Dokument-ID: 037477

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 27
Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise

idF ABL L 312/2008 | Datum des Inkrafttretens 19.11.2008

Ist ein Stoff oder Gemisch in mehreren Gefahrenklassen oder Differenzierungen einer Gefahrenklasse eingestuft, so erscheinen alle aufgrund dieser Einstufung erforderlichen Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsetikett, sofern keine eindeutige Doppelung vorliegt oder sie nicht eindeutig überflüssig sind.