Dokument-ID: 142463

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

B. Landesfeuerwehrfonds

§ 51.

(1) Die zur Durchführung feuerpolizeilicher Aufgaben vom Lande bereitgestellten oder dem Lande zufließenden Mittel werden in einem von den übrigen Fonden des Landes gesonderten Landesfeuerwehrfonds von der Landesregierung verwaltet.

(2) Über ihre Verwendung entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes und geleitet von dem Grundsatz, dass sie dort einzusetzen sind, wo sie am dringendsten benötigt und am besten verwertet werden.