Dokument-ID: 823101

Vorschrift

Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Identifizierung der Wirtschaftsakteure

idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2016

(1) Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben,
  2. an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils 10 Jahre lang vorlegen können.