Dokument-ID: 796476

Vorschrift

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992)

Inhaltsverzeichnis

§ 7d. Meldepflichten der notifizierten Stellen

idF BGBl. I Nr. 129/2015 | Datum des Inkrafttretens 07.11.2015

(1) Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde

  1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,
  2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
  3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
  4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,

zu melden.

(2) Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Geräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

(BGBl. I Nr. 129/2015)