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Dokument-ID: 823122

Vorschrift

Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)

Inhaltsverzeichnis

2. Hauptstück
Einfache Druckbehälter

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 26. Geltungsbereich

idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

Das 2. Hauptstück gilt für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter mit folgenden Merkmalen:

  1. Einfache Druckbehälter sind geschweißte Behälter, die dazu bestimmt sind, einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein und Luft oder Stickstoff aufzunehmen, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden.
  2. Die drucktragenden Teile und Verbindungen des einfachen Druckbehälters sind entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt.
  3. Der einfache Druckbehälter besteht aus einem der beiden folgenden Elemente:
    1. einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht;
    2. zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse.
  4. Der maximale Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters liegt bei 30 bar oder darunter, und das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des einfachen Druckbehälters (PS.V) beträgt höchstens 10 000 bar.Liter.
  5. Die niedrigste Betriebstemperatur liegt nicht unter -50 °C und die maximale Betriebstemperatur bei einfachen Druckbehältern aus Stahl nicht über 300 °C und bei einfachen Druckbehältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 °C.