Dokument-ID: 142472

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 58.

idF LGBl. Nr. 78/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. den Bestimmungen des § 1, § 2, § 3 Abs. 1 oder 2, § 4, § 5, § 6, § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1 oder 2 oder § 31 Abs. 1 letzter Satz zuwiderhandelt, (Anm. d. Red.: Gem. LGBl. Nr. 43/2022 gilt ab 01.01.2023: „a. den Bestimmungen des § 1, § 2, § 3 Abs. 1 oder 2, § 4, § 5, § 6, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1 oder 2 oder § 31 Abs. 1 letzter Satz zuwiderhandelt,“)
  2. einer Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 9 Abs. 2 erster oder dritter Satz, § 14, § 17 Abs. 3, § 24 Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3 oder § 38 zuwiderhandelt, (Anm. d. Red.: Gem. LGBl. Nr. 43/2022 gilt ab 01.01.2023: „b. einer Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 14, § 17 Abs. 3, § 24 Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3 oder § 38 zuwiderhandelt,“)
  3. als Inhaber einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 3 und 4 den Bestimmungen des § 2, einer Verordnung nach § 2 Abs. 4 oder einer in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt, (LGBl. Nr. 44/2013)
  4. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  5. ohne Wissen der Feuerwehr vorsätzlich oder fahrlässig eine ungewöhnliche Rauch- oder Lichtentwicklung verschuldet, wenn dadurch unnötig Feuerwehrmaßnahmen ausgelöst werden; (LGBl. Nr. 43/2022)
  6. eine Feuerwehrmedaille nach § 47a trägt, obwohl sie ihm nicht verliehen oder wieder entzogen wurde. (LGBl. Nr. 78/2017)

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(LGBl. Nr. 44/2013)