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Dokument-ID: 822375

Vorschrift

Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Identifizierung der Wirtschaftsakteure

idF BGBl. II Nr. 52/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. von denen sie ein Produkt bezogen haben;
  2. an die sie ein Produkt abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Abs. 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produktes vorlegen können.