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Vorschrift
Feuerpolizeiordnung
§ 50.
idF LGBl. Nr. 43/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023
(1) Die Kosten jener feuerpolizeilichen Maßnahmen, welche durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes den einzelnen Eigentümern oder Verfügungsberechtigten oder einzelnen Betriebsinhabern aufgetragen werden, haben diese aus eigenem zu tragen, insbesondere die Kosten der Instandhaltung und Reinigung der Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 1, der Feuerwache gemäß § 13 Abs. 2 und 3, oder der Vorsorge für die erste Brandbekämpfung nach § 17.
(LGBl. Nr. 43/2022)
(2) Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat ferner die Kosten der Brandwache gemäß § 27 zu tragen, wenn sie vom Leiter der Löscharbeiten nicht mehr für notwendig erachtet wird.
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 43/2022 aufgehoben.)