Dokument-ID: 142456

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 47.

(1) Der Landesfeuerwehrverband hat die im Laufe eines Verwaltungsjahres zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in einen Jahreshaushaltsplan zusammenzufassen, der spätestens einen Monat vor Beginn des Verwaltungsjahres mit einem begründeten Bericht der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist.

(2) Am Ende des Verwaltungsjahres hat der Landesfeuerwehrverband den Rechnungsabschluss über die Gesamtgebarung samt einem Tätigkeitsbericht der Landesregierung zur Überprüfung zu unterbreiten.