Dokument-ID: 807916

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Änderung der Notifizierung

idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2015

(1) Falls die notifizierende Behörde gemäß § 26 feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in den §§ 18 bis 20 sowie 22 bis 24 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, inwiefern diese Anforderungen nicht erfüllt werden oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.

(2) Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde gemäß § 26 die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unterlagen dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.