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Dokument-ID: 184532

Vorschrift

Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)

Inhaltsverzeichnis

Anhang D

Tastbare Gefahrenhinweise gemäß § 12 Abs. 3; ÖNORM EN ISO 11683

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Inhalt

Vorwort

0 Einleitung

1 Anwendungsbereich

2 Normative Verweisungen

3 Definitionen

3.1 Gefährlich

3.1.1 Substanzen

3.1.2 Zubereitungen

3.2. Verpackung

3.3 Packung

3.4 Boden

3.5 Handhabungsfläche

3.6 Kante

4 Allgemeine Anforderungen

5 Anforderungen an den tastbaren Gefahrenhinweis

6 Symbol-Abmessungen

6.1 Allgemeines

6.2 Normalgröße

6.3 Reduzierte Größe

6.3.1 9-mm-Symbol

6.3.2 3-Punkte-Symbol

6.3.3 3-mm-Symbol

7 Anordnung des tastbaren Gefahrenhinweises

7.1 Allgemeine Anforderungen

7.2 Verpackungen mit Boden

7.2.1 Normalfall

7.2.2.1 Allgemeines

7.2.2.2 Aerosoldosen

7.2.2.3 Behälter für trennbare Gase

7.2.2.4 Kunststoffverpackung mit kompletter Öffnung

7.3 Verpackungen ohne Boden

7.4 Kleine Verpackungen

8 Haltbarkeit des tastbaren Symbols

Vorwort

Der Text der EN ISO 11683:1997 wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 261 „Verpackung“, dessen Sekretariat von AFNOR gehalten wird, in Zusammenarbeit mit dem Technischen Komitee ISO/TC 1 22 „Packaging“ erarbeitet.

Diese Europäische Norm ersetzt EN 272:1989.

Diese Europäische Norm muß den Status einer nationalen Norm erhalten; entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis April 1998, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis April 1998 zurückgezogen werden.

Entscheidende technische Unterschiede sind folgende:

  • Ergänzung der reduzierten Größe des Symbols

Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich.

0 Einleitung

Wenn blinde und visuell behinderte Personen eine Verpackung handhaben, ist es für sie schwierig oder gar unmöglich zu erkennen, ob die Verpackung harmlose oder gefährliche Substanzen oder Zubereitungen enthält.

Für die Lösung dieses Problems gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Verpackungen zur Verfügung zu stellen, die, wenn sie gefährliche Substanzen oder Zubereitungen enthalten, mit einem tastbaren Gefahrenhinweis gemäß der vorliegenden Norm versehen sind;

  • den blinden und visuell behinderten Personen die Bedeutung und die Anordnung des tastbaren Gefahrenhinweises auf der Verpackung zu lehren.

Diese Norm definiert einen tastbaren Gefahrenhinweis, der üblicherweise die Form eines erhabenen gleichseitigen Dreiecks hat, welches auf drei erhabene Punkte reduziert wird, wenn auf der Verpackung nicht ausreichender Platz für das Dreieck besteht.

Für die blinden und visuell behinderten Personen stellt der tastbare Gefahrenhinweis ein in seiner Form leicht verständliches Symbol dar, das möglichst immer an der gleichen Stelle angebracht wird und das einen einfachen Lehr- und Lernprozeß ermöglicht. Es ist daher auch eine Garantie für die Erkennung des Symbols gegeben.

1 Anwendungsbereich

Diese Norm definiert die Anforderungen für einen tastbaren Gefahrenhinweis auf Verpackungen, die bestimmte gefährliche Substanzen und Zubereitungen enthalten.

Um Verwirrungen bei der Interpretation zu vermeiden, wird der Gefahrenhinweis nur auf Verpackungen angebracht, die von den geltenden Vorschriften über gefährliche Substanzen und Zubereitungen abgedeckt sind.

Diese Norm definiert nicht die gefährlichen Substanzen und Zubereitungen, die in den Verpackungen enthalten sind, die mit einem tastbaren Gefahrenhinweis versehen sind. Diese müssen von den gesetzgebenden Behörden definiert werden.

2 Normative Verweisung

Diese Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation.

EN 417
Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas mit oder ohne Entnahmeventil zum Betrieb von tragbaren Geräten – Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung

3 Definitionen

Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Definitionen:

3.1 Gefährlich

Beschreibung entsprechend der Vorlage der gesetzgebenden Behörden für bestimmte Substanzen (siehe 3.1.1) und Zubereitungen (siehe 3.1.2).

3.1.1 Substanzen

Chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie in der Natur oder industriell hergestellt vorkommen.

3.1.2 Zubereitungen

Mischungen oder Lösungen, bestehend aus zwei oder mehreren Substanzen.

3.2 Verpackung

Jede Form eines Behälters, in welchem Substanzen oder Zubereitungen direkt verpackt sind.

Anmerkung: Der Begriff Verpackung wird ausschließlich im eingeschränkten Sinne als Primärverpackung verwendet, nicht jedoch als Sekundärverpackung oder Umhüllung.

3.3 Packung

Verpackung mit Inhalt.

3.4 Boden

Die übliche Standfläche der Verpackung.

3.5 Handhabungsfläche

Der Teil der Verpackung, der vom Verbraucher während des normalen Verbrauchs berührt wird, d.h. beim Aufnehmen, Öffnen und Entnehmen des Inhaltes der Verpackung.

3.6 Kante

Der Bereich, wo die aufrechte(n) Oberfläche(n) und der Boden aufeinandertreffen.

4 Allgemeine Anforderungen

Der tastbare Gefahrenhinweis muß auf der Verpackung angebracht werden und nicht auf einer möglichen Sekundärverpackung, wie z.B. einem Karton, der eine Glasflasche schützend umhüllt, damit er ertastet werden kann im Moment vor dem eigentlichen Öffnen der Verpackung.

Die Anforderungen in den Abschnitten 5, 6, 7 und 8 müssen erfüllt werden.

5 Anforderungen an den tastbaren Gefahrenhinweis

Die Symbole, die in den Abschnitten 6 und 7 beschrieben sind, werden als tastbare Gefahrenhinweise erachtet.

Dies trifft gleichermaßen für Gefahrenhinweise zu, die ein fester Bestandteil der Verpackung sind und für Warnhinweise, die auf andere Weise angebracht werden, z.B. durch Aufkleber.

6 Symbol-Abmessungen

6.1 Allgemeines

Das übliche Symbol (6.2) muß dort aufgebracht werden, wo es durchführbar ist. Das reduzierte Symbol der Größe 9 mm (6.3.1) ist nur dann einzusetzen, wenn das übliche Symbol nicht aufgebracht werden kann. Das 3-Punkte-Symbol (6.3.2) ist nur dann einzusetzen, wenn das 9-mm-Symbol nicht praktikabel ist. Das 3-mm-Symbol (6.3.3) ist nur dann einzusetzen, wenn das 3-Punkte-Symbol nicht praktikabel ist.

6.2 Normalgröße

Das Symbol muß ein gleichseitiges Dreieck mit Ecken sein, die so spitz wie möglich sind (siehe Bild 1).

An den Ecken müssen die Seiten zusammenlaufen, wo dies praktikabel ist. Ist dies nicht möglich, müssen sie maximal 1,0 mm auseinanderstehen.

Die Länge L der Seite muß 18 mm ± 2 mm betragen.

Das Dreieck muß aus einem Rahmen bestehen, dessen Breite B = 1,7 mm ± 0,2 mm beträgt.

Die Höhe H des Rahmenquerschnitts muß zwischen 0,25 und 0,5 mm liegen.

Die Mindestfläche des Rahmenquerschnitts muß 1/2 H x B betragen, und die Form des Querschnitts kann z.B. rechtwinklig (siehe Schnitt A–A in Bild 1) oder gewölbt sein.

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6.3 Reduzierte Größe

Drei Symbole mit reduzierten Maßen können verwendet werden.

6.3.1 9-mm-Symbol

Das Symbol muß ein gleichseitiges Dreieck mit Ecken sein, die so spitz wie möglich sind (siehe Bild 1). Das Symbol kann aus einem Rahmen bestehen oder ohne Rahmen sein.

An den Ecken müssen die Seiten zusammenlaufen, wo dies praktikabel ist. Ist dies nicht möglich, müssen sie maximal 1,0 mm auseinanderstehen.

Die Länge L der Seite muß 9 mm ± 1 mm betragen.

Das Dreieck muß, wenn es gerahmt ist, eine Breite B von 1 mm ± 0,2 mm haben.

Die Höhe H des Rahmenquerschnitts muß zwischen 0,25 mm und 0,5 mm liegen.

Die Mindestfläche des Rahmenquerschnitts muß 1/2 H x B betragen, und die Form des Querschnitts kann z.B. rechtwinklig (siehe Schnitt A–A in Bild 1) oder gewölbt sein.

Hat das Dreieck keinen Rahmen, müssen die Höhe und der Umriß so ausgelegt werden, wie für ein gerahmtes Dreieck.

6.3.2 3-Punkte-Symbol

Die 3 Punkte, jeder Punkt mit einer kegelstumpfförmigen Kontur, müssen in einem Kreis die gleichen Abstände zueinander haben (siehe Bild 2).

Der Durchmesser eines Punktes muß 2 mm ± 0,2 mm betragen.

Die Höhe H des Schnitts muß zwischen 0,25 mm und 0,5 mm betragen.

Der Abstand D zwischen 2 Punkten – Mittelpunkt zu Mittelpunkt – muß zwischen 3 mm und 9 mm liegen.

6.3.3 3-mm-Symbol

Das Dreieck muß ein gleichseitiges Dreieck mit Ecken sein, die so spitz wie möglich sind (siehe Bild 1). Das Symbol muß ohne Rahmen sein.

Die Länge L der Seite muß 3 mm +1 mm betragen (nicht weniger als 3 mm und nicht mehr als 4 mm).

Die Höhe H des Rahmenquerschnitts muß zwischen 0,25 mm und 0,5 mm liegen.

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7 Anordnung des tastbaren Gefahrenhinweises

7.1 Allgemeine Anforderungen

Der tastbare Gefahrenhinweis muß derart plaziert sein, daß andere geprägte Zeichen nicht zu Verwirrung führen.

7.2 Verpackungen mit Boden

7.2.1 Normalfall

Der vollständige tastbare Gefahrenhinweis muß an der aufrechten Handhabungsoberfläche nahe der Kante mit dem in Bild 3 angegebenen Abstand angebracht werden, und zwar derart, daß die Spitze des Dreiecks nicht mehr als 50 mm vom Boden der Verpackung entfernt ist.

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7.2.2 Sonderfälle

7.2.2.1 Allgemeines

Für die im folgenden genannten Verpackungen gilt, daß der tastbare Gefahrenhinweis so wie unten aufgeführt angebracht werden muß, außer in Fällen, wo dieses technisch nicht machbar ist. In diesem Fall gelten die allgemeinen Anforderungen nach 7.2.1.

7.2.2.2 Aerosoldosen

Der tastbare Gefahrenhinweis muß an der Oberfläche der Aerosoldose angebracht werden, wo der Finger plaziert wird, um den Sprühvorgang bei der Aerosoldose auszulösen. Diese Oberfläche (Sprühkopf oder Düse) muß ein fester Teil der Aerosoldose sein und nicht während dem üblichen Gebrauchsvorgang entfernt werden.

7.2.2.3 Behälter für brennbare Gase

Für Gasbehälter, deren Inhalt nur entnommen werden kann, während bestimmte Verbindungsteile oder Zubehörteile angebracht sind, müssen die greifbaren Zubehörteile dieser Verbindungen als tastbarer Gefahrenhinweis gedeutet werden.

Für Gasbehälter, die hermetisch verschlossen sind und bei denen die Form des Oberteils den Anforderungen nach EN 417 entspricht, müssen die greifbaren Teile der Form als tastbarer Gefahrenhinweis gedeutet werden.

7.2.2.4 Kunststoffverpackung mit kompletter Öffnung (Spritzguß-Herstellung)

Der tastbare Gefahrenhinweis muß auf der Handhabungsfläche so nahe wie möglich an der Öffnung plaziert werden.

7.3 Verpackungen ohne Boden

Bei Tuben und Patronen muß der tastbare Gefahrenhinweis auf der Schulter angebracht werden, auf folgende Weise gleichmäßig verteilt um die Tubenöffnung:

Punkte und Dreiecke sind kreisförmig um die Tubenöffnung herum plaziert; sie sind gleichmäßig angebracht (auf ein Dreieck folgt ein Bereich ohne Erhebung), jedes Dreieck muß auf die Außenseite der Tube zeigen (Beispiele siehe Bild 4).

Bei anderen Verpackungen ohne Boden muß der Gefahrenhinweis auf der Handhabungsfläche nach Ermessen des Herstellers angebracht werden.

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7.4 Kleine Verpackungen

Der/Die tastbare(n) Gefahrenhinweis(e) müssen auf der Handhabungsfläche nach Ermessen des Herstellers angebracht werden.

8 Haltbarkeit des tastbaren Symbols

Das Symbol muß während der zu erwartenden Benutzungsperiode der Packung unter üblichen Handhabungsbedingungen tastbar bleiben.