebnissen dieser Prüfung/-en einzustufen. In das Sicherheitsdatenblatt sind die betreffenden Informationen aufzunehmen, einschließlich der Nennung der einschlägigen Prüfmethode/-n.
Anmerkung U (Tabelle 3): (ABl. L 116/2017)
Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als „Gase unter Druck“ in eine der Gruppen der verdichteten Gase, der verflüssigten Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden. Folgende Kodierungen werden zugewiesen:

  • Press. Gas (Comp.)
  • Press. Gas (Liq.)
  • Press. Gas (Ref. Liq.)
  • Press. Gas (Diss.)

Aerosole dürfen nicht als Gase unter Druck eingestuft werden (vgl. Anhang I Teil 2 Abschnitt 2.3.2.1 Anmerkung 2)
(ABl. L 156/2016)
Anmerkung V:
Soll der Stoff in Form von Fasern in Verkehr gebracht werden (mit Durchmesser < 3 μm, Länge > 5 μm und Seitenverhältnis ≥ 3:1) oder als Stoffpartikel, die die WHO-Kriterien für Fasern erfüllen, oder als Partikel mit veränderter Oberflächenchemie, so müssen ihre gefährlichen Eigenschaften gemäß Titel II dieser Verordnung bewertet werden, um festzustellen, ob eine höhere Kategorie (Carc. 1B oder 1A) und/oder zusätzliche Expositionswege (oral oder dermal) angewandt werden sollten. (ABl. L 44/2020)
Anmerkung W:
Es wurde festgestellt, dass die Gefahr einer karzinogenen Wirkung dieses Stoffes besteht, wenn lungengängiger Staub in Mengen eingeatmet wird, die zu einer signifikanten Beeinträchtigung der natürlichen Reinigungsmechanismen für Partikel in den Lungen führen.

Diese Anmerkung soll die spezifische Toxizität des Stoffes beschreiben und stellt kein Kriterium für die Einstufung gemäß dieser Verordnung dar. (ABl. L 44/2020)

(ABl. L 83/2011)

Anmerkung X:
Die Einstufung in die Gefahrenklasse(n) dieses Eintrags beruht ausschließlich auf den gefährlichen Eigenschaften der Stoffbestandteile, die allen Stoffen in diesem Eintrag gemein ist. Die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe des Eintrags hängen außerdem von den Eigenschaften der Bestandteile ab, die nicht allen Stoffen der Gruppe gemein sind. Letztere müssen bewertet werden, um festzustellen, ob eine strengere Einstufung (d. h. eine höhere Kategorie) oder eine umfassendere Einstufung (stärkere Differenzierung, Zielorgane und/oder Gefahrenhinweise) in die Gefahrenklasse(n) des Eintrags angewandt werden sollte.
(ABl. L 1434/2023)

1.1.3.2.

Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen
Anmerkung 1 :
Die angegebenen Konzentrationen oder — bei Fehlen einer entsprechenden Angabe — die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen. (ABl. L 116/2017)
Anmerkung 2 :
Die angegebenen Konzentrationen der Isocyanate sind als Gewichtsprozent des freien Monomers, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.
Anmerkung 3 :
Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.
Anmerkung 5 :
Die Konzentrationsgrenzwerte für gasförmige Gemische werden in Volumenprozent angegeben.
Anmerkung 7 :
Legierungen, die Nickel enthalten, werden als hautsensibilisierend eingestuft, wenn die Freisetzung 0,5 μg Ni/cm2/Woche, gemessen mit Hilfe des Europäischen Standardreferenzprüfverfahrens EN 1811, übersteigt.
Anmerkung 8:
Die Einstufung als karzinogen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die theoretische Höchstkonzentration an freisetzbarem Formaldehyd, unabhängig von der Quelle, in dem in Verkehr gebrachten Gemisch weniger als 0,1 % beträgt. (ABl. L 133/2021)
Anmerkung 9:
Die Einstufung als keimzellmutagen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die theoretische Höchstkonzentration an freisetzbarem Formaldehyd, unabhängig von der Quelle, in dem in Verkehr gebrachten Gemisch weniger als 1 % beträgt. (ABl. L 133/2021)
Anmerkung 10:
Die Einstufung als „karzinogen bei Einatmen“ gilt nur für Gemische in Form von Puder mit einem Gehalt von mindestens 1 % Titandioxid in Partikelform oder eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm. (ABl. L 44/2020)

Anmerkung 11:
Gemische sind als reproduktionstoxisch einzustufen, wenn die Summe der Konzentrationen einzelner als reproduktionstoxisch eingestufter Borverbindungen des Gemischs, wie es in den Verkehr gebracht wird, mindestens 0,3 % beträgt.
(ABl. L 1434/2023)

Anmerkung 12:
Gemische sind als reproduktionstoxisch einzustufen, wenn die Summe der Konzentrationen einzelner Stoffe dieses Eintrags in dem Gemisch, wie es in den Verkehr gebracht wird, dem geltenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die zugewiesene Kategorie oder einem in diesem Eintrag angegebenen spezifischen Konzentrationsgrenzwert entspricht oder diesen überschreitet.
(ABl. L 1434/2023)

1.1.4.

(Anm. d. Red.: 1.1.4 wurde gem. ABl. L 116/2017 aufgehoben.)

1.1.4.1.

Einstufungscodes
Die Einstufung für jedes Gefährlichkeitsmerkmal (wie in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt) wird in der Regel in Form von Abkürzungen dargestellt, die dem jeweiligen Gefährlichkeitsmerkmal entsprechen, unter Angabe des/der entsprechenden R-Satzes/-Sätze. In bestimmten Fällen (z.B. bei Stoffen, die als entzündbar, sensibilisierend oder umweltgefährlich eingestuft wurden) wird jedoch lediglich der R-Satz angegeben.
Abkürzungen der einzelnen Gefährlichkeitsmerkmale:

  • explosiv: E
  • entzündend (oxidierend) wirkend: O
  • extrem entzündbar: F+
  • leicht entzündbar: F
  • entzündbar: R10
  • sehr giftig: T+
  • giftig: T
  • gesundheitsschädlich: Xn
  • ätzend: C
  • reizend: Xi
  • sensibilisierend: R42 und/oder R43
  • karzinogen: Carc. Cat. (1, 2 oder 3)
  • keimzellmutagen: Muta. Cat. (1, 2 or 3)
  • reproduktionstoxisch: Repr. Cat. (1, 2 oder 3)
  • umweltgefährlich: N oder R52 und/oder R53;

1.1.4.2.

Kennzeichnungscodes

i)

Buchstabe, der dem Stoff gemäß Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG (siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 67/548/EWG) zugeordnet ist. Dieser dient als Abkürzung des Symbols und der Gefahrenbezeichnung (falls diese zugeordnet wurden).

ii)

Hinweise auf besondere Gefahren gemäß Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG (siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 67/548/EWG), die als eine Reihe von Ziffern mit vorangestelltem „R“ zur Bezeichnung der Art der besonderen Gefahren dargestellt werden. Zwischen den Ziffern steht ein Bindestrich (-) zur getrennten Angabe der besonderen Gefahren (R) oderein Schrägstrich (/) zur kombinierten Angabe der besonderen Gefahren in einem einzigen Satz gemäß Anhang III.

iii)

Sicherheitsratschläge gemäß Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG (siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 67/548/EWG), die als eine Reihe von Ziffern mit vorangestelltem „S“ dargestellt werden und die empfohlenen Sicherheitsvorkehrungen wiedergeben. Auch hier werden die Ziffern entweder durch einen Bindestrich oder durch einen Schrägstrich getrennt. Die Bedeutung der empfohlenen Sicherheitsratschläge ist in Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG dargelegt. Die angegebenen Sicherheitsratschläge beziehen sich ausschließlich auf Stoffe; bei Zubereitungen werden die Sätze nach dem üblichen Verfahren ausgewählt.
Bei bestimmten im Einzelhandel erhältlichen gefährlichen Stoffen und Gemischen ist die Angabe bestimmter S-Sätze vorgeschrieben.
Die Angabe von S1, S2 und S45 ist bei allen sehr giftigen, giftigen und ätzenden Stoffen und Gemischen, die im Einzelhandel erhältlich sind, vorgeschrieben.
Die Angabe von S2 und S46 ist bei allen anderen Stoffen und Gemischen, die im Einzelhandel erhältlich sind, vorgeschrieben, mit Ausnahme der nur als umweltgefährlich eingestuften Stoffe und Zubereitungen.
Die Sicherheitssätze S1 und S2 sind in Anhang I in Klammern angegeben und können nur dann bei der Kennzeichnung weggelassen werden, wenn die Stoffe und Gemische ausschließlich für industrielle Zwecke verkauft werden.

1.1.4.3.

Spezifische Konzentrationsgrenzwerte
Konzentrationsgrenzwerte und die entsprechenden toxikologischen Einstufungen, die für eine Einstufung der den entsprechenden Stoff enthaltenden gefährlichen Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EG erforderlich sind.
Sofern nicht anders angegeben, sind die aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte als Gewichtsprozent, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.
Wenn keine Konzentrationsgrenzwerte angegeben sind, gelten bei Anwendung der konventionellen Methode zur Bewertung des Gesundheitsrisikos die Konzentrationsgrenzwerte des Anhangs II und bei Anwendung der konventionellen Methode zur Bewertung des Umweltrisikos die Konzentrationsgrenzwerte des Anhangs III der Richtlinie 1999/45/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates.

1.1.4.4.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch ABl. L 83/2011)

1.2.

Einstufungen und Gefahrenhinweise in Tabelle 3 infolge der Umwandlung von Einstufungen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. L 116/2017)

1.2.1.

Mindesteinstufung

Für bestimmte Gefahrenklassen, darunter akute Toxizität und spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), entspricht die Einstufung gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG nicht direkt der Einstufung in eine Gefahrenklasse und -kategorie gemäß dieser Verordnung. In diesen Fällen gilt die Einstufung in diesem Anhang als Mindesteinstufung. Diese Einstufung gilt, wenn keine der nachstehenden Bedingungen gegeben ist:

  • Der Hersteller oder Einführer hat Zugang zu in Anhang I Teil 1 genannten Daten oder anderen Informationen, die zur Einstufung in eine im Vergleich zur Mindesteinstufung strengere Kategorie führen. Dann gilt die strengere Einstufung in die höhere Kategorie.
  • Die Mindesteinstufung kann auf der Grundlage der Umwandlungstabelle in Anhang VII weiter verfeinert werden, wenn dem Hersteller oder Importeur der Aggregatzustand des bei der Prüfung auf akute Inhalationstoxizität verwendeten Stoffes bekannt ist. Die sich aus Anhang VII ergebende Einstufung tritt dann an die Stelle der in diesem Anhang angegebenen Mindesteinstufung, falls sie von dieser abweicht.

Die Mindesteinstufung in Bezug auf eine Kategorie ist in Tabelle 3 in der Spalte ‚Einstufung‘ durch ‚*‘ gekennzeichnet.

Das Zeichen ‚*‘ ist auch in der Spalte ‚Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren und ATE‘ zu finden, wo es anzeigt, dass für den betreffenden Eintrag bestimmte Konzentrationsgrenzwerte für akute Toxizität gemäß der Richtlinie 67/548/EWG gelten. Die Konzentrationsgrenzwerte können allerdings nicht in Konzentrationsgrenzwerte dieser Verordnung umgewandelt werden, was insbesondere im Fall einer Mindesteinstufung ausgeschlossen ist. Wenn das Zeichen ‚*‘ angegeben wird, ist der Einstufung dieses Eintrags als akut toxisch dennoch besondere Beachtung beizumessen. (ABl. L 116/2017)

1.2.2.

Expositionsweg kann nicht ausgeschlossen werden

Für bestimmte Gefahrenklassen, z. B. STOT, sollte der Expositionsweg im Gefahrenhinweis nur dann angegeben werden, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr gemäß den Kriterien des Anhangs I bei keinem anderen Expositionsweg besteht. Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG wurde der Expositionsweg für Einstufungen als R48 angegeben, wenn Daten vorlagen, die eine Einstufung für diesen Expositionsweg rechtfertigten. Die Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, bei der der Expositionsweg angegeben ist, wurde in die entsprechende Klasse und Kategorie gemäß dieser Verordnung umgewandelt, jedoch mit einem allgemeinen Gefahrenhinweis ohne Angabe des Expositionswegs, da die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind.

Diese Gefahrenhinweise sind in Tabelle 3 durch ‚**‘ gekennzeichnet. (ABl. L 116/2017)

1.2.3.

Gefahrenhinweise für die Reproduktionstoxizität

Die Gefahrenhinweise H360 und H361 zeigen an, dass aufgrund von Wirkungen auf die Fruchtbarkeit und/oder die Entwicklung allgemeiner Anlass zur Besorgnis besteht: ‚Kann/Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.‘ Den Kriterien zufolge kann der allgemeine Gefahrenhinweis ersetzt werden durch den Gefahrenhinweis gemäß Abschnitt 1.1.2.1.2, der die konkrete Wirkung anzeigt, aufgrund deren Anlass zu Besorgnis besteht. Wenn die andere Differenzierung nicht erwähnt wird, so ist das darauf zurückzuführen, dass die Nachweise eine diesbezügliche Wirkung nicht belegen oder keine bzw. keine schlüssigen Daten vorliegen; für diese Differenzierung gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 3.

Damit keine Informationen aus den harmonisierten Einstufungen für Wirkungen auf Fruchtbarkeit oder Entwicklung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG verlorengehen, wurden die Einstufungen nur für Wirkungen übertragen, die bereits im Rahmen dieser Richtlinie eingestuft sind.

Diese Gefahrenhinweise sind in Tabelle 3 durch ‚***‘ gekennzeichnet. (ABl. L 116/2017)

1.2.4.

Ordnungsgemäße Einstufung nach physikalischen Gefahren konnte nicht vorgenommen werden

Für einige Einträge konnte eine ordnungsgemäße Einstufung nach physikalischen Gefahren nicht vorgenommen werden, da keine ausreichenden Daten für die Anwendung der Einstufungskriterien dieser Verordnung zur Verfügung stehen. Der betreffende Eintrag kann einer anderen (auch höheren) Kategorie oder sogar einer anderen Gefahrenklasse als den angegebenen Kategorien oder Gefahrenklassen zugeordnet werden. Die ordnungsgemäße Einstufung ist durch Prüfungen zu bestätigen.

Die Einträge mit physikalischen Gefahren, die durch Prüfungen bestätigt werden müssen, werden in Tabelle 3 mit ‚****‘ gekennzeichnet. (ABl. L 116/2017)

2.

TEIL 2: DOSSIERS FÜR HARMONISIERTE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG
In diesem Teil werden allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers festgelegt, mit denen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vorgeschlagen und begründet wird.
Für Methodik und Format der Dossiers sind die einschlägigen Teile der Abschnitte 1, 2 und 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zugrunde zu legen.
Für sämtliche Dossiers sind alle einschlägigen Informationen aus Registrierungsdossiers zu berücksichtigen und es können weitere verfügbare Informationen verwendet werden. Für Gefahrenmerkmale, die der Agentur noch nicht unterbreitet wurden, ist dem Dossier eine qualifizierte Studienzusammenfassung beizulegen.
Ein Dossier für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung muss Folgendes enthalten:

  • Vorschlag
    Der Vorschlag umfasst die Identität des/der betreffenden Stoffe/-s und die vorgeschlagene harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung.
  • Begründung der vorgeschlagenen Einstufung und Kennzeichnung
    Die verfügbaren Informationen sind mit den Kriterien des Anhangs I Teile 2 bis 5 unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze in Teil 1 zu vergleichen und in dem Format, das in Teil B des Stoffsicherheitsberichts des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegt ist, zu dokumentieren.
  • Begründung für andere Wirkungen auf Gemeinschaftsebene
    Für andere Wirkungen als karzinogene, keinzellmutagene, reproduktionstoxische und die Atemwege sensibilisierende Wirkungen muss begründet werden, dass ein Handeln auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist. Dies gilt nicht für Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG oder der Richtlinie 98/8/EG.

3.

TEIL 3: HARMONISIERTE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG – TABELLEN
Tabelle 3.1: Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (idF ABl. L 261/2020)
Tabelle 3.2: Die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (idF ABl. L 261/2020)

(Anm. d. Red.: Die Tabellen 3.1 und 3.2 werden nicht dargestellt. Die letzte konsolidierte Fassung kann unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX %3A02008R1272-20231201&qid=1711441721271downgeloadet werden.)