Dokument-ID: 037470

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 20
Signalwörter

idF ABL L 312/2008 | Datum des Inkrafttretens 19.11.2008

(1)Das Kennzeichnungsetikett enthält das relevante Signalwort entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches.

(2)Welches Signalwort der jeweiligen Einstufung entspricht, ist in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.

(3)Wird das Signalwort „Gefahr“ auf dem Kennzeichnungsetikett verwendet, erscheint das Signalwort „Achtung“ dort nicht.