Dokument-ID: 807914

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Beantragung der Notifizierung

idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2015

Anträge auf Notifizierung in Österreich können nur von jenen Konformitätsbewertungsstellen gestellt werden, die in Österreich ansässig sind und die die Befugungserfordernisse des § 24 erfüllen.