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Dokument-ID: 205147

Vorschrift

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Abgabe und Erwerb von Giften

idF BGBl. I Nr. 44/2018 | Datum des Inkrafttretens 13.07.2018

(1) Wer Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, muss hiezu berechtigt sein.
(BGBl. I Nr. 109/2015)

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:

  1. zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der GewO 1994 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und (BGBl. I Nr. 44/2018)
  2. Apotheken.

(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:

1.

Inhaber

  1. eines Giftbezugsscheines gemäß § 42,
  2. einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder
  3. einer Bescheinigung für den Bezug von Giften gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015,

(BGBl. I Nr. 109/2015)

2.

gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,

  1. Universitäten, Privatuniversitäten, Pädagogische Hochschulen, private Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen, (BGBl. I Nr. 109/2015)
  2. wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
  3. gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,
  4. Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Gifte benötigen und (BGBl. I Nr. 44/2018)
  5. öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,

3.

Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

4.

Chemische Laboratorien gemäß § 103 der GewO 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, (BGBl. I Nr. 44/2018)

5.

zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 128 der GewO 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, (BGBl. I Nr. 44/2018)

5a.

Anstalten und sonstige Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und der Abwasserbeseitigung dienen sowie dazu errichtete Zweckverbände, sofern sie diese Gifte für Analysezwecke benötigen und (BGBl. I Nr. 109/2015)

6.

gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 41a ausgestellten Bescheinigung Betriebe bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender,

a)

die Gifte im Sinne des § 35 zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen berufsmäßigen Tätigkeit benötigen und

b)

für die im Bereich, in dem Gifte eingesetzt werden, zumindest eine dauernd beschäftigte Person verfügbar ist:

aa)

die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 besitzt;

bb)

die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt.

(BGBl. I Nr. 109/2015)

(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektorat der Universität bzw. dem Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, b, c und e ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 109/2015)

(5) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015.)