© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 184502

Vorschrift

Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

idF BGBl. II Nr. 186/2002 | Datum des Inkrafttretens 30.07.2002

(1) In der Kennzeichnung einer gefährlichen Zubereitung sind die Namen der enthaltenen gefährlichen Stoffe nach folgenden Kriterien in Verbindung mit Anhang B Teil 1 anzugeben:

  1. Bei den als „sehr giftig“, „giftig“ und „gesundheitsschädlich“ eingestuften Zubereitungen sind die Namen derjenigen enthaltenen „sehr giftigen“, „giftigen“ und „gesundheitsschädlichen“ Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für „gesundheitsschädlich“ (Grenzwert Xn) erreicht oder überschreitet.
  2. Wenn eine Zubereitung als „ätzend“ eingestuft ist, sind die Namen derjenigen enthaltenen „ätzenden“ Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für „reizend“ (Grenzwert Xi) erreicht oder überschreitet.
  3. Jedenfalls sind diejenigen Namen von in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe anzugeben, auf deren Grundlage die Einstufung der Zubereitung nach den folgenden Eigenschaften erfolgte:
    1. In den Kategorien 1, 2 und 3 als „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“, „fortpflanzungsgefährdend“,
    2. auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition als „sehr giftig“, „giftig“ oder „gesundheitsschädlich“,
    3. auf Grund von schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition als „giftig“ oder „gesundheitsschädlich“, oder
    4. als „sensibilisierend“.
  4. Die in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen „explosionsgefährlichen“, „brandfördernden“, „hochentzündlichen“, „leicht entzündlichen“, „entzündlichen“, „reizenden“ und „umweltgefährlichen“ Stoffe müssen in der Kennzeichnung einer Zubereitung nicht angeführt werden, sofern diese Stoffe nicht gemäß Z 1 bis 3 auf Grund des Vorliegens einer der dort genannten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind.

(2) Die chemische Bezeichnung der gemäß Abs. 1 anzugebenden Stoffe ist unbeschadet der Abs. 3 und 4 gemäß § 14 Abs. 2 zu bestimmen. Die Auswahl der anzugebenden gefährlichen Stoffe, die in einer gefährlichen Zubereitung enthalten sind, ist gemäß Abs. 1, unabhängig davon, ob die betreffende Zubereitung gemäß der konventionellen Methode oder auf Grund von Prüfungen eingestuft wird, durchzuführen.

(3) In der Kennzeichnung von gefährlichen Zubereitungen darf die Bezeichnung eines Stoffes bei Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Vertraulichkeit der Identität des betreffenden Stoffes nach Maßgabe des Anhangs E entweder durch einen Namen, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder durch einen Ersatznamen ersetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Bei einer ausschließlichen Einstufung des Stoffes als „reizend“ – mit Ausnahme jener Stoffe die als „reizend“ mit R 41 eingestuft sind – oder falls dieser gleichzeitig auch eine der übrigen in Abs. 1 Z 4 genannten gefährlichen Eigenschaften aufweist, oder
  2. bei einer ausschließlichen Einstufung des Stoffes als „gesundheitsschädlich“ mit akut letalen Wirkungen oder falls dieser gleichzeitig auch eine der in Abs. 1 Z 4 genannten gefährlichen Eigenschaften aufweist, und wenn in beiden Fällen für den betreffenden Stoff
    1. kein Grenzwert für die Maximale Arbeitsplatzkonzentration nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften besteht,
    2. hinsichtlich seiner Verwendung in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften keine Eignungs- und Folgeuntersuchungen festgelegt sind und
    3. die Angabe einer Ersatzbezeichnung der in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz und der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern nicht entgegensteht.

(4) Wenn ein gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlicher die vertrauliche Behandlung der Identität eines Stoffes in Anspruch nehmen will, so hat er das Vorliegen der in Abs. 3 in Verbindung mit Anhang E festgelegten Voraussetzungen in geeigneter Form vor seinem erstmaligen Inverkehrsetzen der Zubereitung im EWR dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen, der ihm dies zu bestätigen hat; sofern dies für die Beurteilung des Vorbringens erforderlich erscheint, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Informationen von dem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen verlangen. Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche hat jedem EWR-Mitgliedstaat, in dem er die Zubereitung in Verkehr zu setzen beabsichtigt, eine Abschrift der Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.