Dokument-ID: 822410

Vorschrift

Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Verfahren zur Behandlung von Produkten mit denen ein Risiko verbunden ist

idF BGBl. II Nr. 52/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass von einem in dieser Verordnung geregelten Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter ausgeht, hat sie zu beurteilen, ob das betreffende Produkt alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der Beurteilung nach Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass ein Produkt nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, hat sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörde hat die entsprechende notifizierte Stelle zu unterrichten. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in diesem Absatz genannten Maßnahmen.

(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Inland beschränkt, hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren und dieser hat seinerseits die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde, zu unterrichten. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gibt Benachrichtigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Produkte mit Nichtkonformitäten der Marktüberwachungsbehörde auf geeignete Weise bekannt.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat dafür zu sorgen, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.

(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem inländischen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5) Aus den in Abs. 4 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  1. Das Produkt erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder des Schutzes von Haus- und Nutztieren oder Gütern nicht, oder
  2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach § 13 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6) Hat ein anderer Mitgliedstaat das Verfahren eingeleitet, unterrichtet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls er der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über seine Einwände.

(7) Erhebt weder ein anderer Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme der Marktüberwachungsbehörde, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8) Die Marktüberwachungsbehörde stellt sicher, dass unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Produkts vom Markt, hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden.