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Dokument-ID: 040853

Vorschrift

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte

idF BGBl. II Nr. 247/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen so aufgestellt sein, dass bei Betankungsvorgängen die explosionsgefährdeten Bereiche nicht betreten werden müssen. Hievon ausgenommen sind Flüssiggas-Zapfgeräte, die durch verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) bedient werden. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen weiters so aufgestellt sein, dass die zu betankenden Kraftfahrzeuge nicht durch die explosionsgefährdeten Bereiche der Flüssiggasbehälter oder durch andere explosionsgefährdete Bereiche fahren können.