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Dokument-ID: 807953
9. Abschnitt
Druckgerätegesetz
9. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen der Vollziehung
§ 64. Ausnahmefälle
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann in begründeten Einzelfällen Individualgenehmigungen für das Inverkehrbringen, die Installation und die Betriebsphase von druckführenden Geräten mit Bescheid erteilen, sofern
- die jeweils zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen oder die Grundsätze für einen sicheren Betrieb gemäß den §§ 4, 46 und 53 gewahrt bleiben,
- ein zumindest gleichwertiges Sicherheitsniveau gegeben ist,
- die Verhältnismäßigkeit von Aufwand zu dessen Nutzen verbessert wird und
- diese Individualgenehmigungen im Einklang mit den europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften oder europäischen Übereinkommen stehen.