Dokument-ID: 142436

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

A. Allgemeines

§ 30.

idF LGBl. Nr. 44/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Feuerwehr ist die in einem geordneten Verband zusammengefasste, zweckentsprechend ausgerüstete und fachlich ausgebildete Auslese aus den gemäß § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes dienstpflichtigen Männern sowie aus den männlichen Jugendlichen im Alter von 16 bis 18 Jahren und den Frauen im Alter von 16 bis 60 Jahren, die in der Gemeinde ständig wohnhaft sind und sich beim Bürgermeister zum Dienst in der Feuerwehr gemeldet haben.
(LGBl. Nr. 44/2013)

(2) Sie ist zur Mithilfe bei der Durchführung feuerpolizeilicher Aufgaben, vor allem zur wirksamen Brandbekämpfung berufen, hat aber auch in öffentlichen Notständen anderer Art dem Wohle der Gemeinschaft zu dienen.