Dokument-ID: 037500

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 44
Auskunftsstelle

idF ABL L 312/2008 | Datum des Inkrafttretens 19.11.2008

Die Mitgliedstaaten richten nationale Auskunftsstellen ein, die die Hersteller, Importeure, Händler, nachgeschalteten Anwender und sonstige interessierte Kreise hinsichtlich ihrer jeweiligen Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung beraten.