Dokument-ID: 059259

Vorschrift

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Sonderbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 204/2022 | Datum des Inkrafttretens 28.12.2022

(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken der Post dienen, unterliegen diesem Bundesgesetz und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen nur so weit, als auf solche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestimmungen bezüglich Normalisierung, Typisierung und elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel der Landesverteidigung unterliegen darüber hinaus bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, diesem Bundesgesetz nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.

(2) Soweit Maßnahmen nach § 9 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, treten an Stelle der im § 13 bezeichneten Behörden die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.

(3) Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 11 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft anzuhören.
(BGBl. I Nr. 204/2022)

(4) Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach § 11 auf elektrische oder andere Anlagen auswirken, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Bundesministern erteilt werden.

(5) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die einem unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallenden Zweck dienen, dürfen durch eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes und gegebenenfalls nach Rechts- oder Dienstvorschriften hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt, geändert, erweitert und instandgehalten werden.