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Dokument-ID: 040866

Vorschrift

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Zutritt- und Zugriffsicherung

idF BGBl. II Nr. 247/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

(1) Die explosionsgefährdeten Bereiche um Flüssiggasbehälter und Flüssiggaspumpen müssen gegen den Zutritt durch Unbefugte gesichert sein.

(2) Die Flüssiggas-Zapfsäule, das Flüssiggas-Zapfgerät, allfällige Domschacht- oder Füllschachtdeckel sowie die Armaturen des Flüssiggasbehälters, der Flüssiggaspumpen oder anderer Teile der Flüssiggas-Tankstelle müssen, sofern sie nicht beaufsichtigt werden, gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein.