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Vorschrift
Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015)
§ 30. Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen
idF BGBl. II Nr. 52/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Wird nach einer Beurteilung gemäß § 29 Abs. 1 von der Marktüberwachungsbehörde festgestellt, dass ein Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Produkt bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die sie vorschreiben kann, zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
(2) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich davon. Aus diesen Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Produkts, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.