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Dokument-ID: 469651

Vorschrift

Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)

Inhaltsverzeichnis

Anhang C ÖNORM EN 862 - Vorwort bis Anhang A

Vorwort

Diese Europäische Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 261 „Verpackung“ erarbeitet, dessen Sekretariat von AFNOR gehalten wird.

Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Januar 2002, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis Januar 2002 zurückgezogen werden.

Diese Europäische Norm wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommission und die Europäische Freihandelszone dem CEN erteilt haben.

Diese Europäische Norm ersetzt EN 862:1997.

Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich.

Einleitung

Der Einsatz potentiell gesundheitsschädlicher Stoffe in bestimmten Produkten ist im Interesse der Wirksamkeit unverzichtbar. Aus diesem Grund werden Maßnahmen ergriffen, um die Unfallhäufigkeit zu begrenzen.

Ein Ansatz bestand darin, das allgemeine Bewusstsein über die Gefahren, die den jeweiligen Erzeugnissen anhaften, zu schärfen. Dieser Weg wurde zwar beschritten, doch erwies sich die öffentliche Aufklärung, die sich den Schutz des Kindes durch Information der Eltern und anderer Erwachsener hinsichtlich einer sachgemäßen Aufbewahrung usw. zum Ziel setzte, niemals als umfassend wirksam. Dennoch ist eine angemessene Kennzeichnung und Information durch den Hersteller für den gefahrlosen Umgang mit Haushaltsprodukten von wesentlicher Bedeutung.

Ein weiterer Ansatz bestand in der Verwendung kindergesicherter Verpackungen, um eine physikalische „Schranke“ zwischen dem Kind und dem gefährlichen Produkt zu erreichen. Eine solche Verpackung konnte jedoch nur für die vorgenannten Produkte angewendet werden, da sie – unter anderen Umständen angewendet – zu Verwirrung der Verbraucher führen könnte. Dabei ist anzuerkennen, dass es einfach unrealistisch ist, von irgendeiner funktionellen Verpackung zu erwarten, sie könne eine Öffnung durch ein Kind mit Sicherheit ausschließen, ebenso wie außer Zweifel steht, dass diese Art der Verpackung kein Ersatz für normale Sicherheitsmaßnahmen sein kann. Die Verpackung kann vielmehr nur als letzter Schutz fungieren, wenn sämtliche anderen Schranken, die zwischen Kind und gesundheitsschädlichen Produkten stehen, versagt haben.

Diese Norm wurde erarbeitet, um einerseits den Anforderungen der Richtlinie 67/548/EWG und deren 14. Ergänzung durch die Richtlinie des Rates 91/410/EWG zu entsprechen, andererseits EN 28317 zu ergänzen, die wiederverschließbare kindergesicherte Verpackungen zum Gegenstand hat. Auf der ganzen Welt gibt es heute die verschiedenartigsten Verpackungen, die auf der Grundlage einer Prüfung der beschriebenen Art als kindergesichert anerkannt sind. Es liegen Beweise dafür vor, dass die Häufigkeit der Einnahme gesundheitsschädlicher Produkte durch Kinder seit Einführung der Prüfungen abgenommen hat. In welchem Maß dies eine Folge der Einführung kindergesicherter Verpackungen (und nicht etwa anderer Faktoren wie z.B. eines geschärften Bewusstseins) ist, lässt sich schwerlich ermitteln, doch kann kein Zweifel daran bestehen, dass die kindergesicherte Verpackung einen positiven Beitrag geleistet hat.

Über den Einsatz von Kindern bei der Prüfung kindergesicherter Verpackungen wurden im Laufe des letzten Jahrzehnts umfangreiche Erkenntnisse gewonnen, wobei sich die Aufmerksamkeit auf Möglichkeiten konzentrierte, die Zahl der beteiligten Kinder zu verringern. Die Erarbeitung von Europäischen Normen unter Einbeziehung von mechanischen Prüfverfahren, basierend auf den derzeitigen Europäischen oder nationalen Normen, ist dazu geeignet, unnötige Zielgruppenprüfungen mit Kindern zu vermeiden, und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung von physikalischen Packungskriterien, die von den Herstellern genützt werden können.

Aufgrund des zunehmenden Einsatzes kindergesicherter Verpackungen ist es wünschenswert, eine europäische Übereinstimmung hinsichtlich der Prüfverfahren zu erzielen, um in einem Bereich, der für die Sicherheit von Kleinkindern von erheblicher Bedeutung ist, Verwirrung und Missverständnisse zu vermeiden. Zugleich sollte eine Europäische Norm dazu dienen, die Anzahl der Kinder, die bei den Zielgruppenprüfungen eine „Unterweisung“ erfahren, zu verringern. Dabei sollte jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es auf nationaler und internationaler Ebene lediglich der Bereitstellung eines Standardverfahrens zur Bewertung der Kindersicherheit bedarf. Die Prüfung sollte vielmehr in jedem Land, das sich zur Übernahme der Europäischen Norm entschließt, von einer verantwortlichen Behörde angewiesen werden, da alle von der Art der Durchführung der Prüfung überzeugt sein sollten. Sämtliche verantwortlichen Stellen sollten sich daher auf gemeinsame Verfahren hinsichtlich folgender Fragen einigen:

  • Wie wird entschieden, ob eine kindergesicherte Verpackung erforderlich ist?
  • Wie ist die Prüfung zu genehmigen und auszuführen?
  • Wie und durch wen werden die Ergebnisse ausgewertet und protokolliert?
  • Welche Mindestqualifikationen müssen Aufsichtspersonen, die mit der Ausführung der Prüfung beauftragt werden, erfüllen?
  • Wie wird sichergestellt, dass kein Kind an mehr als zwei Prüfungen teilnimmt, und auch dann nur bei signifikant unterschiedlichen Verpackungen?
  • Wie wird sichergestellt, dass eine identische Packungsgröße nicht mehr als einmal von verschiedenen Prüfinstitutionen geprüft wird, es sei denn zum Zweck der Verbesserung?

Auf das Erfordernis geeigneter Überwachungseinrichtungen wird hingewiesen. Der Nachweis der Konformität mit dieser Norm kann nur von Prüfinstitutionen erbracht werden, die der Normenreihe EN 45000 entsprechen.

Die vorliegende Europäische Norm wurde erarbeitet, um Anforderungen und Prüfverfahren für kindergesicherte Verpackungen festzulegen, die zur Aufnahme potentiell gesundheitsschädlicher Produkte gedacht sind. Sie wurde als gegenwärtig bestmöglicher Konsens verfasst und sollte in 2 Jahren überprüft und – wenn im Licht der gemachten Erfahrungen notwendig – überarbeitet werden.

ANMERKUNG 1
Die vorliegende Europäische Norm bezieht sich lediglich auf die Zugänglichkeit des Packungsinhalts. Es wird darauf verwiesen, dass bei der Konzeption einer kindergesicherten Verpackung mögliche Gefahren in Zusammenhang mit dem Risiko eines Verschüttens berücksichtigt werden sollten, wie es beim Öffnen oder dem Versuch einer Öffnung der Verpackung unvermittelt gegeben sein kann.

ANMERKUNG 2
Die weitergehende Entwicklung nichtwiederverschließbarer Verpackungen stellt ein bedeutendes Feld für die Verpackungsinnovation dar. Die Typen nichtwiederverschließbarer Verpackungen können von der Konstruktion sehr unterschiedlich sein. Demzufolge sollte die Entwicklung mechanischer Prüfverfahren durch die Hersteller in Verbindung mit der derzeitigen europäischen oder nationalen Normung als ein Mittel verfolgt werden, die Abhängigkeit von Kinderzielgruppenprüfungen zu reduzieren.

ANMERKUNG 3
Die Prüfdauer wird fundamental geändert, weil

  • es signifikante Unterschiede in der Ausführung gibt, die von einer nichtwiederverschließbaren Verpackung gefordert wird;
  • es schwierig ist, Kinder über eine Prüfdauer von 5 Minuten motiviert zu halten.

ANMERKUNG 4
Mechanische Prüfverfahren können dazu benutzt werden, Prüfdaten zu erzeugen, die als Vergleich und zur Demonstration dienen, dass die angemeldete Verpackung ebenso sicher wie die Original-Vergleichsverpackung ist. Mechanische Prüfungen sind Prüfverfahren zur Gewinnung von Daten mittels zerstörender oder nichtzerstörender Prüfung einer spezifischen Vergleichsverpackung, die sich als kindergesichert erwiesen hat.

Eine Norm als Ergänzung dieser EN 862 befindet sich in Vorbereitung.

1 Anwendungsbereich

Diese Europäische Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren für nichtwiederverschließbare kindergesicherte Verpackungen fest, die Schutz gegen die Öffnung durch Kinder bieten sollen.

Diese Norm gilt für nichtwiederverschließbare Verpackungen, die für den „Einmal-Gebrauch“ bestimmt sind und eine oder mehrere einzelne Einheiten enthalten.

Sie gilt nicht für nichtwiederverschließbare Verpackungen für nicht pharmazeutische Produkte.

Für Verpackungen, die einer Prüfung nach den vorgeschriebenen Verfahren unterzogen wurden, werden Annahmekriterien vorgelegt. Diese Verfahren stellen nicht nur einen Maßstab für die Wirksamkeit dar, mit der die Verpackung dem Zugriff durch Kinder widersteht, sondern erstrecken sich auch auf die Erreichbarkeit des Packungsinhalts für den Erwachsenen.

Die vorliegende Europäische Norm sollte lediglich zur Typprüfung dienen (siehe 4.1), ist also nicht zur Qualitätssicherung gedacht.

ANMERKUNG’
Der Begriff „nichtwiederverschließbare kindergesicherte Verpackung“ umfasst nicht nur Verpackungen, bei denen der Verschluss, um den Kindern den Zugang zu verwehren, als System vorgesehen ist (z.B. eine Verpackung, die mehrere Fächer umfasst, mit einem Trägermaterial, das vorgeformt sein kann, zur Aufnahme des Produkts, und einer Folie, die als Abdeckung dient), sondern auch solche Verpackungen, bei denen das Verfahren des Öffnens nicht eindeutig definiert, aber in gewisser Weise Bestandteil der Verpackung selbst ist (z.B. rundum versiegelte Beutelchen usw.).

2 Normative Verweisungen

Diese Europäische Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Europäischen Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation (einschließlich Änderungen).

Nicht anwendbar.

3 Begriffe

Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Begriffe:

3.1 kindergesicherte Verpackung

Verpackung, die Kleinkindern die Öffnung (bzw. den Zugriff auf den Verpackungsinhalt) erschwert, Erwachsenen jedoch eine angemessene Benutzung gemäß den Anforderungen dieser Europäischen Norm ermöglicht

3.2 nichtwiederverschließbare kindergesicherte Verpackung

kindergesicherte Verpackung oder Teil einer kindergesicherten Verpackung, aus der der gesamte Inhalt auf einmal entnommen wird, und, die einmal geöffnet, nicht wieder verschlossen und in die ursprünglich kindergesicherte Form gebracht werden kann

3.3 Ersatzprodukt

Ersatzprodukt, das in seiner Erscheinungsform dem Produkt ähnlich sein soll, das es ersetzt, d.h. Pulver, Tabletten oder Flüssigkeiten (ungefärbtes Wasser) usw.

3.4 Einzelverpackung (single use)

Verpackung mit einer oder mehreren Einheiten, die nicht nur einzeln geschützt, sondern auch einzeln verpackt sind

ANMERKUNG
Ein Blister ist ein Beispiel für eine Einzelverpackung einer oder mehrerer Einheiten.

3.5 Einheit

bestimmte Menge irgendeines Produkts, das vollständig aus seiner Primärverpackung zu entnehmen ist

4 Allgemeines

4.1 Übereinstimmung mit dieser Europäischen Norm

Eine kindergesicherte Verpackung, die nach den Anforderungen der vorliegenden Europäischen Norm geprüft wurde, hat den Nachweis erbracht, dass sie bei sachgemäßer Herstellung und Verwendung einen befriedigenden Schutz gegen Öffnung durch Kinder aufweist (siehe 6.3).

Die Möglichkeit, dass der Inhalt Erwachsenen zugänglich ist, lässt sich mit dem freiwilligen Erwachsenentest prüfen (siehe 5.5).

Die Prüfung dient zur Typprüfung.

Die Hersteller und Befüller solcher Verpackungen haben für die Einleitung und Durchführung von Maßnahmen zu sorgen, die zur Steuerung der Produktion erforderlich sind, und sicherzustellen, dass alle Verpackungen die erforderlichen Qualitätsstandards erfüllen.

ANMERKUNG 1
Im Gegensatz zu wiederverschließbaren Verpackungen, bei denen aus Sicherheitsgründen eine Prüfung mit Erwachsenen erforderlich ist, um verlässlich zu wissen, ob die Verpackung nach dem Gebrauch korrekt wiederverschlossen wurde, sind für nichtwiederverschließbare Verpackungen solche Sicherheitsmaßnahmen nicht erforderlich, so dass die Prüfung mit Erwachsenen freiwillig und nur als Marktbewertung durchgeführt werden kann.

ANMERKUNG 2
Wird eine Prüfung mit Erwachsenen vorgesehen, sollte diese vor der Prüfung mit Kindern durchgeführt werden, um so die Anzahl unnötiger Prüfungen mit Kindern zu vermindern.

4.2 Verpackungen für die Prüfung

Verpackungen sind in dem vorgeschlagenen Herstellprozess in ausreichender Anzahl zu produzieren, um dem Prüfungsleiter die Auswahl einer repräsentativen Stichprobe sowie die Bereitstellung von Rückstellmustern zur späteren Bezugnahme zu ermöglichen. Für jede Prüfung ist jedem Teilnehmer der Prüfgruppe eine neue Verpackung zur Verfügung zu stellen. Gefährliche Produkte dürfen nicht in die zu prüfende Verpackung gefüllt werden. Es muss ein geeignetes Ersatzprodukt mit einem salzigen oder bitteren Geschmack verwendet werden.

ANMERKUNG
Verpackungen für die Prüfung mit Kindern sollten unbedruckt sein.

5 Anforderungen

5.1 Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Eine kindergesicherte Verpackung muss zusätzlich zu den in 5.2 festgelegten Anforderungen an die Kindersicherheit auch allgemeine Verpackungsanforderungen erfüllen, also z.B. für den jeweiligen Inhalt geeignet sein, mechanischen Schutz gewähren und über die Lebensdauer der Verpackung und des Inhalts einwandfrei funktionieren.

5.2 Anforderungen an die Packungsgestaltung (Design)

5.2.1 Die kindergesicherte Verpackung muss die Bedingungen der technischen Spezifikation erfüllt haben, die für die Verpackung in Bezug auf das vorgesehene Produkt erforderlich ist, und sie muss den Qualitätsanforderungen an die zusammengesetzte Verpackung genügen.

5.2.2 Die unter 5.2.1 beschriebenen Bedingungen müssen über die vorgesehene Haltbarkeit des Inhalts und seiner Verpackung erhalten bleiben.

5.2.3 Packungsgestaltung und Öffnungstechnik der kindergesicherten Verpackung dürfen Erwachsenen beim Öffnen der Verpackung keine Schwierigkeiten bereiten. Aus diesem Grund müssen solche Teile der Verpackung, die üblicherweise Informationen tragen, klar die Öffnungstechnik angeben und/oder illustrieren (siehe Anhang C „Hinweis für das Vermitteln von Öffnungsanweisungen“).

5.3 Annahmevoraussetzungen

5.3.1 Prüfung mit Kindern

Die folgenden Anforderungen müssen erfüllt sein, wenn alle 200 Kinder benötigt werden, um die Verpackung nach 5.4 zu prüfen:

  • mindestens 85 % der Kinder in der Prüfgruppe dürfen die Verpackung ohne Demonstration innerhalb von 3 min nicht öffnen können;
  • mindestens 80 % der Kinder in der Prüfgruppe dürfen innerhalb von 6 min die Packung nicht öffnen können (3 min ohne Demonstration und 3 min nach der Demonstration).

5.3.2 Prüfung mit Erwachsenen

Bei Prüfung der Verpackung nach 5.5 müssen mindestens 90 % der Erwachsenen in der Lage sein, die Verpackung in vorgesehener Weise – ohne Demonstration – zu öffnen.

5.4 Prüfung mit Kindern

5.4.1 Zusammensetzung der Prüfgruppe der Kinder

Ausreichende Anzahl von Kindern, um 200 geeignete Teilnehmer sicherzustellen, die nicht jünger als 42 Monate und nicht älter als 51 Monate sind. Es muss eine gleichmäßige Verteilung nach Geschlecht und Alter zur Verfügung stehen. Diese Teilnehmer sollen nach Möglichkeit für die gesellschaftlichen, ethnischen und kulturellen Wurzeln des gesamten Landes repräsentativ sein.

Sie müssen gesund sein und dürfen keine offenbare körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, die eine Beeinträchtigung der manuellen Geschicklichkeit darstellt. Sie dürfen nicht an mehr als einer vorangegangenen Prüfung teilgenommen haben. Sollte ein Kind ein zweites Mal eingesetzt werden, muss eine Verpackung mit unterschiedlichem Öffnungsprinzip und anderer Gestaltung verwendet werden. Wird ein Kind für mehr als eine Prüfung eingesetzt, sollten mindestens 4 Wochen zwischen diesen Prüfungen liegen.

5.4.2 Ort der Prüfung

Die Kinder haben die Prüfung an einem beliebigen Ort zu absolvieren, mit dem sie vertraut sind, z.B. in ihrer üblichen Schule oder dem regulären Kindergarten, sind jedoch von der allgemeinen Schülerschaft zu isolieren und gegen externe Ablenkungen abzuschirmen. Es sollten mehrere Prüforte aus unterschiedlichen geographischen Gebieten gewählt werden. Die Prüfreihe muss nicht unbedingt gleichzeitig an einem Ort abgeschlossen werden.

5.4.3 Durchführung der Prüfung

Die Prüfung kann mit allen 200 Kindern oder mittels eines Sequentialtests erfolgen. Bei Wahl des letzteren Weges hängt die Anzahl der Probanden (Kinder) von den erzielten Ergebnissen ab (siehe 6.1.2). Wenn die Prüfung der Probanden nach dem Sequentialtest erfolgt, sind die Alters- und Geschlechtsvorgaben nach 5.4.1 zu erfüllen.

Die Kinder sind paarweise zu prüfen, wobei jedes Paar von einer Aufsichtsperson zu überwachen ist. Auf Wunsch kann eine bestimmte Anzahl von Paaren (bis zu 5) zur gleichen Zeit im gleichen Raum geprüft werden, sofern dafür Sorge getragen ist, dass diese Kinder andere Paare nicht ablenken können. Die Kinder dürfen jede Haltung oder Stellung einnehmen, die ihnen bequem erscheint. Wenn sich ein Kind während der Prüfung von seinem Platz entfernt, so sind die Maßnahmen des/der Aufsichtsperson(en) darauf zu beschränken, das Kind an seinen Platz zurückzubegleiten und es zur Weiterführung der Prüfung aufzufordern, ohne jedoch irgendwelche weitere Anweisungen hinsichtlich der Öffnung der Verpackung zu geben. Ein Ereignis dieser Art ist im Protokoll zu vermerken.

Wenn ein Kind während der Prüfdauer (3 min oder 6 min) seinen Platz verlässt oder sich trotz Ermutigung weigert, an der Prüfung teilzunehmen, so darf dieses Ergebnis nicht berücksichtigt werden, aber das Ereignis muss vermerkt werden.

Jedem Kind wird eine Verpackung ausgehändigt mit der Bitte, diese auf beliebige von ihm gewünschte Weise zu öffnen. Hierzu werden dem Kind 3 min Zeit gegeben. Wenn ein Kind zur Öffnung der Verpackung die Zähne oder eine sonstige Methode benutzt, darf kein Versuch gemacht werden, es hiervon abzuhalten. Es sollten jedoch keine Werkzeuge oder Hilfsmittel verfügbar sein, derer sich das Kind bedienen kann, es sei denn, solche Werkzeuge oder Vorrichtungen werden eigens als Bestandteil der kindergesicherten Verpackung mitgeliefert. Wo dies der Fall ist, müssen die Kinder Zugriff zu diesem Werkzeug haben, doch darf ihre Aufmerksamkeit nicht anders hierauf gelenkt werden, als auf seinen Gebrauch während der Demonstration. Die Kinder, denen das Öffnen der Verpackung in den ersten 3 min nicht gelingt, müssen danach einer einmaligen Demonstration, wie die Verpackung zu öffnen ist, durch die aufsichtsführende Person zusehen. Hierbei dürfen die Öffnungsweisen weder besonders betont noch durch mündliche Anweisungen erläutert werden.

Die Kinder haben dann weitere 3 min, um die Verpackung zu öffnen.

Wenn zur Öffnung der Verpackung Werkzeuge benötigt, aber nicht mitgeliefert werden, darf keine Demonstration stattfinden. Die Prüfung ist dann auf den ersten Teil zu begrenzen, wo maximal 3 min Zeit gegeben werden und keine Demonstration durchgeführt wird.

ANMERKUNG
Wenn es von der aufsichtsführenden Stelle gewünscht wird, kann ein offizieller Beobachter anwesend sein, aber die in Anhang D.1 festgelegten Bestimmungen gelten weiterhin.

5.4.3.1 Aufzeichnung der Ergebnisse

Nach jeder 3-minütigen Frist muss festgehalten werden, ob das Kind zur Öffnung der Verpackung außerstande war. Gelingt es dem Kind, die Verpackung zu öffnen, ist festzuhalten, ob dies vor oder nach einer Demonstration erfolgte. Auf Vereinbarung dürfen für die Verwendung durch die Hersteller der Verpackung zusätzliche Informationen aufgezeichnet werden.

5.5 Prüfung mit Erwachsenen (freiwillig)

5.5.1 Zusammensetzung der Prüfgruppe der Erwachsenen

Es muss eine ausreichende Anzahl normaler Erwachsener zur Verfügung stehen, aus der sich 100 geeignete Teilnehmer gewinnen lassen. Alle müssen imstande sein, die auf der jeweils zu prüfenden Verpackung vermerkte Gebrauchsanweisung zu verstehen. Bei 70 % dieser Erwachsenen muss es sich um Frauen handeln. Von diesen Erwachsenen müssen 80 zwischen 18 und 60 Jahren (einschließlich) und 20 zwischen 61 und 65 Jahren (einschließlich) alt sein. Mit anderen Worten, für jeweils vier Erwachsene im Alter zwischen 18 und 60 Jahren (einschließlich) wird ein Erwachsener im Alter von 61 bis 65 Jahren (einschließlich) geprüft.

Sie müssen gesund sein und dürfen keine offenbare körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, die eine Beeinträchtigung der manuellen Geschicklichkeit darstellt.

5.5.2 Durchführung der Prüfung

Die Prüfung darf an allen 100 Erwachsenen oder mittels eines Sequentialtests erfolgen. Bei Wahl des letzteren Weges hängt die Anzahl der geprüften Erwachsenen von den erzielten Ergebnissen ab (siehe 6.2.2). Wenn die Prüfung nach dem Sequentialtest erfolgt, sind die Alters- und Geschlechtsvorgaben nach 5.5.1 zu erfüllen.

Jeder Erwachsene erhält eine Verpackung mitsamt etwaigem Zubehör sowie schriftlicher Anleitung zum sachgemäßen Öffnen, wie sie innerhalb oder auf einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackung gedruckt sind. Das Öffnen der Verpackung wird nicht demonstriert. Jeder Prüfperson wird eine Frist von 5 min eingeräumt, um die Anleitung zu lesen und die Verpackung zu öffnen.

6 Bewertung der Ergebnisse

6.1 Prüfung mit Kindern

6.1.1 Erfolg/Misserfolg

Das Ergebnis der Einzelprüfung ist ein Misserfolg, wenn es dem Kind gelingt, die Verpackung zu öffnen oder wenn es sich Zugang zum Inhalt verschafft.

6.1.2 Sequentialprüfung

Jedes Ergebnis wird, sobald es erzielt ist, entweder in den Tabellen A.1 oder A.2, die im Anhang A wiedergegeben sind, oder in den Versuchsplänen im Bild B.1 oder B.2, die im Anhang B wiedergegeben sind, eingetragen. Der Versuchsplan ist wie folgt anzuwenden:

  1. Ausfüllen eines Feldes unmittelbar rechts von dem Feld für das vorangegangene Ergebnis in Bild B.1, wenn es dem Kind nicht gelang, innerhalb der ersten 3 min die Verpackung zu öffnen (bzw. sich Zugang zu ihrem Inhalt zu verschaffen), und in Bild B.2, wenn das Kind auch innerhalb der zweiten 3 min außerstande war, die Verpackung zu öffnen (bzw. sich Zugang zu ihrem Inhalt zu verschaffen), d.h., wenn das Ergebnis ein Erfolg war (siehe 6.1.1).
  2. Ausfüllen eines Feldes unmittelbar über dem Feld für das vorangegangene Ergebnis in Bild B.1 und B.2, wenn es dem Kind innerhalb der ersten 3 min gelang, die Verpackung zu öffnen (bzw. sich Zugang zu ihrem Inhalt zu verschaffen), oder nur in Bild B.2, wenn es dem Kind gelang, innerhalb der zweiten 3 min die Verpackung zu öffnen (bzw. sich Zugang zu ihrem Inhalt zu verschaffen), d.h., wenn das Ergebnis ein Misserfolg war (siehe 6.1.1).

Die Ergebnisse der Kinder, denen es in der 1. Phase gelang, die Verpackung zu öffnen, sind auch in Bild B.2 als Misserfolg aufzuzeichen.

ANMERKUNG 1
Zur Aufzeichnung des ersten einzutragenden Ergebnisses gilt das schwarz ausgefüllte Feld als „vorangegangenes Ergebnis“.

ANMERKUNG 2
Die Prüfung gilt als von der Verpackung nicht bestanden, wenn der Verlauf der ausgefüllten Felder in die Ablehnungszone hineingeht, als bestanden, wenn der Verlauf der ausgefüllten Felder in die Annahmezone hineingeht.

6.1.3 Vollprüfung

Falls die Gesamtanzahl der Kinder zur Prüfung herangezogen wird, müssen die Ergebnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen nach 5.3.1 aufgezeichnet werden.

6.2 Prüfung mit Erwachsenen (freiwillig)

6.2.1 Erfolg/Misserfolg

Das Ergebnis der Prüfung ist ein Misserfolg, wenn die Verpackung nicht innerhalb von 5 min geöffnet werden kann.

6.2.2 Sequentialprüfung

Jedes Ergebnis muss sofort, nachdem es erzielt wurde, eingetragen werden, entweder

  • in Tabelle A.3 für die Gruppe der Erwachsenen nach Anhang A
    oder
  • in Versuchsplan von Bild B.3 für die Gruppe der Erwachsenen nach Anhang B.

Die Versuchspläne müssen wie folgt ausgefüllt werden:

  1. Ausfüllen eines Feldes unmittelbar rechts von dem Feld für das vorangegangene Ergebnis, wenn es der erwachsenen Prüfperson gelungen ist, die Verpackung innerhalb der gewährten Frist zu öffnen, d.h., wenn das Ergebnis ein Erfolg war (siehe 6.2.1).
  2. Ausfüllen eines Feldes unmittelbar über dem Feld für das vorangegangene Ergebnis, wenn es der erwachsenen Prüfperson nicht gelungen ist, die Verpackung innerhalb der gewährten Frist zu öffnen, d.h., wenn das Ergebnis ein Misserfolg war (siehe 6.2.1).

Die Prüfung gilt als von der Verpackung nicht bestanden, wenn der Verlauf der Felder in die Ablehnungszone hineingeht, oder als bestanden, wenn er in die Annahmezone hineingeht. Wenn keines dieser Ereignisse eintritt, hat die Auswertung der Ergebnisse nach den in 5.3.2 festgelegten Anforderungen zu erfolgen.

6.2.3 Vollprüfung

Wird die Gesamtanzahl der Erwachsenen zur Prüfung herangezogen, müssen die Ergebnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen nach 5.3.2 aufgezeichnet werden.

6.3 Gesamtergebnis

Verpackungen, die im Rahmen der Prüfung mit Kindern akzeptiert wurden, sind als nichtwiederverschließbare kindergesicherte Verpackungen zu betrachten.

7 Prüfbericht

7.1 Allgemeines

Die Aufsichtsperson muss mindestens folgende Angaben protokollieren:

  1. Name der Einrichtung, die die Prüfung durchführt;
  2. Datum/Daten, an dem/denen die Prüfung durchgeführt wurde;
  3. Name und Anschrift des Herstellers und/oder Inverkehrbringers der geprüften Verpackung;
  4. Name(n) der Person(en), von denen die Prüfung überwacht wurde;
  5. Spezifikations- und Zeichnungs-Nr. und vollständige Beschreibung der geprüften Verpackung;
  6. Liste der genauen Anweisungen, die den Erwachsenen und Kindern im Verlauf der Prüfung gegeben wurden;
  7. Kopie der Anweisung des Herstellers zum Öffnen der Verpackung, wie sie den erwachsenen Prüfpersonen während der Prüfung überlassen wurde;
  8. Beschreibung des bei der Prüfung verwendeten Ersatzproduktes.

7.2 Prüfung mit Kindern

Für die Prüfung mit Kindern sind mindestens folgende Angaben zu protokollieren:

  1. Ort der Prüfung;
  2. Anzahl, Alter und Geschlecht der Kinder;
  3. Anzahl, Alter und Geschlecht der Kinder, denen es gelang, die Verpackung;
    • vor einer Demonstration;
    • nach einer Demonstration zu öffnen;
  4. bei Durchführung der Vollprüfung die Anzahl der Kinder, die die Verpackung dabei nicht öffnen konnten.

7.3 Prüfung mit Erwachsenen (freiwillig)

Für die Prüfung mit Erwachsenen sind mindestens folgende Angaben zu protokollieren:

  1. Anzahl, Alter und Geschlecht der erwachsenen Prüfpersonen;
  2. Anzahl der Erwachsenen, die imstande waren, die Verpackung zu öffnen;
  3. Anzahl der Erwachsenen, die die Verpackung nicht öffnen konnten;
  4. bei Durchführung der Vollprüfung die Anzahl der Erwachsenen, die die Verpackung öffnen konnten.

7.4 Aufzeichnung von Zusatzangaben (freiwillig)

Beliebige sonstige Angaben, die für die Beurteilung der Ergebnisse und ihrer Interpretation als nützlich erachtet werden, z.B. Zeit, die die Erwachsenen und Kinder zur Öffnung der Verpackung benötigten.

7.5 Gesamtprüfergebnis

Es muss festgehalten werden, ob das Gesamtergebnis ein Erfolg oder Misserfolg im Sinne von 6.3 war.