Dokument-ID: 807971

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

Teil 3

Inspektionsstellen für die Betriebsphase

Für Stellen gemäß § 19 Abs. 1 gelten ergänzend zu den Anforderungen gemäß Teil 1 nachstehende Anforderungen:

  1. Die Inspektionsstellen haben für die Durchführung von Betriebsprüfungen, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß den §§ 50, 51, 53 bis 58 und 62 über geeignete Prüfgeräte zu verfügen und ein Qualitätsmanagementsystem zu betreiben. Es müssen geeignete Einrichtungen zur Druck- und Temperaturmessung, zur zerstörungsfreien Werkstoffprüfung und zur Prüfung der sicherheitstechnischen Ausrüstung von druckführenden Geräten zur Verfügung stehen.
  2. Mit der Beaufsichtigung der mit Befundung und Bewertung der Prüfungen befassten Mitarbeiter sind Personen zu betrauen, die folgende Ausbildung und Praxis vorweisen können:
    1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität oder
    2. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium einschlägiger Fachrichtung an einer Fachhochschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit oder
    3. einen erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt und einer postsekundären Fachausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit.
  3. Die technische Leitung hat durch eine Person zu erfolgen, die die Anforderungen der Z 2 lit. a oder b erfüllt und mindestens drei Jahre einschlägig tätig war. Diese Person hat außerdem die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft zu absolvieren.
  4. Eine Inspektionsstelle muss für die Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen qualifiziertes Personal haben. Der Nachweis über den Abschluss entsprechender Spezialausbildungen und über eine mindestens einjährige Prüfpraxis ist zu erbringen.
  5. Inspektionsstellen haben der notifizierenden Behörde gemäß § 26 auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Dies bezieht sich auch auf Auskünfte bezüglich bereits beauftragter jedoch erst zukünftig durchzuführender Prüftätigkeiten (Tätigkeitsplanung).
  6. Inspektionsstellen haben den Anordnungen der notifizierenden Behörde gemäß § 26 unverzüglich oder innerhalb einer gegebenen Frist Folge zu leisten.
  7. Inspektionsstellen haben der notifizierenden Behörde gemäß § 26 die aktuellen Kontaktdaten und die Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.