Dokument-ID: 142433

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 29.

idF LGBl. Nr. 16/1949 | Datum des Inkrafttretens 09.04.1949

(1) Der Bürgermeister hat der Ermittlung der Brandursache besonderes Augenmerk zuzuwenden und die Verfolgung einer allenfalls strafbaren Handlung oder Unerlassung unverzüglich in die Wege zu leiten.

(2) Über Umfang und Ursache des Brandes, den verursachten Schaden, die bei der Brandbekämpfung zu Tage getretenen Vorzüge und Mängel feuerpolizeilicher Einrichtungen und allfällige andere Wahrnehmungen von öffentlichem Interesse hat der Bürgermeister binnen einer Woche nach dem Brande an die Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten.