Dokument-ID: 142404

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF LGBl. Nr. 56/1994 | Datum des Inkrafttretens 30.09.1994

(1) Rauchfänge und Verbindungsstücke sind, wenn es nötig ist und ihr baulicher Zustand es gestattet, vom Rauchfangkehrer unter Anwendung höchster Vorsicht auszubrennen.

(2) Das Ausbrennen darf nicht bei Wind oder anhaltender Trockenheit erfolgen, sondern soll wenn irgend möglich stattfinden, wenn die Dächer vom Regen nass oder mit Schnee bedeckt sind.

(3) Der Rauchfangkehrer hat vorher den Hausbesitzer, die Nachbarschaft und die Feuerwehr zu verständigen.

(4) Schliefbare Rauchfänge sollen nicht ausgebrannt werden.