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Dokument-ID: 165692

Vorschrift

Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Nachweis der Fachkenntnisse

idF BGBl. II Nr. 13/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2007

(1) Der Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß § 2 erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des § 62 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 und 4 ASchG gilt als erbracht, wenn

  1. der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, die die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt, durch ein Zeugnis gemäß § 11 bestätigt wird, oder
  2. die jeweiligen Fachkenntnisse durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß § 15 nachgewiesen werden.

(2) Der Nachweis der Fachkenntnisse

  1. für das Führen von sonstigen Fahrzeug- und Ladekranen gemäß § 6 Z 1 lit. e) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Fahrzeug- und Ladekranen bis 300 kNm Lastmoment gemäß § 6 Z 1 lit. d),
  2. für das Führen von Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen gemäß § 6 Z 1 lit. b) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von flurgesteuerten Kranen bis 300 kN Tragfähigkeit gemäß § 6 Z 1 lit. a),
  3. für die Durchführung allgemeiner Taucharbeiten gemäß § 6 Z 5 lit. a) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten sowie die Tätigkeit als Signalperson gemäß § 6 Z 5 lit. b) und c),
  4. für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten gemäß § 6 Z 5 lit. b) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Tätigkeit als Signalperson gemäß § 6 Z 5 lit. c).

(3) Zeugnisse über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung (Häuerbrief, Häuerschein) gemäß § 331 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten und Tiefbohrlochsprengarbeiten gemäß § 6 Z 3 lit. a) und lit. b) eingeschränkt auf Gesteinssprengungen nach dieser Verordnung.

(4) Entspricht beim Führen von motorisch betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit wechselbarer Zusatzausrüstung zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler (Kran-Stapler-Kombinationsgeräte) der durchzuführende Arbeitsvorgang

  1. dem Führen von Kranen, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen erforderlich,
  2. dem Führen von Hubstaplern, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Hubstaplern erforderlich.