Dokument-ID: 823110

Vorschrift

Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Ausnahmen von der Konformitätsbewertung

idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2016

Abweichend von den §§ 17 und 18 kann die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz in berechtigten Fällen für Versuchszwecke die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2, auf die die Verfahren der §§ 17 und 18 nicht angewandt wurden, gestatten.