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Dokument-ID: 807958
Druckgerätegesetz
§ 68. Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Marktüberwachungsbehörde mit einer Geldstrafe
- bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
- druckführende Geräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen den Bestimmungen des § 51 wieder in Betrieb nimmt;
- beim Füllen von druckführenden Geräten den § 49 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 52 missachtet;
- Druckprüfungen nicht gemäß § 47 durchführt;
- als Hersteller der Forderung nach periodischer Bewertung und Überwachung seiner Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 5 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
- als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten den Pflichten gemäß § 13 oder § 14 nicht nachkommt;
- Bestimmungen gemäß § 46 und die hierzu erlassenen Verordnungsbestimmungen gemäß § 52 über die Aufstellung von druckführenden Geräten nicht einhält;
- bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer
- druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die mit dem Mangel der formalen Nichtkonformität gemäß § 44 behaftet sind;
- druckführende Geräte entgegen den Bestimmungen des § 50 oder § 62 in Betrieb nimmt;
- als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten Auflagen der Behörde gemäß § 39 missachtet;
- als Eigentümer oder Betreiber von druckführenden Geräten deren wiederkehrende Untersuchung gemäß den §§ 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst.