Dokument-ID: 823157

Vorschrift

Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

(1) Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang VII Z 1 bezeichneten Angaben sind gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem einfachen Druckbehälter oder seiner Datenplakette anzubringen.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des einfachen Druckbehälters anzubringen.

(3) Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.

(4) Nach der CE-Kennzeichnung und der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung des einfachen Druckbehälters angibt.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten unbeschadet der allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder einer sie ersetzenden Verordnung.