Dokument-ID: 822361

Vorschrift

Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

idF BGBl. I Nr. 52/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Geräte und Schutzsysteme, im Folgenden auch „Produkte“ genannt:

  1. Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen;
  2. Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen;
  3. Komponenten, die zum Einbau in die in Z 1 genannten Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:

  1. medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen;
  2. Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird;
  3. Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann;
  4. persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989 S. 18, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S 12;
  5. Seeschiffe und bewegliche Off-shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen;
  6. Beförderungsmittel, d.h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind. Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen, sind nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen;
  7. Produkte im Sinne des Art. 346 Abs. 1 lit. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, BGBl III Nr. 86/1999 in der Fassung BGBl III Nr. 314/2013.