Dokument-ID: 807906

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Akkreditierung

idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2015

Die Bewertung und Überwachung für die in den §§ 18 bis 20 genannten Stellen, nach in diesen Bestimmungen angeführten Anforderungen, erfolgt durch die österreichische nationale Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“, nach den im Akkreditierungsgesetz 2012 festgelegten Bestimmungen, sofern nicht die Akkreditierung einer anderen Akkreditierungsstelle in der Europäischen Union anerkannt werden muss.