Dokument-ID: 037503

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 47
Sanktionen bei Verstößen

idF ABL L 312/2008 | Datum des Inkrafttretens 19.11.2008

Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionen für die Nichteinhaltung dieser Verordnung und treffen alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften über Sanktionen bis 20. Juli 2010 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.