Dokument-ID: 823139

Vorschrift

Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Ausnahmen vom Geltungsbereich

idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

Nicht in den Anwendungsbereich des 2. Hauptstückes fallen:

  1. Einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;
  2. Einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;
  3. Feuerlöscher.