Dokument-ID: 040845

Vorschrift

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 247/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Flüssiggas-Tankstellen sind örtlich gebundene technische Einheiten, in denen über Flüssiggas-Zapfsäulen oder Flüssiggas-Zapfgeräte Flüssiggas als Kraftstoff an in Kraftfahrzeugen fest eingebaute Kraftgastanks oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter mit volumetrischer Befüllung abgegeben wird. Flüssiggas-Tankstellen können auch als Kompaktanlagen ausgeführt werden. Die Flüssiggas-Tankstelle umfasst den Flüssiggasbehälter, die Flüssiggaspumpe und die Flüssiggas-Zapfsäule oder das Flüssiggas-Zapfgerät mit den zugehörenden verbindenden Rohrleitungen sowie die für den Betrieb funktionell notwendigen technischen Einrichtungen. Die Flüssiggas-Tankstelle stellt eine Baugruppe gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 der Druckgeräteverordnung – DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, dar;
  2. Kraftfahrzeuge sind mit Flüssiggas angetriebene Fahrzeuge, die entweder unter § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2009, fallen und mit Anhängern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 ausgestattet sein können oder auf anderen Landflächen als Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden;
  3. Flüssiggas (LPG; Liquefied Petroleum Gas) sind Propan, Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander;
  4. Flüssiggas-Zapfsäulen sind von einem Schutzgehäuse umgebene technische Einrichtungen zur Abgabe von Flüssiggas in flüssigem Zustand, wobei die abgegebene Menge volumetrisch gemessen und angezeigt wird;
  5. Flüssiggas-Zapfgeräte sind technische Einrichtungen zur Abgabe von Flüssiggas in flüssigem Zustand, die entweder von keinem Schutzgehäuse umgeben sind oder einem Schutzgehäuse umgeben sind, das zur Bedienung geöffnet werden muss;
  6. Zapfventile sind am Ende des Flüssiggas-Zapfschlauches angebrachte, händisch zu betätigende Ventile, die zur Flüssiggasabgabe an den Füllanschluss (§ 13) dicht angeschlossen werden;
  7. Flüssiggasbehälter sind der Lagerung von Flüssiggas dienende Druckbehälter gemäß § 2 Z 2 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2007, einschließlich ihrer Ausrüstung;
  8. Flüssiggaspumpen sind Fördereinrichtungen, die das Flüssiggas dem Flüssiggasbehälter entnehmen und der Flüssiggas-Zapfsäule oder dem Flüssiggas-Zapfgerät zuführen;
  9. Wirkbereich ist der mit dem Zapfventil in einer Arbeitshöhe von ca. 0,8 m horizontal betriebsmäßig erreichbare Bereich zuzüglich 2 m. Der Wirkbereich entspricht dem Abstand x in der Abbildung gemäß Anhang 1;
  10. Kompaktanlagen sind Flüssiggas-Tankstellen (Z 1) mit einem oberirdischen, höchstens 3.000 kg fassenden Flüssiggasbehälter, die zu einer oder zwei transportablen Baueinheiten zusammengebaut sind und am jeweiligen Standort ortsfest betrieben werden;
  11. Rohrleitungen (Flüssiggasleitungen) sind an Flüssiggasbehälter, Flüssiggaspumpen oder Flüssiggas-Zapfsäulen oder Flüssiggas-Zapfgeräten absperrbar angeschlossene, aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken oder Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen gemäß § 2 Z 4 Kesselgesetz zum Weiterleiten von Flüssiggas;
  12. Verantwortliche Person ist eine mindestens 18 Jahre alte, über das Verhalten bei Normalbetrieb, Gasaustritt, Brand, sonstigen Gefahrenfällen und außergewöhnlichen Vorkommnissen eingehend im Sinne des § 26 Abs. 2 unterwiesene und im Umgang mit Flüssiggas vertraute Person (beispielsweise Tankwart);
  13. Fachkundige Person ist eine Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen in Planung, Bau oder Instandhaltung von Flüssiggas-Tankstellen besitzt und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Prüfer nach § 43 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 der Flüssiggasverordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446, sind auch als fachkundige Person anzusehen.