Dokument-ID: 142402

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

B. Reinigung der Feuerungsanlagen

§ 2.

idF LGBl. Nr. 34/1999 | Datum des Inkrafttretens 16.07.1999

(1) Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat die Feuerungsanlagen, das sind Feuerstätten einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden Rauch- bzw. Abgasfänge und Verbindungsstücke, regelmäßig wiederkehrend reinigen zu lassen. Feuerungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Luftreinhaltung und der Energieeinsparung so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Die an der Sohle des Rauchfanges angesammelten Rückstände sind mindestens einmal jährlich zu entfernen.

(2) Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe, ausgenommen Heizöl „leicht“ und „extra leicht“, sind bei ganzjährigem Betrieb mindestens alle drei Monate, sonst mindestens jeweils einmal während und außerhalb der Heizperiode zu reinigen. Feuerungsanlagen für Heizöl „leicht“ und „extra leicht“ sind bei ganzjährigem Betrieb mindestens alle sechs Monate, sonst mindestens einmal jährlich zu reinigen. Gasfeuerungsanlagen sind, soweit in einer Verordnung nach Abs. 4 nicht eine längere Frist bestimmt wird, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und nötigenfalls zu reinigen.

(3) Bei Dampfkesselanlagen für feste und flüssige Brennstoffe sind der Feuerungsraum und die Rauchzüge bei durchgehendem Betrieb mindestens monatlich, bei zwölfstündigem Betrieb mindestens alle zwei Monate und bei schwächerem Betrieb mindestens alle drei Monate zu reinigen. Bei Verwendung von Heizöl „leicht“ und „extra leicht“ verdoppeln sich die Reinigungsfristen. Gasbefeuerte Anlagen sind mindestens einmal im Jahr zu überprüfen und nötigenfalls zu reinigen.

(4) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Belange des Brandschutzes, der Luftreinhaltung und der Energieeinsparung durch Verordnung für Gasfeuerungsanlagen längere Reinigungsfristen bestimmen.

(5) Wenn die besondere Beschaffenheit der Anlagen, die Zahl der an einen Rauchfang angeschlossenen Feuerungen, die Stärke und Dauer der Feuerung oder die Art des verwendeten Brennstoffes es nötig machen, hat die Gemeinde nach Anhörung des zuständigen Rauchfangkehrers kürzere Reinigungsfristen zu bestimmen.

(6) Nicht oder nur selten benützte Feuerungsanlagen, wie Rauchkammern und offene Kamine, sind mindestens jedes Jahr zu überprüfen und, sofern sie zeitweilig benützt werden, zu reinigen.