Dokument-ID: 823098

Vorschrift

Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Pflichten der Einführer

idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2016

(1) Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den §§ 5 und 6 in Verkehr bringen, haben die Einführer zu gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 17 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie haben zu gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm oder ihr die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang I Z 3.3 und 3.4 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz erfüllt hat.

(2) Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß § 7 in Verkehr bringen, haben die Einführer zu gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Druckgerät oder der Baugruppe eine zweckmäßige Betriebsanleitung beigefügt ist und dass der Hersteller die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz erfüllt hat.

(3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe nicht in Verkehr bringen, bevor dessen oder deren Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz hiervon zu unterrichten.

(4) Die Einführer haben zu gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Z 3.3 und 3.4 beigefügt sind.

(5) Die Einführer haben zu gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen gemäß § 7 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind.

(6) Solange sich ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den §§ 5 und 6 in ihrer Verantwortung befindet, haben die Einführer zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht beeinträchtigen.

(7) Die Einführer haben nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe 10 Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.