© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 184508

Vorschrift

Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften

idF BGBl. II Nr. 393/2008 | Datum des Inkrafttretens 14.11.2008

(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. (Anm. d. Red.: Der Gesetzgeber hat hier fälschlicherweise die Seitenzahl nicht angefügt. Die vollständige Quellenangabe lautet: „ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S.1“), sind von den Anforderungen einer Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 jene Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen ausgenommen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer Kennzeichnung vorsehen, die den in den §§ 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland keine derartigen Kennzeichnungsvorschriften, so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen mit den obgenannten Angaben zu kennzeichnen, wobei zumindest jedoch die Gefahrenbezeichnung, der Namen des gefährlichen Stoffes oder der Handelsnamen der gefährlichen Zubereitung in der jeweiligen Landessprache oder in englischer Sprache angegeben werden muß; sofern sich Informationen über die besonderen Gefahren (R-Sätze) aus dem gemäß § 25 beizulegendem Sicherheitsdatenblatt ergeben, kann die Angabe des R-Satzes in der Kennzeichnung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung entfallen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch ein entsprechendes Gefahrensymbol (Gefahrenzettel) gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.
(BGBl II 393/2008)

(2) Die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) müssen bei „brandfördernden“, „leicht entzündlichen“, „umweltgefährlichen“ mit dem Gefahrensymbol „N“ und „reizenden“ Stoffen und Zubereitungen, sofern diesen nicht der R-Satz R 41 zugeordnet ist, in der Kennzeichnung nicht angeführt werden, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Das gleiche gilt für „gesundheitsschädliche“ Stoffe in der gleichen Menge, die nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind. Bei „entzündlichen“ und „umweltgefährlichen“ Zubereitungen, die nicht mit dem Gefahrensymbol „N“ zu kennzeichnen sind, sind die R-Sätze anzugeben, nicht jedoch die S-Sätze.

(3) Abweichend von der Ausführung der Kennzeichnung dürfen bei Druckgasflaschen für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen mit einer Wasserkapazität von bis zu 150 Litern Format und Abmessung der Kennzeichnung auch den Anforderungen der ÖNORM EN 1089-2, ausgegeben am 1. Jänner 1997, entsprechen. In diesem Fall kann in der Kennzeichnung der Gattungsname oder die Industrie-/Handelsbezeichnung der Zubereitung angegeben werden, vorausgesetzt, daß die gefährlichen Bestandteile der Zubereitung auf der Gasflasche deutlich sichtbar sowie eindeutig und unverwischbar angegeben sind.

(4) Werden Metalle in kompakter Form, die gemäß § 4 als gefährlich eingestuft sind, sowie Legierungen oder Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten, und gemäß § 5 als gefährlich eingestuft sind, in Verkehr gesetzt, so ist eine Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 nicht erforderlich, wenn sie in der Form, in der sie in Verkehr gesetzt werden, keine Gefahren für die Gesundheit für den Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt darstellen. Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche hat jedoch den Abnehmern alle Informationen, die in einer Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthalten sein müssen, in einem Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 zu übermitteln.

(5) Werden Propan, Butan oder Flüssiggas sowie odoriertes Propan, Butan oder Flüssiggas in verschlossenen nachfüllbaren Zylindern oder nicht nachfüllbaren Kartuschen entsprechend der ÖNORM EN 417, ausgegeben am 1. August 1993, als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in Verkehr gesetzt, so müssen diese nur mit dem ihrer Entzündlichkeit entsprechenden Gefahrensymbol und den dazugehörenden R- und S-Sätzen gekennzeichnet werden. Den Abnehmern sind jedoch im Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 alle Informationen, die in der Kennzeichnung anzubringen wären, zu übermitteln. Den nicht berufsmäßigen Abnehmern sind ausreichende Informationen zu übermitteln, damit sie die vorgesehenen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ergreifen können.

(6) Auf Verpackungen, die als „gesundheitsschädlich“, „leicht entzündlich“, „entzündlich“, „reizend“ oder „brandfördernd“ eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr als 25ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung und Verwendung für die Gesundheit von Personen oder Dritter zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des Abs. 8 in der Kennzeichnung nur die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 und die Gefahrenbezeichnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 4 erforderlich.

(7) Auf Verpackungen, die als „umweltgefährlich“ eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr als 25 ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung und Verwendung für die Umwelt zu erwarten sind, sind in der Kennzeichnung nach Maßgabe des Abs. 8 nur die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 und die Gefahrenbezeichnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 4 erforderlich.

(8) Wer beabsichtigt, die Ausnahmen gemäß Abs. 6 und 7 in Anspruch zu nehmen, hat unter Angabe des Verwendungszweckes und der korrekten chemikalienrechtlichen Einstufung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung unter Anschluß diesbezüglicher Unterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schlüssig nachzuweisen, weshalb im Einzelfall von den in Verkehr zu setzen beabsichtigten geringen Mengen keine Gefährdung für die Gesundheit von Menschen und Umwelt zu erwarten sind.