Dokument-ID: 037472

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 22
Sicherheitshinweise

idF ABL L 312/2008 | Datum des Inkrafttretens 18.11.2008

(1)Das Kennzeichnungsetikett enthält die relevanten Sicherheitshinweise.

(2)Die Sicherheitshinweise werden aus den Sicherheitshinweisen in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 ausgewählt, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.

(3)Die Sicherheitshinweise werden gemäß den in Anhang IV Teil 1 festgelegten Kriterien ausgewählt, wobei die Gefahrenhinweise und die beabsichtigte(n) oder ermittelte(n) Verwendung(en) des Stoffes oder Gemisches berücksichtigt werden.

(4)Die Sicherheitshinweise lauten wie in Anhang IV Teil 2 angegeben.