Dokument-ID: 142430

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 25.

idF LGBl Nr 16/1949 | Datum des Inkrafttretens 09.04.1949

Der Landesfeuerwehrinspektor und der örtlich zuständige Bezirksfeuerwehrinspektor können die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten jederzeit übernehmen, müssen aber in allen Fragen, für welche die Kenntnis der Orts- bzw. Betriebsverhältnisse von Bedeutung ist, den Orts- und den Betriebsfeuerwehrkommandanten zu Rate ziehen.