Dokument-ID: 142432

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 28.

idF LGBl. Nr. 16/1949 | Datum des Inkrafttretens 09.04.1949

(1) Nach dem Brande hat der Bürgermeister die notwendigen Sicherungs- und Abbruchsarbeiten besonders bezüglich einsturzgefährdeter Bauteile durch Hilfskräfte und soweit nötig durch Fachleute durchzuführen.

(2) Zu diesen Arbeiten ist, außer bei drohender Gefahr, die Zustimmung der beteiligten Feuerversicherungsanstalt einzuholen.

(3) Der Bürgermeister hat weiter für die Wiederherstellung der Ordnung und die Freimachung des Verkehrs im Bereiche der Brandstelle sowie für die Rückstellung der zur Hilfeleistung verwendeten Geräte an deren Eigentümer und die hiezu etwa notwendige Bespannung zu sorgen.